Internationales Vertragsrecht u. Europarechtsmaterien - Internet: Unterschied zwischen den Versionen

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# Beschreiben Sie das opt-in und opt-out Prinzip.
# Beschreiben Sie das opt-in und opt-out Prinzip.
# Wann spricht man von E-Commerce?
# Wann spricht man von E-Commerce?
== Lösungen ==
# Bundesgesetzblätter, seit Jänner 2004.
#Zum einen sind das die Bundesgesetzblätter mit authentischer Wirkung seit Jänner 2004. Zum anderen auch Inhalte zu Informationszwecken, denen jedoch keine rechtsverbindliche Wirkung zukommt, wie beispielsweise Kundmachungen von Landesgesetzen, veröffentlichte Rechtsprechung, konsolidiertes Bundesrecht usw.
#Nein.
#Etwa Firmenbuch, Grundbuch und Ediktsdatei.
#Kundmachungen von Konkursen, Ausgleichen und Schuldenregulierungsverfahren in der Insolvenzdatei; In der Ediktsdatei werden alle Veröffentlichungen, die im Zusammenhang mit gerichtlichen Versteigerungen von Liegenschaften, Eigentumswohnungen, Baurechten und Superädifikaten stehen, vorgenommen.
#Wenn Kontaktinformation iZm Verkauf oder Dienstleistung an Kunden erhalten wurden; Wenn der Empfänger die evidente Möglichkeit hatte, Zusendungen bei der Erhebung von Kontaktinformation kostenfrei und problemlos abzulehnen; Wenn der Empfänger nicht in der ECG-Liste eingetragen ist.
#Grundsätzlich ist die Zusendung von Werbung nur mit Zustimmung des Empfängers zulässig (opt-in Prinzip). Wenn aufgrund des Gesetzes für eine Zusendung keine Zustimmung erforderlich ist, sind auch weitere Zusendungen erlaubt, bis der Empfänger weitere Zusendungen ausdrücklich ablehnt (opt-out Prinzip).
#Wenn rechtsgeschäftliche Willenserklärungen auf elektronischem Weg abgegeben werden können.</ol>

Aktuelle Version vom 20. Jänner 2022, 09:23 Uhr

Internet - zentrales Informations- und Kommunikationsmedium

Dass das Internet eine immer zentraler werdende Grundlage zur Informationsverbreitung und –erzielung wird, ist keine besonders hervorzuhebende Tatsache. Das Feld an möglichen Informationsinhalten ist groß. Sie werden in dieser Lektion einen kleinen Ausschnitt davon bekommen. Im Rahmen der Ausführungen der Kundmachungen öffentlicher Stellen werden Sie unter anderem erfahren, dass gewisse Rechtstexte derzeit bereits nur noch im Internet authentisch kundgemacht werden. Dann geht der nähere Fokus weg vom öffentlichen Bereich über die Werbung im Internet hin zu dem immer bedeutsamer werdenden elektronischen Abschluss von Rechtsgeschäften.

Kundmachungen öffentlicher Stellen

Kundmachung von Gesetzblättern

Die Ausgabe und der Abdruck von Rechtsvorschriften in Papierform in Gesetzblättern verursachen hohe Kosten. Aus diesem Grund hat sich der Bund zur Kundmachung von Rechtsvorschriften und der Bundesgesetzblätter im Internet entschlossen. Durch das Bundesgesetzblattgesetz 2004 – BGBlG [1] , welches mit 1. Jänner 2004 in Kraft gesetzt wurde, wurde die authentische Kundmachung der Bundesgesetzblätter im Internet finalisiert.

Der Bundeskanzler gibt das Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich nunmehr im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) heraus. Gerade der Hinweis in § 1 BGBlG „im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes“ bringt zum Ausdruck, dass die Kundmachung der im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich zu verlautbarenden Rechtsvorschriften auf elektronische Weise erfolgt. Seit 1. Jänner 2004 sind die unter http://ris.bka.gv.at/Bgbl-Auth/ kundgemachten Bundesgesetzblätter authentisch. Für die bis zum 31. Dezember 2003 unter http://www.ris.bka.gv.at/Bgbl-Pdf/ abrufbaren Bundesgesetzblätter gilt nicht die Vermutung deren Authentizität, vielmehr sind bis zu diesem Datum die in Papierform herausgegebenen Bundesgesetzblätter authentisch.

