Internationales Vertragsrecht u. Europarechtsmaterien - Privatrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Abschnitt 3 hat Kollisionsnormen mit '''familienrechtlichen''' Anknüpfungspunkten zum Gegenstand. Dieser Abschnitt ist sehr umfangreich geregelt und untergliedert sich in ehe-, kindschafts- sowie vormundschafts- und pflegschaftsrechtliche Themenbereiche. Innerhalb der kindschaftsrechtlichen Regelungsbereiche finden sich beispielsweise Bestimmungen zur Ehelichen Abstammung, der Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation, der unehelichen Abstammung und deren Wirkungen sowie der Annahme an Kindesstatt (Adoption).
Der Abschnitt 3 hat Kollisionsnormen mit '''familienrechtlichen''' Anknüpfungspunkten zum Gegenstand. Dieser Abschnitt ist sehr umfangreich geregelt und untergliedert sich in ehe-, kindschafts- sowie vormundschafts- und pflegschaftsrechtliche Themenbereiche. Innerhalb der kindschaftsrechtlichen Regelungsbereiche finden sich beispielsweise Bestimmungen zur Ehelichen Abstammung, der Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation, der unehelichen Abstammung und deren Wirkungen sowie der Annahme an Kindesstatt (Adoption).


Anknüpfungspunkt der im Abschnitt 4 geregelten Rechtsnachfolge von Todes wegen im IPR-Gesetz ist das Personalstatut {{Anker|Personalstatut}} der Erblasserin/des Erblassers. Aber auch Fragen nach der Testierfähigkeit und die sonstigen Erfordernisse für die Gültigkeit etwa einer letztwilligen Verfügung werden im '''erbrechtlichen''' Abschnitt geregelt.
Anknüpfungspunkt der im Abschnitt 4 geregelten Rechtsnachfolge von Todes wegen im IPR-Gesetz ist das [[#Personalstatut und Rechts- und Handlungsfähigkeit|Personalstatut]] der Erblasserin/des Erblassers. Aber auch Fragen nach der Testierfähigkeit und die sonstigen Erfordernisse für die Gültigkeit etwa einer letztwilligen Verfügung werden im '''erbrechtlichen''' Abschnitt geregelt.


Der fünfte Abschnitt hat das '''Sachenrecht''' zum Gegenstand. Kollisionsrechtlicher Anknüpfungspunkt für dingliche Rechte von in Registern eingetragenen Wasser- und Luftfahrzeugen ist danach etwa das Recht des Registerstaates.
Der fünfte Abschnitt hat das '''Sachenrecht''' zum Gegenstand. Kollisionsrechtlicher Anknüpfungspunkt für dingliche Rechte von in Registern eingetragenen Wasser- und Luftfahrzeugen ist danach etwa das Recht des Registerstaates.
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Obzwar solche Flüchtlinge an sich (meist) eine Staatsangehörigkeit aufweisen, ist es ihnen aufgrund der in ihrem Heimatstaat gegen sie bestehenden Verfolgungsgefahr nicht zumutbar sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen. Diese Wertung übernimmt das IPR-Gesetz und bestimmt das Personalstatut von Flüchtlingen nach dem Recht des Staates ihres Wohnsitzes, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates ihres Aufenthaltes.</ref>  bestimmt sich deren Personalstatut nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen Wohnsitzes, nach dem Recht des Staates in dem sie ihren Aufenthalt haben.
Obzwar solche Flüchtlinge an sich (meist) eine Staatsangehörigkeit aufweisen, ist es ihnen aufgrund der in ihrem Heimatstaat gegen sie bestehenden Verfolgungsgefahr nicht zumutbar sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen. Diese Wertung übernimmt das IPR-Gesetz und bestimmt das Personalstatut von Flüchtlingen nach dem Recht des Staates ihres Wohnsitzes, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates ihres Aufenthaltes.</ref>  bestimmt sich deren Personalstatut nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen Wohnsitzes, nach dem Recht des Staates in dem sie ihren Aufenthalt haben.