Da die früheren zur Kundmachung von Rechtsvorschriften in Papierform herausgegebenen Gesetzblätter (Reichs-, Staats- und Bundesgesetzblatt) in großer Auflagenhöhe gedruckt wurden, ist es statistisch gesehen unwahrscheinlich, dass von einer bestimmten Gesetzblattnummer eines dieser Kundmachungsblätter einmal kein Exemplar mehr vorhanden sein wird. Die authentische Fassung einer in einem dieser Kundmachungsblätter abgedruckten Rechtsvorschrift kann damit auf Dauer und in der Regel auch ohne größere Schwierigkeiten ermittelt werden.

Die Authentizität und Integrität der im Internet kundgemachten Bundesgesetzblätter ist durch § 8 BGBlG gesetzlich gesichert. [2]

(1) Die Dokumente, die eine zu verlautbarende Rechtsvorschrift enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein.

(2) Die Dokumente dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.

(3) Von jedem Dokument sind mindestens drei Sicherungskopien und vier beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Je eine Sicherungskopie und je ein beglaubigter Ausdruck sind an das Österreichische Staatsarchiv und an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern und von diesen zu archivieren. Ein beglaubigter Ausdruck ist der Parlamentsbibliothek zu übermitteln.

Entsprechend § 8 Abs 1 BGBlG, müssen die Dokumente, die eine zu verlautbarende Rechtsvorschrift enthalten, ein Format haben, das die sog. Aufwärtskompatibilität gewährleistet, dh es soll sichergestellt werden, dass der Text des Dokuments ungeachtet der durch den technischen Fortschritt bedingten Weiterentwicklungen von Hard- und Software auch in Zukunft noch gelesen werden kann. Außerdem muss das Dokument mit einer elektronischen Signatur versehen werden, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht. Dadurch kann überprüft werden, ob ein bestimmtes Dokument mit dem zur Abfrage im Internet bereit gehaltenen Dokument übereinstimmt bzw. ob in einem solchen Dokument nachträglich Änderungen vorgenommen worden sind.

Ausdrücklich wird auch in § 8 Abs 2 BGBlG hervorgehoben, dass signierte Dokumente nicht mehr geändert und Dokumente, die zur Abfrage freigegeben worden sind, nicht mehr gelöscht werden dürfen. Dies gilt auch und gerade für den Fall, dass in der Verlautbarung enthaltene Kundmachungsfehler durch eine spätere Kundmachung berichtigt worden sind.

Durch die in § 8 Abs 3 BGBlG vorgesehenen drei Sicherungskopien sollen Vorkehrungen gegen einen möglichen Untergang sämtlicher Exemplare einer bestimmten Nummer des Bundesgesetzblattes getroffen werden.

Exkurs: Zugang zu Rechtstexten und Rechtsprechung in Österreich

Neben der authentischen Kundmachung von Bundesgesetzblättern können auch andere Daten, die nur der Information über das Recht der Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) dienen im Internet ebenfalls im Rechtsinformationssystem des Bundes (http://www.ris.bka.gv.at/UI/SiteMap.aspx) zur Abfrage bereit gehalten werden. Im Unterschied zur authentischen Kundmachung der Bundesgesetzblätter haben diese Daten keine authentische Kraft und es haftet der Bundeskanzler für deren Richtigkeit und Vollständigkeit nicht.

Praktisch haben die bloß zu Informationszwecken bereitgehaltenen Daten, etwa die in konsolidierter Fassung bereit gestellten Bundes- und Landesrechtsabfragen, jedoch einen großen Servicecharakter und sind meist gleichwertig zu den in Papierform enthaltenen Originalen. Mithilfe der Datenbank RIS hat jedermann über das Internet kostenlosen Zugang zu fast allen geltenden Rechts­vor­schrif­ten sowie zu höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Die Datenbank bietet ganz hervorragende Abfragemöglichkeiten und erleichtert die tägliche juristi­sche Arbeit enorm. Es lohnt sich wirklich, sich mit dieser Datenbank ausein­ander zu setzen, da sich viele Rechtsfragen bereits durch Recherche in dieser Datenbank klären lassen.

Für den Einstieg in die Datenbank ist weder ein Benutzername noch ein Passwort erforderlich. Im Startmenü findet sich eine systematische Gliederung der Abfragemöglichkeiten. Für Zwecke dieses Studienheftes werden vor allem die Punkte „Bundesrecht – Geltende Fassung“ sowie „Judikatur der Gerichte – Judikatur Justiz (OGH, OLG, LG, BG)“ von besonderer Relevanz sein. Zu den dortigen Abfrage­möglich­keiten sei Folgendes gesagt:

a) Abfrage „Bundesrecht“

In der Abfragemaske für Bundesrecht lassen sich alle geltenden Bundes­gesetze sowie einzelne Paragraphen daraus im Volltext anzeigen.

Eine typische Suchabfrage für einen einzelnen Paragraphen könnte lauten:

Kurztitel/Abkürzung: ABGB
Paragraph: 932
Eine allgemeine Übersicht über ein Gesetz (genauer Titel, Inkrafttreten, Novel­lie­rungen etc.) erhält man durch Abfragen des Paragraphen „0“:
Kurztitel/Abkürzung: ABGB
Paragraph: 0

Nach Durchführung dieser Abfragen erscheint zunächst immer eine Ergebnis­liste, aus der ein oder mehrere Ergebnisse ausgewählt werden können. Im Falle der Suche nach einem Paragraph wird im Regelfall nur ein Ergebnis auf­scheinen. Mehrere Ergebnisse erscheinen dann, wenn es diesen Paragraphen auch mit Buchstabenzusätzen gibt, also etwa § 364 ABGB, § 364a ABGB, § 364b ABGB und § 364c ABGB.

Will man den geltenden Text eines gesamten Gesetzes angezeigt erhalten, so ist zuerst irgendein Paragraph dieses Gesetzes abzufragen (vorzugsweise Paragraph „0“) und nach Auswahl eines Ergebnisses im dann erscheinenden Anzeigefenster rechts oben auf „Geltende Fassung“ zu klicken. Es wird sodann das ganze Gesetz angezeigt.

b) Abfrage „Judikatur der Gerichte“

In der Abfragemaske für Judikatur der Gerichte kann nach einzelnen Gerichts­entscheidungen gesucht werden. Soweit man mit einzelnen Suchworten im Volltext suchen möchte, sollte oben auch das Kästchen „ Entscheidungstexte (ET)“ ange­kreuzt werden, welches standardmäßig nicht ausgewählt ist. Andernfalls wird nur in den Leitsätzen gesucht.

Eine typische Suchanfrage, in der nach Entscheidung des Obersten Gerichts­hofes zur Angemessenheit einer gesetzten Nachfrist gesucht wird, könnte lauten:

Suchworte: angemessene Nachfrist [3]
Gerichtstyp: OGH
Norm: § 918 ABGB
c) Sonstige Abfragemöglichkeiten

Von Interesse können auch landesrechtliche Vorschriften sein. Hierzu ist zuerst in der allgemeinen Abfragemaske unter „Landesrecht“ das betreffende Bundes­land auszuwählen. Die darauffolgende Abfragemaske (die nur mehr auf das ausgewählte Bundesland beschränkt ist) unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Eher ungewöhnlich ist die Abfrage des nieder­österreichischen Rechtes, da die Nummerierung der nieder­österreichischen Landesgesetzblätter von jener der anderen Bundesländer und auch jener des Bundes systematisch völlig abweicht.

d) Recht der Europäischen Gemeinschaft

Auch das Recht der Europäischen Gemeinschaft ist im Internet, jedoch nicht in authentischer Fassung, zugänglich. Zugang dazu bietet etwa das EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm). Dieses bietet ebenso wie das RIS einen kostenlosen Zugang zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union. Über das System können das Amtsblatt der Europäischen Union sowie insbesondere die Verträge, die Rechtsetzungsakte, die Rechtsprechung und die vorbereitenden Rechtsakte abgerufen werden.

Wenn Sie beispielsweise eine genaue Fundstellenangabe von Rechtsvorschriften der EU haben, dann empfiehlt sich die Abfrage über http://eur-lex.europa.eu/JOIndex.do?ihmlang=de. Auf Ihre Suchanfrage wird Ihnen dann ein Dokument in pdf-Format ausgeworfen, welches im äußeren Aufbau und Erscheinungsbild der Kundmachung jenen der Kundmachung in Papierform entspricht.