Im Sinne des eingangs erwähnten Beispieles wäre daher bei der Beurteilung der Frage nach dem Personalstatut der Nigerianerin und des Chinesen, welchen in Frankreich Asyl gewährt wurde und die in Österreich heiraten, danach zu fragen, ob sie in Frankreich ihren Aufenthalt haben. Bejahendenfalls wäre ihr Personalstatut nach französischem Recht zu beurteilen. Verneinendenfalls wäre zu prüfen, in welchem Staat sie ihren Aufenthalt haben.
Im Sinne des [[#Einleitung|eingangs]] erwähnten Beispieles wäre daher bei der Beurteilung der Frage nach dem Personalstatut der Nigerianerin und des Chinesen, welchen in Frankreich Asyl gewährt wurde und die in Österreich heiraten, danach zu fragen, ob sie in Frankreich ihren Aufenthalt haben. Bejahendenfalls wäre ihr Personalstatut nach französischem Recht zu beurteilen. Verneinendenfalls wäre zu prüfen, in welchem Staat sie ihren Aufenthalt haben.


Das '''Personalstatut einer juristischen Person''' oder einer '''sonstigen Personen- oder Vermögensverbindung''', die Träger von Rechten und Pflichten sein kann, bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat (§ 10 IPR‑Gesetz). In Anlehnung an den Begriff des Personalstatutes von natürlichen Personen kann bei rechtlichen Gebilden auch der Begriff des Gesellschaftsstatuts verwendet werden. Das österreichische IPR-Gesetz knüpft dabei die Rechtsbeziehungen primär an den Sitz der Hauptverwaltung (Sitztheorie) an. Andere Rechtsordnungen wählen für als kollisionsrechtlichen Anknüpfungspunkt bei juristischen Personen hingegen das Recht des Gründungsstaates, also unabhängig vom tatsächlichen Sitz einer Hauptverwaltung die Rechtsordnung jenes Landes, in dem eine juristische Person gegründet wurde.
Das '''Personalstatut einer juristischen Person''' oder einer '''sonstigen Personen- oder Vermögensverbindung''', die Träger von Rechten und Pflichten sein kann, bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat (§ 10 IPR‑Gesetz). In Anlehnung an den Begriff des Personalstatutes von natürlichen Personen kann bei rechtlichen Gebilden auch der Begriff des Gesellschaftsstatuts verwendet werden. Das österreichische IPR-Gesetz knüpft dabei die Rechtsbeziehungen primär an den Sitz der Hauptverwaltung (Sitztheorie) an. Andere Rechtsordnungen wählen für als kollisionsrechtlichen Anknüpfungspunkt bei juristischen Personen hingegen das Recht des Gründungsstaates, also unabhängig vom tatsächlichen Sitz einer Hauptverwaltung die Rechtsordnung jenes Landes, in dem eine juristische Person gegründet wurde.
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Die Geschäftsfähigkeit  <ref>Die Geschäftsfähigkeit ist die rechtliche Fähigkeit sich durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln zu berechtigen oder zu verpflichten. Das 2. ErwSchG brachte Änderungen bzgl der Handlungsfähigkeit, speziell der Geschäftsfähigkeit, und einige Erneuerungen und neue Definitionen mit sich, die über Umformulierungen hinausgehen. Vgl hierzu § 24 ABGB.</ref>  ist jedenfalls vom Begriff der Handlungsfähigkeit in § 12 IPR‑G umfasst. Die Geschäftsfähigkeit muss zu jenem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die Erklärung abgegeben wird, zu deren Wirksamkeit die Geschäftsfähigkeit notwendig ist. Neben der allgemeinen Regelung der Handlungs- bzw Geschäftsfähigkeit enthält das IPR-G Sonderregelungen, die auf Beschränkungen oder Sonderfälle in der Handlungs- bzw Geschäftsfähigkeit abstellen, wie etwa § 15 betreffend Maßnahmen zum Schutz Erwachsener, der Ehefähigkeit (§ 17) oder der Obsorge (§ 27 betreffend Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht).
Die Geschäftsfähigkeit  <ref>Die Geschäftsfähigkeit ist die rechtliche Fähigkeit sich durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln zu berechtigen oder zu verpflichten. Das 2. ErwSchG brachte Änderungen bzgl der Handlungsfähigkeit, speziell der Geschäftsfähigkeit, und einige Erneuerungen und neue Definitionen mit sich, die über Umformulierungen hinausgehen. Vgl hierzu § 24 ABGB.</ref>  ist jedenfalls vom Begriff der Handlungsfähigkeit in § 12 IPR‑G umfasst. Die Geschäftsfähigkeit muss zu jenem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die Erklärung abgegeben wird, zu deren Wirksamkeit die Geschäftsfähigkeit notwendig ist. Neben der allgemeinen Regelung der Handlungs- bzw Geschäftsfähigkeit enthält das IPR-G Sonderregelungen, die auf Beschränkungen oder Sonderfälle in der Handlungs- bzw Geschäftsfähigkeit abstellen, wie etwa § 15 betreffend Maßnahmen zum Schutz Erwachsener, der Ehefähigkeit (§ 17) oder der Obsorge (§ 27 betreffend Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht).