Rechtsvorschriften der EU werden ebenso wie nationale Rechtsvorschriften geändert. Mit der zuvor beschriebenen Abfragemöglichkeit können Sie zwar die einzelnen Änderungen gewissermaßen nebeneinanderliegend nachvollziehen. Praktisch für die Information über eine geltende Rechtsvorschrift ist das jedoch nicht. Auch das EUR-Lex bietet Ihnen die Möglichkeit geänderte Rechtsvorschriften in einer konsolidierten Form abzufragen, konkret über
https://eur-lex.europa.eu/advanced-search-form.html Dafür benötigen Sie jedoch gewisse Stamminformationen, insbesondere die Nummer des jeweiligen Rechtsaktes.

Sie können das beispielsweise anhand der Verordnung Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe probieren:

Die Verordnung ist im Amtsblatt unter der Fundstelle ABl L Nr 207 vom21.10.2003, Seite 1ff kundgemacht
(http://eur-lex.europa.eu/JOIndex.do?ihmlang=de).

Die zwischenzeitlich erfolgten Änderungen können Sie mit Hilfe der Verordnungsnummer „1782/2003“ in konsolidierter Fassung unter https://eur-lex.europa.eu/advanced-search-form.html abfragen.

Gerichtsdateien

Firmenbuch und Grundbuch werden schon längere Zeit nicht mehr in Papierform geführt. Beide „Bücher“ werden nun elektronisch geführt, welche auch im Wege von Internetverbindungen abgerufen werden können. Diese Abfragen sind jedoch gebührenpflichtig.

Anders verhält es sich bei der sogenannten Ediktsdatei. Die Ediktsdatei war zunächst auf Veröffentlichungen aus dem Insolvenzbereich beschränkt, Jahr für Jahr wurden aber weitere Geschäftsbereiche einbezogen. Abfragen der Ediktsdatei sind gebührenfrei. Die Ediktsdatei enthält nunmehr beispielsweise:

  1. alle Bekanntmachungen aus dem Insolvenzverfahren (Insolvenzdatei)

  2. Veröffentlichungen der Bezirksgerichte im Zusammenhang mit gerichtlichen Exekutionsverfahren

  3. Versteigerung von Liegenschaften

  4. Versteigerung von beweglichen Sachen

  5. Bekanntmachungen aus Strafverfahren im Zusammenhang mit Gegenständen unbekannter Eigentümer

Ausschließlich und rechtsverbindlich im Internet kundgemacht werden seit 1.1.2000 Konkurse, Ausgleiche, Schuldenregulierungsverfahren (Insolvenzdatei).

Ausschließlich und rechtsverbindlich werden auch alle Veröffentlichungen, die im Zusammenhang mit gerichtlichen Versteigerungen von Liegenschaften, Eigentumswohnungen, Baurechten und Superädifikaten stehen, in der Ediktsdatei vorgenommen. Neben den Edikten sind Kurzgutachten, Bilder, Lagepläne sowie Grundrisse von den zu versteigernden Objekten zu sehen.

Gegenstände, die im Rahmen eines gerichtlichen Strafverfahrens aufgefunden wurden und deren rechtmäßiger Eigentümer nicht bekannt ist, werden in der Ediktsdatei bekannt gemacht.

Werbung im Internet

Werbung im Internet ist in zwei Erscheinungsformen möglich. Die Website-Werbung muss vom Nutzer aktiv aufgerufen werden. Bei der Emailwerbung wird der Werber gegenüber dem Nutzer aktiv tätig.

Website-Werbung

Damit für jeden Nutzer leicht erkennbar ist, von wem ein im Internet veröffentlichter Inhalt stammt, hat der Gesetzgeber für Diensteanbieter im Internet besondere Informations- und Kennzeichnungspflichten geschaffen.

Ein Diensteanbieter hat den Nutzern ständig sowie leicht und unmittelbar zugänglich folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: [4]

  1. seinen Namen oder seine Firma;

  2. die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist;

  3. Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse;

  4. sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht;

  5. soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde;

  6. bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen;

  7. sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

In der Praxis werden diese Informationen meist als Impressum offen gelegt. Sofern in Diensten der Informationsgesellschaft Preise angeführt werden, sind diese so auszuzeichnen, dass sie ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter leicht lesen und zuordnen kann. Es muss eindeutig erkennbar sein, ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet sind (Bruttopreise) oder nicht. Darüber hinaus ist auch anzugeben, ob Versandkosten enthalten sind.

Ein Diensteanbieter hat dafür zu sorgen, dass eine kommerzielle Kommunikation, die Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft ist oder einen solchen Dienst darstellt, klar und eindeutig

  • als solche erkennbar ist,
  • die natürliche oder juristische Person, die die kommerzielle Kommunikation in Auftrag gegeben hat, erkennen lässt,
  • Angebote zur Absatzförderung wie etwa Zugaben und Geschenke als solche erkennen lässt und einen einfachen Zugang zu den Bedingungen für ihre Inanspruchnahme enthält sowie
  • Preisausschreiben und Gewinnspiele als solche erkennen lässt und einen einfachen Zugang zu den Teilnahmebedingungen enthält.

Der Betreiber einer Internetsite hat aber auch alle sonstigen für Offline-Angebote geltenden Rechtsvorschriften zu beachten.

Werbung per Email und SMS

Wohl jeder Besitzer eines Mobiltelefons oder eines Email-Accounts war schon oftmals mit unerwünschter Werbung konfrontiert. Ein Großteil dieser Werbung erfolgt rechtswidrig, da die Zusendung einer elektronischen Post und von SMS grundsätzlich eine vorherige Einwilligung des Empfängers erfordert, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder - unabhängig vom Zweck der Übermittlung - an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.

Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post und SMS ist dann nicht notwendig, wenn

  • der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
  • diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
  • der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
  • der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) geführte sogenannte ECG-Liste https://www.rtr.at/TKP/service/ecg-liste/ECG-Liste.de.htmlabgelehnt hat.

Grundsätzlich ist die Zusendung von Werbung nur mit Zustimmung des Empfängers zulässig (opt-in Prinzip). Wenn aufgrund des Gesetzes für eine Zusendung keine Zustimmung erforderlich ist, sind auch weitere Zusendungen erlaubt, bis der Empfänger weitere Zusendungen ausdrücklich ablehnt (opt-out Prinzip).

Bei rechtswidrigen elektronischen Zusendungen kann gegen den Absender eine Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 37.000,00 verhängt werden. [5]

Der Empfänger der Nachricht kann auch eine auf sein Eigentumsrecht gestützte, ein Mitbewerber auch eine auf das UWG-Gesetz gestützte Unterlassungsklage gegen den Absender einbringen. Da eine Vielzahl der Absender von unzulässiger elektronischer Werbung ihre Identität aber nicht offen legen, ist eine verwaltungsstrafrechtliche und zivilrechtliche Verfolgung in der Praxis mit großen Schwierigkeiten verbunden.

Elektronischer Abschluss von Rechtsgeschäften

Abgabe von elektronischen Willenserklärungen

Ein verbindlicher Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Die Willensübereinstimmung muss sich auf die wesentlichen Bestandteile eines Vertrages beziehen. Das Zustandekommen eines Kaufvertrages setzt beispielsweise nur die Einigung über den Kaufgegenstand und den Preis voraus.

Wenn die Willenserklärungen auf elektronischem Wege abgegeben werden, spricht man von E-Commerce. Die Willenserklärungen können dabei per email, durch Ausfüllen und Versenden von Webformularen oder durch Anklicken eines entsprechenden Buttons sowie mit mobilen Endgeräten (z.B. Mobiltelefon, PDA) über einen WAP-Dienst (Wireless Application Protocol) und in Chat-Foren abgegeben werden. Auch die Abgabe von Erklärungen in über das Internet übertragenen Gesprächen (VoIP) und Videokonferenzen wird zum E-Commerce gezählt, da dabei Sprache bzw. Bilder in Datenpakete zerlegt, gespeichert und dann über das Internet-Protokoll übertragen werden.

Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen entfalten grundsätzlich [6] erst mit ihrem Zugang beim Empfänger Rechtswirkungen. Der Zugang ist mit der Möglichkeit des Empfängers, sich vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu verschaffen, erfolgt.

Wenn der Empfänger der elektronischen Kommunikation jedoch weder ausdrücklich noch zumindest konkludent zugestimmt hat, gilt die rechtsgeschäftliche Erklärung erst im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Kenntnisnahme (und nicht schon im Zeitpunkt der Abrufbarkeit) als zugegangen.

Dies gilt freilich nicht, wenn der Erklärungsempfänger selbst eine Handlung gesetzt hat, aufgrund derer der Erklärende darauf vertrauen durfte, dass der Empfänger mit der elektronischen Kommunikation einverstanden ist.

Wenn der Empfänger selbst eine Anfrage per Email an ein Unternehmen richtet, gibt er dadurch zu erkennen, dass er mit der Übermittlung eines Angebotes per email einverstanden ist.