Vom Überbegriff der Handlungsfähigkeit ist auch Deliktsfähigkeit  <ref>Die Deliktsfähigkeit erfasst die Fähigkeit aus eigenem rechtswidrigen Verhalten schadenersatzpflichtig zu werden.</ref>  erfasst. Sie ist nach hM jedoch nicht von der kollisionsrechtlichen Regelung des § 12 IPR-G erfasst, sondern entsprechend § 48 IPR-G (Außervertragliche Schadenersatzansprüche; siehe dazu 2.3.2.) geregelt.  <ref>Siehe etwas ''Holzhammer/Roth'', Bürgerliches Recht mit Internationalem Privatrecht, 432f.</ref>
Vom Überbegriff der Handlungsfähigkeit ist auch Deliktsfähigkeit  <ref>Die Deliktsfähigkeit erfasst die Fähigkeit aus eigenem rechtswidrigen Verhalten schadenersatzpflichtig zu werden.</ref>  erfasst. Sie ist nach hM jedoch nicht von der kollisionsrechtlichen Regelung des § 12 IPR-G erfasst, sondern entsprechend § 48 IPR-G ([[Internationales Vertragsrecht u. Europarechtsmaterien - Schuldrecht#§§ 13 Abs 2 und 48 IPR-G|Außervertragliche Schadenersatzansprüche]]) geregelt.  <ref>Siehe etwas ''Holzhammer/Roth'', Bürgerliches Recht mit Internationalem Privatrecht, 432f.</ref>


==== Stellvertretung ====
==== Stellvertretung ====

Aktuelle Version vom 29. März 2022, 07:35 Uhr

Internationales Privatrecht

Funktion und Bedeutung des Internationalen Privatrechts

Einleitung

Soziale und wirtschaftliche Beziehungen machen vor den Grenzen staatlicher Territorien wenig halt. Die Internationalisierung bzw. Globalisierung ist auch für das moderne Wirtschaftsleben bedeutsamer geworden. Auf diese tatsächlichen Gegebenheiten und Entwicklungen nimmt die Rechtsordnung Bedacht. Vielleicht haben Sie sich ja schon einmal die Frage gestellt, welche Rechtsvorschriften denn nun gelten, wenn Sie über das Internet etwa Bücher aus Deutschland, der Schweiz, Kanada oder Russland kaufen. Aber auch in privaten Beziehungen kann sich die Frage nach dem anzuwendenden Rechtsrahmen stellen, so wenn etwa eine Nigerianerin und ein Chinese, welchen beiden unabhängig voneinander in Frankreich Asyl gewährt wurde, in Österreich heiraten und ein Kind bekommen. Anhand welcher Rechtsvorschriften ist hier beispielsweise die Frage der Ehelichkeit des Kindes oder die Berechtigung bzw. Verpflichtung zu dessen gesetzlicher Vertretung zu beurteilen?

Das Internationale Privatrecht versucht gerade in jenen Fällen mit (privatrechtlicher) Auslandsbeziehung die Frage zu beantworten, welche staatliche Rechtsordnung im konkreten Einzelfall anwendbar ist. Wegen der Gefahr der „Kollision“ der aufeinandertreffenden Rechtsvorschriften, wird das Internationale Privatrecht auch als „Kollisionsrecht“ bezeichnet. Erwähnt sei in diesem Zusammenhang auch, dass es neben den auf die privatrechtlichen Beziehungen abstellenden internationalen Kollisionsnormen auch auf andere Rechtsbereiche abstellende internationale Normen gibt, wie etwa das internationale Strafrecht oder das internationale Verwaltungsrecht.

Die Bezeichnung „Internationales Privatrecht“ könnte zu dem irreführenden Schluss verleiten, etwa dass es sich dabei um internationale Rechtvorschriften handelt, welche private Rechtsbeziehungen inhaltlich regeln. Dem ist jedoch nicht so. Das Internationale Privatrecht ist eine nationale, sprich österreichische Rechtsvorschrift, welche im IPR-Gesetz [1] kodifiziert ist. Als Kollisionsrecht hat es auch keine materiellen Regelungen zum Inhalt. Es knüpft vielmehr an privatrechtliche Lebenssachverhalte mit Auslandsbezug an und geht der Frage nach, welches – ausländische oder inländische – materielle Recht zur Anwendung kommt. Dabei ist das IPR‑Gesetz vom Grundsatz geleitet, dass Sachverhalte mit Auslandsberührung in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen sind, zu der die stärkste Beziehung besteht (§ 1).

Bei historischer Betrachtung geht das Internationale (Privat-)Recht dabei einen „neuen“ Weg. Ursprünglich wurden bei einem Sachverhalt mit Auslandsbezug regelmäßig (bloß) jene materiellen Rechtsvorschriften angewandt, die im jeweiligen Territorium selbst galten. [2]

Immer wichtiger werden jedoch sehr wohl im internationalen Privatrecht supranationale Rechtsakte der EU sowie multilaterale Staatsverträge. Somit gehören zu den wichtigsten Rechtsquellen des Internationalen Privatrechts:

  • IPR-Gesetz [3]
  • CISG-Abkommen (UN-Kaufrecht, relevant für Warenkauf zwischen gewerblichen Verkäufern aus verschiedenen Vertragsstaaten) [4]
  • Rom I – VO (vertragliche Schuldverhältnisse) [5]
  • Rom II – VO (außervertragliche Schuldverhältnisse) [6]
  • Rom III – VO (Ehescheidungen) [7]
  • Rom IV – VO (Erbrecht, gilt größtenteils ab 17.08.2015) [8]
  • Haager Übereinkommen

In Planung sind des Weiteren derzeit von der Europäischen Union:

  • Rom V – VO (Ehegüterrecht)
  • Rom VI – VO (Unterhalt)

Regelungsbereiche des Internationalen Privatrechts

In weiterer Folge werden wir uns mit den Regelungen des (österreichischen) IPR‑Gesetzes befassen. Vom Aufbau her ist das IPR-Gesetz in acht Abschnitte untergliedert. Der erste Abschnitt hat Allgemeine Bestimmungen und der achte Abschnitt Schlussbestimmungen zum Gegenstand. Die Abschnitte zwei bis sieben regeln jeweils nach Themen gegliedert, welcher Sachverhalt – anders formuliert: auf welchen Tatbestand oder kollisionsrechtlichen Anknüpfungs­gegenstand – nach welcher Rechtsordnung zu beurteilen bzw. zu lösen ist.

Inhaltlich werden wir uns im Folgenden mit dem ersten Abschnitt sowie mit den das Immaterialgüterrecht und das Schuldrecht betreffenden Abschnitten sechs und sieben noch genauer beschäftigen. Der Vollständigkeit halber werfen wir vorab noch einen kurzen Blick auf die Abschnitte zwei bis fünf:

Dem Personenrecht widmet sich der Abschnitt 2 und behandelt die Regelungsbereiche wonach die Rechts- und Handlungsfähigkeit von Personen zu beurteilen ist sowie Fragen im Zusammenhang mit dem Namen, Todeserklärungen und Entmündigungen.

Der Abschnitt 3 hat Kollisionsnormen mit familienrechtlichen Anknüpfungspunkten zum Gegenstand. Dieser Abschnitt ist sehr umfangreich geregelt und untergliedert sich in ehe-, kindschafts- sowie vormundschafts- und pflegschaftsrechtliche Themenbereiche. Innerhalb der kindschaftsrechtlichen Regelungsbereiche finden sich beispielsweise Bestimmungen zur Ehelichen Abstammung, der Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation, der unehelichen Abstammung und deren Wirkungen sowie der Annahme an Kindesstatt (Adoption).

Anknüpfungspunkt der im Abschnitt 4 geregelten Rechtsnachfolge von Todes wegen im IPR-Gesetz ist das Personalstatut der Erblasserin/des Erblassers. Aber auch Fragen nach der Testierfähigkeit und die sonstigen Erfordernisse für die Gültigkeit etwa einer letztwilligen Verfügung werden im erbrechtlichen Abschnitt geregelt.

Der fünfte Abschnitt hat das Sachenrecht zum Gegenstand. Kollisionsrechtlicher Anknüpfungspunkt für dingliche Rechte von in Registern eingetragenen Wasser- und Luftfahrzeugen ist danach etwa das Recht des Registerstaates.

Personalstatut und Rechts- und Handlungsfähigkeit

Personalstatut

Der Anknüpfungspunkt an das Personalstatut ist zentral bei grenzüberschreitenden persönlichen Rechtsverhältnissen von natürlichen und juristischen Personen. Bei natürlichen Personen bestimmen sich danach etwa die Voraussetzungen, Wirkungen und Aufhebung einer Entmündigung, die Ehefähigkeit oder die Voraussetzungen und Wirkungen einer Adoption. Bei juristischen Personen ist das Personalstatut etwa Anknüpfungspunkt für die Vertretung, Errichtung udgl.

Das Personalstatut einer natürlichen Person bestimmt sich gem § 9 IPRG nach dem Recht jenes Staates, dessen Staatsangehöriger diese Person ist. Ist ein Mensch Staatsangehöriger mehrerer Staaten und besitzt auch die österreichische Staatsbürgerschaft [9] , dann bestimmt sich sein Personalstatut nach österreichischem Recht. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.

Hat ein Mensch keine Staatsangehörigkeit zu seinem Staat (Staatenloser) oder kann dessen Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden, so bestimmt sich sein Personalstatut nach dem Recht jenes Staates, in welchem er den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Bei Flüchtlingen im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen oder bei Menschen, deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, [10] bestimmt sich deren Personalstatut nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen Wohnsitzes, nach dem Recht des Staates in dem sie ihren Aufenthalt haben.

Im Sinne des eingangs erwähnten Beispieles wäre daher bei der Beurteilung der Frage nach dem Personalstatut der Nigerianerin und des Chinesen, welchen in Frankreich Asyl gewährt wurde und die in Österreich heiraten, danach zu fragen, ob sie in Frankreich ihren Aufenthalt haben. Bejahendenfalls wäre ihr Personalstatut nach französischem Recht zu beurteilen. Verneinendenfalls wäre zu prüfen, in welchem Staat sie ihren Aufenthalt haben.

Das Personalstatut einer juristischen Person oder einer sonstigen Personen- oder Vermögensverbindung, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann, bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat (§ 10 IPR‑Gesetz). In Anlehnung an den Begriff des Personalstatutes von natürlichen Personen kann bei rechtlichen Gebilden auch der Begriff des Gesellschaftsstatuts verwendet werden. Das österreichische IPR-Gesetz knüpft dabei die Rechtsbeziehungen primär an den Sitz der Hauptverwaltung (Sitztheorie) an. Andere Rechtsordnungen wählen für als kollisionsrechtlichen Anknüpfungspunkt bei juristischen Personen hingegen das Recht des Gründungsstaates, also unabhängig vom tatsächlichen Sitz einer Hauptverwaltung die Rechtsordnung jenes Landes, in dem eine juristische Person gegründet wurde.

Sitz der Hauptverwaltung ist danach jener Ort, an dem zentrale Entscheidungen des Geschäftsbetriebes getroffen und implementiert werden und an dem die Leitungsbefugnis nach außen sichtbar wird (Headquarter).

Die Regelung des § 10 IPR-Gesetzes findet hinsichtlich juristischer Personen bzw sonstiger Personen- oder Vermögensverbindungen aber nur auf Sachverhalten mit Auslandsberührungen außerhalb der Europäischen Union Anwendung. Denn innerhalb der Europäischen Union könnte das Abstellen auf den Sitz der Hauptverwaltung, die in den Gründungsverträgen auch den juristischen Personen zukommenden Grundfreiheiten verletzen. Der EuGH hat daher in mehreren Entscheidungen festgehalten, dass Gesellschaften in den Mitgliedstaaten nach dem Recht ihres Gründungsstaates zu beurteilen sind.

Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie Stellvertretung

Rechts- und Handlungsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit verleiht die rechtliche Macht Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Von dieser Rechtsfähigkeit ist die Handlungsfähigkeit zu unterscheiden, denn (nur) der Handlungsfähige kann Rechte und Pflichten auch durch eigenes Handeln erwerben. [11]

Wer rechtsfähig ist, bestimmt sich grundsätzlich nach der Rechtsordnung. [12] Dabei ist regelmäßig die Rechtsfähigkeit von natürlichen (= Menschen) und juristischen Personen zu unterscheiden. Grundsätzlich sind in Kulturstaaten alle Menschen rechtsfähig, wobei jedoch der Anfangszeitpunkt differiert. [13]

Die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person bestimmt sich gemäß § 12 IPR-G nach deren Personalstatut. Sollte ausnahmsweise die Rechtsfähigkeit einem Menschen ihm nach seinem Personalstatut nicht verliehen sein, dann greift die Vorbehaltsklausel nach § 6 IPR-G. Diese (auch ordre public genannte) Klausel besagt, dass eine Bestimmung des fremden Rechts nicht anzuwenden ist, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist dann erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechts anzuwenden. Danach wäre dann ein Mensch, dem nach seinem Personalstatut keine Rechtsfähigkeit verliehen wird, entsprechend § 16 (allenfalls iVm §§ 22f ABGB) rechtsfähig.

Die Rechtsfähigkeit von juristischen Personen richtet sich ebenso nach deren Personalstatut. Ist einem juristischen Gebilde nach diesen Bestimmungen keine Rechts­fähigkeit verliehen, dann greift die Vorbehaltsklausel des § 6 IPR-G wohl nicht; Denn juristische Gebilde und (der Umfang) deren Rechtsfähigkeit, [14] sind immer auf Gesetz zurückzuführen und können so unterschiedlich ausgestaltet sein, dass die Nichtverleihung von Rechtsfähigkeit an ein solches Gebilde nicht zu einer Unvereinbarkeit mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung führen würde.

Die Geschäftsfähigkeit [15] ist jedenfalls vom Begriff der Handlungsfähigkeit in § 12 IPR‑G umfasst. Die Geschäftsfähigkeit muss zu jenem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die Erklärung abgegeben wird, zu deren Wirksamkeit die Geschäftsfähigkeit notwendig ist. Neben der allgemeinen Regelung der Handlungs- bzw Geschäftsfähigkeit enthält das IPR-G Sonderregelungen, die auf Beschränkungen oder Sonderfälle in der Handlungs- bzw Geschäftsfähigkeit abstellen, wie etwa § 15 betreffend Maßnahmen zum Schutz Erwachsener, der Ehefähigkeit (§ 17) oder der Obsorge (§ 27 betreffend Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht).

Vom Überbegriff der Handlungsfähigkeit ist auch Deliktsfähigkeit [16] erfasst. Sie ist nach hM jedoch nicht von der kollisionsrechtlichen Regelung des § 12 IPR-G erfasst, sondern entsprechend § 48 IPR-G (Außervertragliche Schadenersatzansprüche) geregelt. [17]

Stellvertretung

Der Themenbereich der Stellvertretung umfasst die gesetzliche, die organschaftliche und die gewillkürte Vertretung. Die gesetzliche Stellvertretung von Kindern durch ihre Eltern ist von den kollisionsrechtlichen Obsorgeregelungen erfasst und richtet sich daher nach diesen speziellen Regelungen. Die organschaftliche Vertretung, sprich die Vertretungsbefugnis von juristischen Personen oder Gesellschaften, richtet sich nach dem Recht des tatsächlichen Hauptverwaltungssitzes (§§ 10, 12 IPR-G).

Anhand welcher Bestimmungen bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt die Voraussetzungen und die Wirkungen der gewillkürten Stellvertretung zu beurteilen sind, regelt § 49 IPR-G. [18] Dabei ist zunächst zu fragen, ob der Vertretene eine Rechtswahl getroffen hat, die für den Dritten erkennbar war. Bejahendenfalls sind etwa die Fragen nach der wirksamen Erteilung, nach dem Inhalt und Umfang oder nach dem Erlöschen der Vollmacht entsprechend der gewählten Rechtsordnung zu lösen. Wurde keine solche Rechtswahl getroffen, dann sind diese Fragen nach dem Recht jenes Staates zu beurteilen, in dem der Vertreter nach dem dem Dritten erkennbaren Willen des Vertretenen tätig werden soll. In diesem Fall bestimmt sich die maßgebliche Rechtsordnung somit nach dem Bestimmungsstaat. Wenn der Vertreter für mehrere Geschäfte bestellt worden ist, dann wäre die Rechtsordnung jenes Staates maßgeblich, in welchem der Vertreter nach dem dem Dritten erkennbaren Willen des Vertretenen regelmäßig tätig werden soll. Wenn nach den bereits genannten Anknüpfungen die für die Beurteilung der Voraussetzungen und Wirkungen der gewillkürten Stellvertretung maßgebliche Rechtsordnung nicht ermittelt werden kann bzw. konnte, dann ist die Rechtsordnung jenes Staates heranzuziehen, in der der Vertreter tätig wird.

Wiederholungsfragen

  1. Welche Rechtsbeziehungen regelt das Internationale Privatrecht?
  2. Was ist nicht Regelungsgegenstand des Internationalen Privatrechts?
  3. Was besagt der Grundsatz der „stärksten Beziehung“ im Internationalen Privatrecht?
  4. Wonach bestimmt sich das Personalstatut eines Flüchtlings?
  5. Was ist unter dem Begriff des Gesellschaftsstatuts zu verstehen?
  6. Was besagt die Sitztheorie des IPR-Gesetzes?
  7. Nennen Sie eine andere Bezeichnung für die ordre public Bestimmung des IPR-G. Was besagt sie?
  8. Was ist eine Teilrechtsfähigkeit?

Lösungen

  1. Das Internationale Privatrecht regelt in Fällen mit (privatrechtlicher) Auslandsbeziehung, welche in- oder ausländische staatliche Rechtsordnung im konkreten Einzelfall für die rechtliche Beurteilung des Falles anwendbar ist. Es ist innerstaatliches Recht.
  2. Das internationale Privatrecht hat keine im internationalen Rechtserzeugungsprozess entstandenen privatrechtlichen Regelungen zum Gegenstand.
  3. Mangels einer anderslautenden Regelung sind Sachverhalte mit Auslandsberührung in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht.
  4. Nach dem Recht des Staates, in dem der Flüchtling seinen Wohnsitz hat. Hat der Flüchtling keinen Wohnsitz, dann nach dem Recht des Staates in dem er seinen Aufenthalt hat.
  5. Der Begriff des Gesellschaftsstatuts ist ein synonymer Begriff für das Personalstatut einer juristischen Person oder einer sonstigen Personen- oder Vermögensverbindung, die Träger von Rechten und Pflichten sind.
  6. Entsprechend der Sitztheorie knüpft das IPR-Gesetz das Personalstatut einer juristischen Person oder einer sonstigen Personen- oder Vermögensverbindung, die Träger von Rechten und Pflichten sind [bzw das Gesellschaftsstatut] bei der Beurteilung von Rechtsbeziehungen primär an den Sitz der Hauptverwaltung des Gebildes.
  7. Die ordre public Bestimmung des IPR-G wird auch Vorbehaltsklausel genannt. Sie besagt, dass eine Bestimmung des fremden Rechts dann nicht anzuwenden ist, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle wäre die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechts anzuwenden.
  8. Die Rechtsfähigkeit ist die von der Rechtsordnung verliehene Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. Sie kann Personen zur Gänze aber auch bloß in Teilbereichen, insbesondere bei bestimmten rechtlichen Gebilden, verliehen werden. Im letzten Fall ist von Teilrechtsfähigkeit die Rede.
  1. Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz), BGBl Nr 304/1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl I Nr 72/2019.
  2. Zur historischen Entwicklung des Internationale Privatrechts siehe etwa Zöchling-Jud/Aspöck, Internationales Privatrecht.
  3. Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz), BGBl Nr 304/1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl I Nr 72/2019.
  4. Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.
  5. Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 17. Juni 2008
  6. Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 11. Juli 2007.
  7. Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts vom 20. Dezember 2010.
  8. Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses vom 04.07.2012.
  9. Die Begriffe der Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft beziehen sich auf Menschen, die zu einem Staat in einer besonderen Rechtsbeziehung stehen. Dabei ist der Begriff der Staatsangehörigkeit ein völkerrechtlicher und ein im internationalen Kontext der gebräuchlicher. Der Begriff der Staatsbürgerschaft ist ein Begriff der sich aus dem österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetz ergibt und der im Wesentlichen „österreichische Staatsangehörige“ erfasst. In Rechtsvorschriften werden daher Österreicher regelmäßig als (österreichische) Staatsbürger und beispielsweise Italiener als (italienische) Staatsangehörige bezeichnet.
  10. Das zentrale für Österreich geltende internationale Übereinkommen ist Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, (= Genfer Flüchtlingskonvention – GFK). Danach ist als Flüchtling insbesondere anzusehen, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Obzwar solche Flüchtlinge an sich (meist) eine Staatsangehörigkeit aufweisen, ist es ihnen aufgrund der in ihrem Heimatstaat gegen sie bestehenden Verfolgungsgefahr nicht zumutbar sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen. Diese Wertung übernimmt das IPR-Gesetz und bestimmt das Personalstatut von Flüchtlingen nach dem Recht des Staates ihres Wohnsitzes, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates ihres Aufenthaltes.
  11. Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht.
  12. Für Österreich regelt § 16 ABGB: „Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sclaverey oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht, wird in diesen Ländern nicht gestattet.“
  13. Für Österreich gilt entsprechend den §§ 22f ABGB, dass bis zu seiner Geburt ein bereits Gezeugter – der Nasciturus – bedingt und beschränkt rechtsfähig ist. Seine Rechtsfähigkeit ist bedingt durch seine spätere Lebendgeburt. Und insoweit beschränkt, dass es nur um seine Rechte, nicht jedoch Pflichten, geht. Diese sog. Teilrechtsfähigkeit beginnt ab der Verschmelzung von Samen und Eizelle, sodass grundsätzlich bereits ein in vitro fertilisierter Embryo unter diese Einschränkung geschützt ist. Siehe dazu Koch in KBB, §§ 22-23.
  14. So ist etwa auch die Verleihung von Teilrechtsfähigkeit denkbar. Darunter versteht man im Unterschied zur Vollrechtsfähigkeit, dass einer Person von Vornherein nur einzelne Rechte und Pflichten zugewiesen sind.
  15. Die Geschäftsfähigkeit ist die rechtliche Fähigkeit sich durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln zu berechtigen oder zu verpflichten. Das 2. ErwSchG brachte Änderungen bzgl der Handlungsfähigkeit, speziell der Geschäftsfähigkeit, und einige Erneuerungen und neue Definitionen mit sich, die über Umformulierungen hinausgehen. Vgl hierzu § 24 ABGB.
  16. Die Deliktsfähigkeit erfasst die Fähigkeit aus eigenem rechtswidrigen Verhalten schadenersatzpflichtig zu werden.
  17. Siehe etwas Holzhammer/Roth, Bürgerliches Recht mit Internationalem Privatrecht, 432f.
  18. Gewillkürte Stellvertretung ist eine freiwillig durch Rechtsgeschäft zwischen Geschäftsherrn (dem Vertretenen) und Stellvertreter (dem Vertreter) eingeräumte Vertretungsmacht (Vollmacht). Siehe dazu die §§ 1002ff ABGB. Das zivilrechtliche Institut der gewillkürten Stellvertretung begründet im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten, die Befugnis des Vertreters für den Geschäftsherrn zu handeln und unmittelbar den Geschäftsherrn (und nicht sich selbst) rechtsgeschäftlich zu berechtigen und zu verpflichten. Im Außenverhältnis – und nur dieses regelt die Stellvertretung – ist die Stellvertretung ein rechtliches Dürfen. Davon ist das Innenverhältnis, also das Verhältnis zwischen Vertreter und Geschäftsherrn zu unterscheiden. Im Innenverhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem kann ein Auftrag, eine Ermächtigung oder eine andere rechtliche Beziehung, etwa ein Dienstvertrag vorliegen. Aus dem Innenverhältnis kann sich für den Vertreter auch ein rechtliches Müssen ableiten lassen. Die Regelung des § 49 IPR-G knüpft wiederum an den Fall der grenzüberschreitenden gewillkürter Stellvertretung, somit an das Außenverhältnis an.