Bei bestimmten Unternehmen (z.B. Betreibern von Internetportalen) kann sich das konkludente Einverständnis zur elektronischen Kommunikation aus der Branchenzugehörigkeit ergeben.

Wenn ein Unternehmen auf seiner Website eine Emailadresse bekannt gibt oder eine solche auf den Visitenkarten von Mitarbeitern aufscheint, kann darauf vertraut werden, dass dieses Unternehmen mit dem Empfang von elektronischen Willens­erklärungen einverstanden ist.

Risiko von Übertragungsfehlern

Im Unterschied zur Kommunikation über Telefon oder Fax sind bei der elektronischen Kommunikation zwei Personen nicht durch eine bloße Datenleitung miteinander verbunden, sondern stehen zwischen den beiden Personen in der Übertragungs­kette Dritte, die die für die elektronische Kommunikation benötigten Dienste und technische Anlagen zur Verfügung stellen (z.B. Provider, Server) und die Erklärungen auf ihrem Weg vom Erklärenden zum Erklärungsempfänger speichern, verarbeiten und übertragen. Wie bei sonstigen Willenserklärungen erfolgt die Übertragung auf Risiko des Erklärenden.

Scheitert die Datenübertragung und kommt die Erklärung beim Empfänger nicht an, liegt kein rechtswirksamer Zugang der Erklärung vor. Es treten dieselben Rechtsfolgen ein, wie wenn der Erklärende gar keine Willenserklärung abgegeben hätte.

Auch durch Übermittlungsfehler des Telekommunikationsdienstes verursachte Veränderungen der Nachricht oder Verzögerungen werden dem Erklärenden zugerechnet.

Wenn die Änderung oder der Verlust der Erklärung aber erst nach dem Zugang beim Empfänger oder bei seinem Telekommunikationsdienst passiert, ist dies dem Empfänger zuzurechnen und gilt die Erklärung als zugegangen. Das gilt auch, wenn der Empfänger eine Nachricht aufgrund in seiner Sphäre liegender technischer Probleme nicht abrufen oder lesen kann.

Der Zugang von elektronischen Nachrichten ist in der Praxis nicht leicht beweisbar, da auch Empfangsbestätigungen leicht gefälscht werden können. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit hat der Gesetzgeber eine zwingende Verpflichtung für Anbieter von elektronischen Diensten zur elektronischen Bestätigung von empfangenen Vertragserklärungen eingeführt, die zum Nachteil von Verbrauchern nicht abbedungen werden kann. [7]

Widerruf von Willenserklärungen

Empfangsbedürftige Willenserklärungen (z.B. Vertragsanbot, Annahme) können nach den allgemeinen Grundsätzen gegenüber dem nicht anwesenden Empfänger bis zum Zugang der Willenserklärung widerrufen werden. Auch bei gleichzeitigem Zugang der Willenserklärung und des Widerrufes ist dieser noch rechtzeitig.

Bei der elektronischen Kommunikation ist aufgrund des fast gleichzeitigen Zugangs der Erklärung beim Empfänger der rechtszeitige Widerruf faktisch kaum möglich. Ein Widerruf einer elektronischen Willenserklärung ist aber dann noch möglich, wenn der Empfänger sich aufgrund seiner Geschäftszeiten erst gleichzeitig mit dem Zugang des Widerrufes Kenntnis von der zuvor bei ihm eingelangten Willenserklärung verschaffen kann. Wenn beispielsweise die Mitarbeiter eines Versandhauses nur von Montag bis Freitag arbeiten, kann eine am Samstag elektronisch übermittelte Willenserklärung noch bis zum Arbeitsbeginn am Montag elektronisch widerrufen werden. Der Empfänger kann sich nämlich frühestens am Montag bei Arbeitsbeginn Kenntnis vom Inhalt der Willenserklärung (Anbot, Vertragsannahme) und gleichzeitig vom Widerruf der Willenserklärung verschaffen.

Die vorgenannten Überlegungen sind für Verbraucher kaum relevant, da diesen ohnehin ein gesetzliches Rücktrittsrecht von 14 Werktagen für alle im Fernabsatz sowie außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge ohne Angabe von Gründen zusteht. [8]

Allgemeine Geschäftsbedingungen im E-Commerce

Auch im E-Business möchten Unternehmen aus denselben Gründen wie im sonstigen Geschäftsverkehr eine Vielzahl von gleichartigen Verträgen oft nur unter Anwendung der von ihnen selbst verfassten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) schließen.

Damit AGB Bestandteil eines Vertrages werden, muss deren Anwendung ausdrücklich oder konkludent spätestens beim Vertragsabschluss vereinbart werden. Für die konkludente Vereinbarung der AGB genügt ein deutlich erkennbarer Hinweis, dass der Anbieter nur bereit ist, zu seinen AGB Verträge zu schließen und dass für den Kunden die Möglichkeit besteht, die AGB vor Abgabe seiner Willenserklärung vollständig zu lesen. Besteht diese Möglichkeit und nimmt der Kunde die AGB jedoch nicht zur Kenntnis, gelten diese dennoch.

Die AGB müssen in derselben Sprache abgefasst sein, in der das Bestellformular und das Angebot auf der Website selbst verfasst ist. Der Anbieter muss die AGB im elektronischen Geschäftsverkehr auch so zur Verfügung stellen, dass der Kunde diese speichern oder ausdrucken kann.

Bezüglich der Inhalts- und Geltungskontrolle sind dieselben Bestimmungen wie auf AGB im offline-Geschäftsverkehr anzuwenden.

Wiederholungsfragen

  1. Welche Rechtsvorschriften werden mit verbindlicher Kraft im Internet kundgemacht?
  2. Welche Inhalte sind im RIS zu veröffentlichen?
  3. Kommt der Kundmachung von Rechtsvorschriften im ABl authentische Wirkung zu?
  4. Welche Gerichtsdateien werden elektronisch geführt?
  5. Nennen Sie Beispiele für ausschließliche und rechtsverbindliche Veröffentlichungen in Gerichtsdateien.
  6. Wann ist eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post und SMS nicht notwendig?
  7. Beschreiben Sie das opt-in und opt-out Prinzip.
  8. Wann spricht man von E-Commerce?

Lösungen

  1. Bundesgesetzblätter, seit Jänner 2004.
  2. Zum einen sind das die Bundesgesetzblätter mit authentischer Wirkung seit Jänner 2004. Zum anderen auch Inhalte zu Informationszwecken, denen jedoch keine rechtsverbindliche Wirkung zukommt, wie beispielsweise Kundmachungen von Landesgesetzen, veröffentlichte Rechtsprechung, konsolidiertes Bundesrecht usw.
  3. Nein.
  4. Etwa Firmenbuch, Grundbuch und Ediktsdatei.
  5. Kundmachungen von Konkursen, Ausgleichen und Schuldenregulierungsverfahren in der Insolvenzdatei; In der Ediktsdatei werden alle Veröffentlichungen, die im Zusammenhang mit gerichtlichen Versteigerungen von Liegenschaften, Eigentumswohnungen, Baurechten und Superädifikaten stehen, vorgenommen.
  6. Wenn Kontaktinformation iZm Verkauf oder Dienstleistung an Kunden erhalten wurden; Wenn der Empfänger die evidente Möglichkeit hatte, Zusendungen bei der Erhebung von Kontaktinformation kostenfrei und problemlos abzulehnen; Wenn der Empfänger nicht in der ECG-Liste eingetragen ist.
  7. Grundsätzlich ist die Zusendung von Werbung nur mit Zustimmung des Empfängers zulässig (opt-in Prinzip). Wenn aufgrund des Gesetzes für eine Zusendung keine Zustimmung erforderlich ist, sind auch weitere Zusendungen erlaubt, bis der Empfänger weitere Zusendungen ausdrücklich ablehnt (opt-out Prinzip).
  8. Wenn rechtsgeschäftliche Willenserklärungen auf elektronischem Weg abgegeben werden können.
  1. Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2004, BGBl I Nr 100/2003, RV 93 sowie AB 243 BlgNR 22. GP.
  2. § 8 BGBlG lautet:
  3. Besser wäre hier eine maskierte Suche mit „Nachfrist angemess*“, da in diesem Fall jede Deklination des Wortes „angemessen“ gefunden wird.
  4. Siehe § 5 Abs 1 E-Commerce-Gesetz.
  5. § 109 Abs 3 TKG.
  6. Es gibt auch nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen, die den Erklärenden bereits mit der Abgabe binden (z.B. Auslobung).
  7. § 10 Abs 2 E-Commerce-Gesetz.
  8. § 11 Abs 1 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz.