Internationales Vertragsrecht u. Europarechtsmaterien - Immaterialgüterrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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(Der Seiteninhalt wurde durch einen anderen Text ersetzt: „= Internationales Privatrecht und Immaterialgüterrecht = == Immaterialgüterrecht == Immaterialgüterrechte spielen im internationalen Verkehr, insbesondere auch im internationalen Vertragsrecht eine bedeutsame Rolle. Für sie ist daher die Frage, welche Rechtsordnung auf grenzüberschreitende Sachverhalte bzw. Verträge zur Anwendung gelangen soll, zentral. Immaterialgüterrechte sind Vermögensrechte an geistigen Produkten…“)
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# Was sind Immaterialgüterrechte?
# Was sind Immaterialgüterrechte?
# Was besagt das Territorialitätsprinzip iZm dem Immaterialgüterrecht?
# Was besagt das Territorialitätsprinzip iZm dem Immaterialgüterrecht?
= Internet - zentrales Informations- und Kommunikationsmedium =
Dass das Internet eine immer zentraler werdende Grundlage zur Informationsverbreitung und –erzielung wird, ist keine besonders hervorzuhebende Tatsache. Das Feld an möglichen Informationsinhalten ist groß. Sie werden in dieser Lektion einen kleinen Ausschnitt davon bekommen. Im Rahmen der Ausführungen der Kundmachungen öffentlicher Stellen werden Sie unter anderem erfahren, dass gewisse Rechtstexte derzeit bereits nur noch im Internet authentisch kundgemacht werden. Dann geht der nähere Fokus weg vom öffentlichen Bereich über die Werbung im Internet hin zu dem immer bedeutsamer werdenden elektronischen Abschluss von Rechtsgeschäften.
== Kundmachungen öffentlicher Stellen ==
=== Kundmachung von Gesetzblättern ===
Die Ausgabe und der Abdruck von Rechtsvorschriften in Papierform in Gesetzblättern verursachen hohe Kosten. Aus diesem Grund hat sich der Bund zur Kundmachung von Rechtsvorschriften und der Bundesgesetzblätter im Internet entschlossen. Durch das Bundesgesetzblattgesetz 2004 – BGBlG  <ref>Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2004, BGBl I Nr 100/2003, RV 93 sowie AB 243 BlgNR 22. GP.</ref>  , welches mit 1. '''Jänner 2004''' in Kraft gesetzt wurde, wurde die '''authentische Kundmachung''' der '''Bundesgesetzblätter''' im Internet finalisiert.
Der Bundeskanzler gibt das Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich nunmehr im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) heraus. Gerade der Hinweis in § 1 BGBlG „im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes“ bringt zum Ausdruck, dass die Kundmachung der im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich zu verlautbarenden Rechtsvorschriften auf elektronische Weise erfolgt. Seit 1. Jänner 2004 sind die unter http://ris.bka.gv.at/Bgbl-Auth/ kundgemachten Bundesgesetzblätter authentisch. Für die bis zum 31. Dezember 2003 unter http://www.ris.bka.gv.at/Bgbl-Pdf/ abrufbaren Bundesgesetzblätter gilt nicht die Vermutung deren Authentizität, vielmehr sind bis zu diesem Datum die in Papierform herausgegebenen Bundesgesetzblätter authentisch.
Da die früheren zur Kundmachung von Rechtsvorschriften in Papierform herausgegebenen Gesetzblätter (Reichs-, Staats- und Bundesgesetzblatt) in großer Auflagenhöhe gedruckt wurden, ist es statistisch gesehen unwahrscheinlich, dass von einer bestimmten Gesetzblattnummer eines dieser Kundmachungsblätter einmal kein Exemplar mehr vorhanden sein wird. Die authentische Fassung einer in einem dieser Kundmachungsblätter abgedruckten Rechtsvorschrift kann damit auf Dauer und in der Regel auch ohne größere Schwierigkeiten ermittelt werden.
Die Authentizität und Integrität der im Internet kundgemachten Bundesgesetzblätter ist durch § 8 BGBlG gesetzlich gesichert.  <ref>§ 8 BGBlG lautet:
</ref>
<blockquote>(1) Die Dokumente, die eine zu verlautbarende Rechtsvorschrift enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein.
(2) Die Dokumente dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(3) Von jedem Dokument sind mindestens drei Sicherungskopien und vier beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Je eine Sicherungskopie und je ein beglaubigter Ausdruck sind an das Österreichische Staatsarchiv und an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern und von diesen zu archivieren. Ein beglaubigter Ausdruck ist der Parlamentsbibliothek zu übermitteln.“</blockquote>
Entsprechend § 8 Abs 1 BGBlG, müssen die Dokumente, die eine zu verlautbarende Rechtsvorschrift enthalten, ein Format haben, das die sog. Aufwärtskompatibilität gewährleistet, dh es soll sichergestellt werden, dass der Text des Dokuments ungeachtet der durch den technischen Fortschritt bedingten Weiterentwicklungen von Hard- und Software auch in Zukunft noch gelesen werden kann. Außerdem muss das Dokument mit einer elektronischen Signatur versehen werden, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht. Dadurch kann überprüft werden, ob ein bestimmtes Dokument mit dem zur Abfrage im Internet bereit gehaltenen Dokument übereinstimmt bzw. ob in einem solchen Dokument nachträglich Änderungen vorgenommen worden sind.
Ausdrücklich wird auch in § 8 Abs 2 BGBlG hervorgehoben, dass signierte Dokumente nicht mehr geändert und Dokumente, die zur Abfrage freigegeben worden sind, nicht mehr gelöscht werden dürfen. Dies gilt auch und gerade für den Fall, dass in der Verlautbarung enthaltene Kundmachungsfehler durch eine spätere Kundmachung berichtigt worden sind.
Durch die in § 8 Abs 3 BGBlG vorgesehenen drei Sicherungskopien sollen Vorkehrungen gegen einen möglichen Untergang sämtlicher Exemplare einer bestimmten Nummer des Bundesgesetzblattes getroffen werden.
==== Exkurs: Zugang zu Rechtstexten und Rechtsprechung in Österreich ====
'''Neben''' der authentischen Kundmachung von Bundesgesetzblättern können auch andere Daten, die '''nur der Information über das Recht der Republik Österreich''' (Bund, Länder und Gemeinden) dienen im Internet ebenfalls im Rechtsinformationssystem des Bundes (http://www.ris.bka.gv.at/UI/SiteMap.aspx) zur Abfrage bereit gehalten werden. Im Unterschied zur authentischen Kundmachung der Bundesgesetzblätter haben diese Daten keine authentische Kraft und haftet der Bundeskanzler für deren Richtigkeit und Vollständigkeit nicht.
Praktisch haben die bloß zu Informationszwecken bereitgehaltenen Daten, etwa die in konsolidierter Fassung bereit gestellten Bundes- und Landesrechtsabfragen, jedoch einen großen Servicecharakter und sind meist gleichwertig zu den in Papierform enthaltenen Originalen. Mithilfe der Datenbank RIS hat jedermann über das Internet kostenlosen Zugang zu fast allen geltenden Rechts­vor­schrif­ten sowie zu höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Die Datenbank bietet ganz hervorragende Abfragemöglichkeiten und erleichtert die tägliche juristi­sche Arbeit enorm. Es lohnt sich wirklich, sich mit dieser Datenbank ausein­ander zu setzen, da sich viele Rechtsfragen bereits durch Recherche in dieser Datenbank klären lassen.
Für den Einstieg in die Datenbank ist weder ein Benutzername noch ein Passwort erforderlich. Im Startmenü findet sich eine systematische Gliederung der Abfragemöglichkeiten. Für Zwecke dieses Studienheftes werden vor allem die Punkte „Bundesrecht – Geltende Fassung“ sowie „Judikatur der Gerichte – Judikatur Justiz (OGH, OLG, LG, BG)“ von besonderer Relevanz sein. Zu den dortigen Abfrage­möglich­keiten sei Folgendes gesagt:
===== a) Abfrage „Bundesrecht“ =====
In der Abfragemaske für Bundesrecht lassen sich alle geltenden Bundes­gesetze sowie einzelne Paragraphen daraus im Volltext anzeigen.
Eine typische Suchabfrage für einen einzelnen Paragraphen könnte lauten:
Kurztitel/Abkürzung: ABGB
Paragraph: 932
Eine allgemeine Übersicht über ein Gesetz (genauer Titel, Inkrafttreten, Novel­lie­rungen etc.) erhält man durch Abfragen des Paragraphen „0“:
Kurztitel/Abkürzung: ABGB
Paragraph: 0
Nach Durchführung dieser Abfragen erscheint zunächst immer eine Ergebnis­liste, aus der ein oder mehrere Ergebnisse ausgewählt werden können. Im Falle der Suche nach einem Paragraph wird im Regelfall nur ein Ergebnis auf­scheinen. Mehrere Ergebnisse erscheinen dann, wenn es diesen Paragraphen auch mit Buchstabenzusätzen gibt, also etwa § 364 ABGB, § 364a ABGB, §&nbsp;364b ABGB und § 364c ABGB.
Will man den geltenden Text eines gesamten Gesetzes angezeigt erhalten, so ist zuerst irgendein Paragraph dieses Gesetzes abzufragen (vorzugsweise Paragraph „0“) und nach Auswahl eines Ergebnisses im dann erscheinenden Anzeigefenster rechts oben auf „Geltende Fassung“ zu klicken. Es wird sodann das ganze Gesetz angezeigt.
===== b) Abfrage „Judikatur der Gerichte“ =====
In der Abfragemaske für Judikatur der Gerichte kann nach einzelnen Gerichts­entscheidungen gesucht werden. Soweit man mit einzelnen Suchworten im Volltext suchen möchte, sollte oben auch das Kästchen „ Entscheidungstexte (ET)“ ange­kreuzt werden, welches standardmäßig nicht ausgewählt ist. Andernfalls wird nur in den Leitsätzen gesucht.
Eine typische Suchanfrage, in der nach Entscheidung des Obersten Gerichts­hofes zur Angemessenheit einer gesetzten Nachfrist gesucht wird, könnte lauten:
Suchworte: angemessene Nachfrist  <ref>Besser wäre hier eine maskierte Suche mit „Nachfrist angemess*“, da in diesem Fall jede Deklination des Wortes „angemessen“ gefunden wird.</ref> 
Gerichtstyp: OGH
Norm: § 918 ABGB
===== c) Sonstige Abfragemöglichkeiten =====
Von Interesse können auch '''landesrechtliche Vorschriften''' sein. Hierzu ist zuerst in der allgemeinen Abfragemaske unter „Landesrecht“ das betreffende Bundes­land auszuwählen. Die darauffolgende Abfragemaske (die nur mehr auf das ausgewählte Bundesland beschränkt ist) unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Eher ungewöhnlich ist die Abfrage des nieder­österreichischen Rechtes, da die Nummerierung der nieder­österreichischen Landesgesetzblätter von jener der anderen Bundesländer und auch jener des Bundes systematisch völlig abweicht.
===== d) Recht der Europäischen Gemeinschaft =====
Auch das Recht der Europäischen Gemeinschaft ist im Internet, jedoch nicht in authentischer Fassung, zugänglich. Zugang dazu bietet etwa das EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm). Dieses bietet ebenso wie das RIS einen kostenlosen Zugang zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union. Über das System können das Amtsblatt der Europäischen Union sowie insbesondere die Verträge, die Rechtsetzungsakte, die Rechtsprechung und die vorbereitenden Rechtsakte abgerufen werden.
Wenn Sie beispielsweise eine genaue Fundstellenangabe von Rechtsvorschriften der EU haben, dann empfiehlt sich die Abfrage über http://eur-lex.europa.eu/JOIndex.do?ihmlang=de. Auf Ihre Suchanfrage wird Ihnen dann ein Dokument in pdf-Format ausgeworfen, welches im äußeren Aufbau und Erscheinungsbild der Kundmachung jenen der Kundmachung in Papierform entspricht.
Rechtsvorschriften der EU werden ebenso wie nationale Rechtsvorschriften geändert. Mit der zuvor beschriebenen Abfragemöglichkeit können Sie zwar die einzelnen Änderungen gewissermaßen nebeneinanderliegend nachvollziehen. Praktisch für die Information über eine geltende Rechtsvorschrift ist das jedoch nicht. Auch das EUR-Lex bietet Ihnen die Möglichkeit geänderte Rechtsvorschriften in einer konsolidierten Form abzufragen, konkret über<br>
https://eur-lex.europa.eu/advanced-search-form.html Dafür benötigen Sie jedoch gewisse Stamminformationen, insbesondere die Nummer des jeweiligen Rechtsaktes.
Sie können das beispielsweise anhand der Verordnung Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe probieren:
Die Verordnung ist im Amtsblatt unter der Fundstelle ABl L Nr 207 vom21.10.2003, Seite 1ff kundgemacht<br>
(http://eur-lex.europa.eu/JOIndex.do?ihmlang=de).
Die zwischenzeitlich erfolgten Änderungen können Sie mit Hilfe der Verordnungsnummer „1782/2003“ in konsolidierter Fassung unter http://eur-lex.europa.eu/RECH_consolidated.do abfragen.
=== Gerichtsdateien ===
'''Firmenbuch''' und '''Grundbuch''' werden schon längere Zeit nicht mehr in Papierform geführt. Beide „Bücher“ werden nun elektronisch geführt, welche auch im Wege von Internetverbindungen abgerufen werden können. Diese Abfragen sind jedoch gebührenpflichtig.
Anders verhält es sich bei der sogenannten '''Ediktsdatei'''. Die Ediktsdatei war zunächst auf Veröffentlichungen aus dem Insolvenzbereich beschränkt, Jahr für Jahr wurden aber weitere Geschäftsbereiche einbezogen. Abfragen der Ediktsdatei sind gebührenfrei. Die Ediktsdatei enthält nunmehr beispielsweise:
# alle Bekanntmachungen aus dem Insolvenzverfahren (Insolvenzdatei)
<ol style="list-style-type: decimal;" start="28" >
<li><p>Veröffentlichungen der Bezirksgerichte im Zusammenhang mit gerichtlichen Exekutionsverfahren</p></li>
<li><p>Versteigerung von Liegenschaften</p></li>
<li><p>Versteigerung von beweglichen Sachen</p></li>
<li><p>Bekanntmachungen aus Strafverfahren im Zusammenhang mit Gegenständen unbekannter Eigentümer</p></li>
</ol>
Ausschließlich und rechtsverbindlich im Internet kundgemacht werden seit 1.1.2000 Konkurse, Ausgleiche, Schuldenregulierungsverfahren (Insolvenzdatei).
Ausschließlich und rechtsverbindlich werden auch alle Veröffentlichungen, die im Zusammenhang mit gerichtlichen Versteigerungen von Liegenschaften, Eigentumswohnungen, Baurechten und Superädifikaten stehen, in der Ediktsdatei vorgenommen. Neben den Edikten sind Kurzgutachten, Bilder, Lagepläne sowie Grundrisse von den zu versteigernden Objekten zu sehen.
Gegenstände, die im Rahmen eines gerichtlichen Strafverfahrens aufgefunden wurden und deren rechtmäßiger Eigentümer nicht bekannt ist, werden in der Ediktsdatei bekannt gemacht.
== Werbung im Internet ==
Werbung im Internet ist in zwei Erscheinungsformen möglich. Die Website-Werbung muss vom Nutzer aktiv aufgerufen werden. Bei der Emailwerbung wird der Werber gegenüber dem Nutzer aktiv tätig.
=== Website-Werbung ===
Damit für jeden Nutzer leicht erkennbar ist, von wem ein im Internet veröffentlichter Inhalt stammt, hat der Gesetzgeber für Diensteanbieter im Internet besondere Informations- und Kennzeichnungspflichten geschaffen.
Ein Diensteanbieter hat den Nutzern ständig sowie leicht und unmittelbar zugänglich folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:  <ref>Siehe § 5 Abs 1 E-Commerce-Gesetz.</ref> 
# seinen Namen oder seine Firma;
<ol style="list-style-type: decimal;" start="32" >
<li><p>die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist;</p></li>
<li><p>Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse;</p></li>
<li><p>sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht;</p></li>
<li><p>soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde;</p></li>
<li><p>bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen;</p></li>
<li><p>sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.</p></li>
</ol>
In der Praxis werden diese Informationen meist als Impressum offen gelegt. Sofern in Diensten der Informationsgesellschaft '''Preise''' angeführt werden, sind diese so auszuzeichnen, dass sie ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter leicht lesen und zuordnen kann. Es muss eindeutig erkennbar sein, ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet sind (Bruttopreise) oder nicht. Darüber hinaus ist auch anzugeben, ob Versandkosten enthalten sind.
Ein Diensteanbieter hat dafür zu sorgen, dass eine '''kommerzielle Kommunikation''', die Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft ist oder einen solchen Dienst darstellt, klar und eindeutig
* als solche erkennbar ist,
* die natürliche oder juristische Person, die die kommerzielle Kommunikation in Auftrag gegeben hat, erkennen lässt,
* Angebote zur Absatzförderung wie etwa Zugaben und Geschenke als solche erkennen lässt und einen einfachen Zugang zu den Bedingungen für ihre Inanspruchnahme enthält sowie
* Preisausschreiben und Gewinnspiele als solche erkennen lässt und einen einfachen Zugang zu den Teilnahmebedingungen enthält.
Der Betreiber einer Internetsite hat aber auch alle sonstigen für Offline-Angebote geltenden Rechtsvorschriften zu beachten.
=== Werbung per email und sms ===
Wohl jeder Besitzer eines Mobiltelefons oder eines email-Accounts war schon oftmals mit unerwünschter Werbung konfrontiert. Ein Großteil dieser Werbung erfolgt rechtswidrig, da die Zusendung einer elektronischen Post und von sms grundsätzlich eine vorherige Einwilligung des Empfängers erfordert, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder - unabhängig vom Zweck der Übermittlung - an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.
Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post und sms ist dann nicht notwendig, wenn
* der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
* diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
* der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
* der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) geführte sogenannte ECG-Liste  <ref>Siehe dazu www.rtr.at/de/tk/E_Commerce_Gesetz.</ref>  abgelehnt hat.
Grundsätzlich ist die Zusendung von Werbung nur mit Zustimmung des Empfängers zulässig (opt-in Prinzip). Wenn aufgrund des Gesetzes für eine Zusendung keine Zustimmung erforderlich ist, sind auch weitere Zusendungen erlaubt, bis der Empfänger weitere Zusendungen ausdrücklich ablehnt (opt-out Prinzip).
Bei rechtswidrigen elektronischen Zusendungen kann gegen den Absender eine Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 37.000,00 verhängt werden.  <ref>§ 109 Abs 3 TKG.</ref> 
Der Empfänger der Nachricht kann auch eine auf sein Eigentumsrecht gestützte, ein Mitbewerber auch eine auf das UWG-Gesetz gestützte Unterlassungsklage gegen den Absender einbringen. Da eine Vielzahl der Absender von unzulässiger elektronischer Werbung ihre Identität aber nicht offen legen, ist eine verwaltungsstrafrechtliche und zivilrechtliche Verfolgung in der Praxis mit großen Schwierigkeiten verbunden.
== Elektronischer Abschluss von Rechtsgeschäften ==
=== Abgabe von elektronischen Willenserklärungen  ===
Ein verbindlicher Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Die Willensübereinstimmung muss sich auf die wesentlichen Bestandteile eines Vertrages beziehen. Das Zustandekommen eines Kaufvertrages setzt beispielsweise nur die Einigung über den Kaufgegenstand und den Preis voraus.
Wenn die Willenserklärungen auf elektronischem Wege abgegeben werden, spricht man von E-Commerce. Die Willenserklärungen können dabei per email, durch Ausfüllen und Versenden von Webformularen oder durch Anklicken eines entsprechenden Buttons sowie mit mobilen Endgeräten (z.B. Mobiltelefon, PDA) über einen WAP-Dienst (Wireless Application Protocol) und in Chat-Foren abgegeben werden. Auch die Abgabe von Erklärungen in über das Internet übertragenen Gesprächen (VoIP) und Videokonferenzen wird zum E-Commerce gezählt, da dabei Sprache bzw. Bilder in Datenpakete zerlegt, gespeichert und dann über das Internet-Protokoll übertragen werden.
Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen entfalten grundsätzlich  <ref>Es gibt auch '''nicht empfangsbedürftige''' Willenserklärungen, die den Erklärenden bereits mit der Abgabe binden (z.B. Auslobung).</ref>  erst mit ihrem Zugang beim Empfänger Rechtswirkungen. Der Zugang ist mit der Möglichkeit des Empfängers, sich vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu verschaffen, erfolgt.
Wenn der Empfänger der elektronischen Kommunikation jedoch weder ausdrücklich noch zumindest konkludent zugestimmt hat, gilt die rechtsgeschäftliche Erklärung erst im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Kenntnisnahme (und nicht schon im Zeitpunkt der Abrufbarkeit) als zugegangen.
Dies gilt freilich nicht, wenn der Erklärungsempfänger selbst eine Handlung gesetzt hat, aufgrund derer der Erklärende darauf vertrauen durfte, dass der Empfänger mit der elektronischen Kommunikation einverstanden ist.
Wenn der Empfänger selbst eine Anfrage per email an ein Unternehmen richtet, gibt er dadurch zu erkennen, dass er mit der Übermittlung eines Angebotes per email einverstanden ist.
Bei bestimmten Unternehmen (z.B. Betreibern von Internetportalen) kann sich das konkludente Einverständnis zur elektronischen Kommunikation aus der Branchenzugehörigkeit ergeben.
Wenn ein Unternehmen auf seiner Website eine Emailadresse bekannt gibt oder eine solche auf den Visitenkarten von Mitarbeitern aufscheint, kann darauf vertraut werden, dass dieses Unternehmen mit dem Empfang von elektronischen Willens­erklärungen einverstanden ist.
=== Risiko von Übertragungsfehler ===
Im Unterschied zur Kommunikation über Telefon oder Fax sind bei der elektronischen Kommunikation zwei Personen nicht durch eine bloße Datenleitung miteinander verbunden, sondern stehen zwischen den beiden Personen in der Übertragungs­kette Dritte, die die für die elektronische Kommunikation benötigten Dienste und technische Anlagen zur Verfügung stellen (z.B. Provider, Server) und die Erklärungen auf ihrem Weg vom Erklärenden zum Erklärungsempfänger speichern, verarbeiten und übertragen. Wie bei sonstigen Willenserklärungen erfolgt die Übertragung auf Risiko des Erklärenden.
Scheitert die Datenübertragung und kommt die Erklärung beim Empfänger nicht an, liegt kein rechtswirksamer Zugang der Erklärung vor. Es treten dieselben Rechtsfolgen ein, wie wenn der Erklärende gar keine Willenserklärung abgegeben hätte.
Auch durch Übermittlungsfehler des Telekommunikationsdienstes verursachte Veränderungen der Nachricht oder Verzögerungen werden dem Erklärenden zugerechnet.
Wenn die Änderung oder der Verlust der Erklärung aber erst nach dem Zugang beim Empfänger oder bei seinem Telekommunikationsdienst passiert, ist dies dem Empfänger zuzurechnen und gilt die Erklärung als zugegangen. Das gilt auch, wenn der Empfänger eine Nachricht aufgrund in seiner Sphäre liegender technischer Probleme nicht abrufen oder lesen kann.
Der Zugang von elektronischen Nachrichten ist in der Praxis nicht leicht beweisbar, da auch Empfangsbestätigungen leicht gefälscht werden können. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit hat der Gesetzgeber eine zwingende Verpflichtung für Anbieter von elektronischen Diensten zur elektronischen Bestätigung von empfangenen Vertragserklärungen eingeführt, die zum Nachteil von Verbrauchern nicht abbedungen werden kann.  <ref>§ 10 Abs 2 E-Commerce-Gesetz.</ref> 
=== Widerruf von Willenserklärungen ===
Empfangsbedürftige Willenserklärungen (z.B. Vertragsanbot, Annahme) können nach den allgemeinen Grundsätzen gegenüber dem nicht anwesenden Empfänger bis zum Zugang der Willenserklärung widerrufen werden. Auch bei gleichzeitigem Zugang der Willenserklärung und des Widerrufes ist dieser noch rechtzeitig.
Bei der elektronischen Kommunikation ist aufgrund des fast gleichzeitigen Zugangs der Erklärung beim Empfänger der rechtszeitige Widerruf faktisch kaum möglich. Ein Widerruf einer elektronischen Willenserklärung ist aber dann noch möglich, wenn der Empfänger sich aufgrund seiner Geschäftszeiten erst gleichzeitig mit dem Zugang des Widerrufes Kenntnis von der zuvor bei ihm eingelangten Willenserklärung verschaffen kann. Wenn beispielsweise die Mitarbeiter eines Versandhauses nur von Montag bis Freitag arbeiten, kann eine am Samstag elektronisch übermittelte Willenserklärung noch bis zum Arbeitsbeginn am Montag elektronisch widerrufen werden. Der Empfänger kann sich nämlich frühestens am Montag bei Arbeitsbeginn Kenntnis vom Inhalt der Willenserklärung (Anbot, Vertragsannahme) und gleichzeitig vom Widerruf der Willenserklärung verschaffen.
Die vorgenannten Überlegungen sind für Verbraucher kaum relevant, da diesen ohnehin ein gesetzliches Rücktrittsrecht von 14 Werktagen für alle im Fernabsatz sowie außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge ohne Angabe von Gründen zusteht.  <ref>§ 11 Abs 1 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz.</ref> 
=== Allgemeine Geschäftsbedingungen im E-Commerce ===
Auch im E-Business möchten Unternehmen aus denselben Gründen wie im sonstigen Geschäftsverkehr eine Vielzahl von gleichartigen Verträgen oft nur unter Anwendung der von ihnen selbst verfassten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) schließen.
Damit AGB Bestandteil eines Vertrages werden, muss deren Anwendung ausdrücklich oder konkludent spätestens beim Vertragsabschluss vereinbart werden. Für die konkludente Vereinbarung der AGB genügt ein deutlich erkennbarer Hinweis, dass der Anbieter nur bereit ist, zu seinen AGB Verträge zu schließen und dass für den Kunden die Möglichkeit besteht, die AGB vor Abgabe seiner Willenserklärung vollständig zu lesen. Besteht diese Möglichkeit und nimmt der Kunde die AGB jedoch nicht zur Kenntnis, gelten diese dennoch.
Die AGB müssen in derselben Sprache abgefasst sein, in der das Bestellformular und das Angebot auf der Website selbst verfasst ist. Der Anbieter muss die AGB im elektronischen Geschäftsverkehr auch so zur Verfügung stellen, dass der Kunde diese speichern oder ausdrucken kann.
Bezüglich der Inhalts- und Geltungskontrolle sind dieselben Bestimmungen wie auf AGB im offline-Geschäftsverkehr anzuwenden.
== Wiederholungsfragen ==
# Welche Rechtsvorschriften werden mit verbindlicher Kraft im Internet kundgemacht?
# Welche Inhalte sind im RIS zu veröffentlichen?
# Kommt der Kundmachung von Rechtsvorschriften im ABl authentische Wirkung zu?
# Welche Gerichtsdateien werden elektronisch geführt?
# Nennen Sie Beispiele für ausschließliche und rechtsverbindliche Veröffentlichungen in Gerichtsdateien.
# Wann ist eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post und SMS nicht notwendig?
# Beschreiben Sie das opt-in und opt-out Prinzip?
# Wann spricht man von e-commerce?
= Aktuelle Entwicklungen =
== des Datenschutzrechts ==
Die Datenschutz-Grundverordnung  <ref>Verordnung (EU) 2016/679 abrufbar als PDF-Dokument unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0679&amp;from=DE.</ref>  (vollständiger Titel: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) ist seit dem 25. Mai 2018 die Grundlage des allgemeinen Datenschutzrechts in der EU und Österreich  <ref>Leitfaden zur Verordnung (EU) 2016/679 abrufbar als PDF-Dokument unter: https://www.dsb.gv.at/documents/22758/116802/dsgvo_leitfaden.pdf/640015cb-eb90-4702-bf29-ca4fa2d32aca.</ref>  .
Im Gegensatz zur alten Datenschutzrichtlinie ist die Datenschutz-Grundverordnung (kurz DSGVO) in Österreich unmittelbar anwendbar, sie enthält jedoch zahlreiche Öffnungsklauseln und lässt dem nationalen Gesetzgeber gewisse Spielräume. Zur Durchführung dieser Öffnungsklauseln und Spielräume wurden in Österreich (neben Anpassungen in zahlreichen Materiengesetzen) zwei Novellen des Datenschutzgesetzes (das „Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018“ und das „Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018“) beschlossen.
Das Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF., ist das geltende österreichische Datenschutzgesetz und ergänzt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das Datenschutzgesetz wurde durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 120/2017, stark verändert. Der Titel lautet nicht mehr &quot;Datenschutzgesetz 2000&quot; (DSG 2000), sondern nur noch &quot;Datenschutzgesetz&quot; (DSG). Die Änderungen sind sehr umfangreich, sodass fast alle Verweise auf Bestimmungen des DSG 2000 keine Gültigkeit mehr haben.
§ 1 des DSG ist als Verfassungsbestimmung ausgestaltet. Darin ist das Grundrecht auf Datenschutz normiert:
<blockquote>'''§ 1'''. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind.
Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.</blockquote>
Die DSGVO und das DSG regeln insbesondere den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr.
Es gibt '''7 allgemeine Grundsätze''', die in der DSGVO normiert wurden:
# Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten Art. 5 DSGVO (Treu und Glauben, Rechtmäßigkeit, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit, )Rechenschaftspflicht
# Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten
# Bedingungen für die Einwilligung
# Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft
# Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
# Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verfolgung
# Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
Grundsätzlich dürfen Daten demnach nur nach '''Treu und Glauben''' und auf '''rechtmäßige Weise''' verwendet werden. Der '''Zweck der Datenverwendung''' muss festgelegt, eindeutig und rechtmäßig sein. Zweck und Inhalt der Datenanwendung müssen von den '''gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen''' des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sein.
Eine Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nicht zulässig.
Weiters müssen die Daten für den Zweck '''wesentlich''' sein und dürfen im Umfang nicht über den Zweck hinausgehen. Sie müssen '''sachlich richtig''' sein und müssen erforderlichenfalls berichtigt oder aktualisiert werden. Schließlich dürfen Daten auch nicht länger, als es für die Erreichung des Zwecks erforderlich ist, gespeichert werden.
Daten dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie rechtmäßig verarbeitet worden sind, und wenn die Übermittlung zu einem zulässigen Zweck an jemanden erfolgt, der diese Daten rechtmäßig verarbeiten darf.
Überdies dürfen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen desjenigen, auf den sich die Daten beziehen, nicht verletzt werden.
Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn
* '''zulässigerweise veröffentlichte''' Daten oder indirekt personenbezogene Daten verwendet werden,
* eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht,
* der Betroffene oder die Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder&nbsp;
* lebenswichtige Interessen des/der Betroffenen (zB seine medizinische Behandlung) die Verwendung erfordern, oder
* für einen Auftraggeber oder eine Auftraggeberin des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist, oder
* die Daten durch Auftraggeber und Auftraggeberinnen des öffentlichen Bereichs in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe verwendet werden, oder
* die Datenverwendung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten erforderlich ist, oder
* die Datenverwendung zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Betroffenem erforderlich ist oder
* die Datenverwendung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden, oder
* die Datenverwendung ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand hat, oder
* die Datenverwendung im Katastrophenfall, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist.
Einem noch strengeren Schutz unterliegen die sogenannten '''sensiblen Daten'''. Dazu gehören die Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben. Durch Verwendung solcher Daten werden schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen in der Regel verletzt, es sei denn, dass
* der/die Betroffene die Daten offenkundig selbst öffentlich gemacht hat, oder
* die Daten in nur indirekt personenbezogener Form verwendet werden, oder
* sich die Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung aus gesetzlichen Vorschriften ergibt, soweit diese der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dienen, oder
* die Verwendung durch Auftraggeber und Auftraggeberinnen des öffentlichen Bereichs in Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht, oder
* Daten verwendet werden, die ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen oder die Betroffene zum Gegenstand haben, oder
* Der/die Betroffene seine Zustimmung zur Verwendung der Daten ausdrücklich erteilt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder
* die Verarbeitung oder Übermittlung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen des/der Betroffenen notwendig ist und seine Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, oder
* die Verwendung der Daten zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines anderen notwendig ist, oder
* die Verwendung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder
* die Verwendung erforderlich ist, um den Rechten und Pflichten des Auftraggebers auf dem Gebiet des Arbeits- oder Dienstrechts Rechnung zu tragen, und sie nach besonderen Rechtsvorschriften zulässig ist, wobei die dem Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zustehenden Befugnisse im Hinblick auf die Datenverwendung unberührt bleiben oder
* die Daten zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder -behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist, und die Verwendung dieser Daten durch ärztliches Personal oder sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen oder
* nicht auf Gewinn gerichtete Vereinigungen mit politischem, philosophischem, religiösem oder gewerkschaftlichem Tätigkeitszweck Daten, die Rückschlüsse auf die politische Meinung oder weltanschauliche Überzeugung natürlicher Personen zulassen, im Rahmen ihrer erlaubten Tätigkeit verarbeiten und es sich hierbei um Daten von Mitgliedern, Förderern oder sonstigen Personen handelt, die regelmäßig ihr Interesse für den Tätigkeitszweck der Vereinigung bekundet haben; diese Daten dürfen, sofern sich aus gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, nur mit Zustimmung der Betroffenen an Dritte weitergegeben werden.
Es besteht daher kein Zweifel daran, dass ein Unternehmer oder eine Unternehmerin personenbezogene Daten seiner Kunden speichern und verarbeiten darf, soweit dies für die Geschäftsbeziehung erforderlich ist.
Fraglich ist aber, ob ein Unternehmen seine Kundendaten gegen Entgelt anderen Unternehmen zur Verfügung stellen darf, damit das andere Unternehmen diese Daten dann für die Bewerbung eigener Produkte und Dienstleistungen verwendet.
=== Direktmarketing ===
Die Tätigkeit als Mittler oder Mittlerin zwischen Inhabern bzw. Inhaberinnen und Nutzern bzw. Nutzerinnen von Kunden- und Interessentendateien (Listbroking  <ref>Listbroker (Adressbroker) sind Unternehmen beziehungsweise Makler, die [http://de.wikipedia.org/wiki/Adresse Adressen] von [http://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmen Unternehmen] und [http://de.wikipedia.org/wiki/Privatperson Privatpersonen] verleihen oder verkaufen. Ein Listbroker verfügt über Marktkenntnisse und vielfältige Kontakte zu Unternehmen, die bereit sind, ihren Adressbestand für Werbezwecke zur Verfügung zu stellen.</ref>  ) ist den '''Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen'''  <ref>§ 151 GewO.</ref>  vorbehalten.
Jene Gewerbetreibenden sind berechtigt, für ihre Tätigkeiten personenbezogene Daten aus '''öffentlich zugänglichen Informationen''', durch '''Befragung''' der betroffenen Personen, aus '''Kunden- und Interessentendateisystemen Dritter''' oder aus '''Marketingdateisystemen''' anderer Adressverlage und Direktmarketingunternehmen zu ermitteln, soweit dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die Vorbereitung und Durchführung von Marketingaktionen Dritter einschließlich der Gestaltung und des Versands für Werbemitteln oder das Listbroking erforderlich und zulässig ist.
Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten betroffen sind, dürfen diese von den genannten Gewerbetreibenden verarbeitet werden, sofern ein '''ausdrückliches Einverständnis der betroffenen Person zur Verarbeitung''' dieser Daten für Marketingzwecke Dritter vorliegt. Die Ermittlung und Weiterverarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten aus Kunden- und Interessentendateisystemen Dritter auf Grund eines solchen Einverständnisses ist nur im nachgenannten Umfang und nur soweit zulässig, als der Inhaber des Dateisystems gegenüber dem Gewerbetreibenden schriftlich unbedenklich erklärt hat, dass die betroffenen Personen mit der Verarbeitung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter ausdrücklich einverstanden waren. '''Strafrechtlich relevante Daten''' dürfen von Gewerbetreibenden für Marketingzwecke nur oder bei Vorliegen einer '''ausdrücklichen Einwilligung''' verarbeitet werden.
Soweit keine Einwilligung der betroffenen Personen zur Übermittlung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter vorliegt, dürfen die Gewerbetreibenden aus einem Kunden- und Interessentendateisystem eines Dritten nur die folgenden Daten ermitteln:
<blockquote>1. Namen,
2. Geschlecht,
3. Titel,
4. akademischer Grad,
5. Anschrift,
6. Geburtsdatum,
7. Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung und
8. Zugehörigkeit der betroffenen Person zu diesem Kunden- und Interessentendateisystem</blockquote>
Voraussetzung hierfür ist – soweit nicht die strengeren Bestimmungen über die Einwilligung Anwendung finden –, dass der Inhaber des Dateisystems dem Gewerbetreibenden gegenüber '''schriftlich unbedenklich erklärt hat''', dass die betroffenen Personen in geeigneter Weise über die Möglichkeit '''informiert''' wurden, die Übermittlung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter zu '''untersagen''', und dass '''keine Untersagung erfolgt''' ist.
Die Gewerbetreibenden dürfen für Marketingzwecke erhobene Marketinginformationen und -klassifikationen, die namentlich bestimmten Personen auf Grund von Marketinganalyseverfahren zugeschrieben werden, '''nur für Marketingzwecke verwenden''' und sie insbesondere an Dritte nur dann '''übermitteln''', wenn diese '''unbedenklich''' erklären, dass sie diese Analyseergebnisse ausschließlich '''für Marketingzwecke''' verwenden werden.
Die betroffene Person kann jederzeit Auskunft verlangen, welche Daten über sie gespeichert sind, woher diese Daten stammen und wozu sie verwendet werden. Die Auskunft ist längstens binnen 8 Wochen zu erteilen. Eine Auskunft pro Jahr ist unentgeltlich zu erteilen. Bei Verletzung des Auskunftsrechtes kann eine Beschwerde  <ref>§ 31 DSG 2000.</ref>  bei der Datenschutzkommission eingebracht werden.
Da die betroffene Person jederzeit die Verwendung ihrer Daten für Marketingzwecke untersagen kann, hat sie gegenüber Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen einen Anspruch auf Löschung ihrer Daten. Die Löschung hat unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einem Monat zu erfolgen.
Kommt ein Adressverlag und Direktmarketingunternehmen einem Löschungsbegehren nicht fristgerecht nach, kann der Anspruch auf dem '''Zivilrechtsweg'''  <ref>§ 32 DSG.</ref>  geltend gemacht werden.
=== E-Commerce ===
Das '''ECG'''  <ref>Bundesgesetz, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt werden (E-Commerce-Gesetz - ECG), BGBl I Nr 152/2001; zuletzt geändert durch BGBl I Nr 148/2020.</ref>  regelt einen rechtlichen Rahmen für bestimmte Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs. Es behandelt die Zulassung von Diensteanbietern, deren Informationspflichten, den Abschluss von Verträgen, die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern, das Herkunftslandprinzip und die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten im elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehr.
Auch die für das ECG Pate stehende '''E-Commerce-RL'''  <ref>Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), ABl L Nr 178 vom 17.Juli 2000, S. 1.</ref>  wurde weder zwischenzeitlich geändert noch sind entsprechende Novellen in Aussicht.
Zur Bewertung der Umsetzung, der Anwendung und der Auswirkungen der E‑Commerce-RL liegt ein Bericht der Europäischen Kommission vor. Demzufolge hat die RL eine positive Wirkung auf den stetig zunehmenden elektronischen Geschäftsverkehr in Europa gehabt.
Die Umsetzung E-Commerce-RL war danach in den Mitgliedstaaten im Allgemeinen zufriedenstellend. Mit Ausnahme der Niederlande haben die Mitgliedstaaten beschlossen, die Richtlinie durch ein horizontales Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr umzusetzen, um einen möglichst klaren nationalen Rahmen zu schaffen. Einige Mitgliedstaaten haben in ihren innerstaatlichen Gesetzen zusätzliche Elemente aufgenommen, die nicht in der Richtlinie enthalten waren (wie etwa Verantwortlichkeit der Anbieter von Querverweisen (Links) und Suchmaschinen, Verfahren der Meldung und der Entfernung illegaler Inhalte, Anforderungen in Bezug auf die Eintragung von Diensteanbietern, Filterung, Verschlüsselung und Speicherung von Daten). Der Bericht hebt auch hervor, dass es durch die Richtlinie offenbar gelungen ist, die Zahl der Klagen vor Gericht und damit die Rechtsunsicherheiten insbesondere in Bezug auf die Verantwortlichkeit der Internet-Diensteanbieter zu verringern. Anscheinend hat die Richtlinie also erfolgreich zur Schaffung eines Rechtsrahmen beigetragen, der den Diensten der Informationsgesellschaft angemessen ist.
Bei allfälligen Nachfolgemaßnahmen zur E-Commerce-RL hat die Europäische Kommission ua in Aussicht gestellt, dass
* eine ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie gewährleistet wird;
* die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten gefördert wird;
* die Unternehmen und Bürger besser informiert und sensibilisiert werden.
== des Steuerrechts: Ausblick ==
Um der fortschreitenden Digitalisierung Rechnung zu tragen, wurde mit Wirkung vom 01.01.2020 eine Digitalsteuer eingeführt werden. Wie in verschiedenen anderen EU-Mitgliedstaaten soll mit dem Digitalsteuergesetz 2020 (DiStG 2020)  <ref>Digitalsteuergesetz 2020 (DiStG 2020), StF: BGBl. I Nr. 91/2019.</ref>  auch ein Beitrag zur Steigerung der Steuergerechtigkeit geleistet werden. Dabei sollen bestimmte Dienstleistungen der „digital economy“ mit Österreichbezug steuerlich erfasst werden. Der Vorschlag orientiert sich auch am Digital-Advertising-Tax-Vorschlag, der im März 2019 auf EU-Ebene nicht die Zustimmung aller EU-Mitgliedstaaten erzielen konnte. Die bisherige Werbeabgabe gemäß Werbeabgabegesetz 2000 erfasste bisher nur „klassische“ Werbung in Printmedien, Rundfunk und Fernsehen, auf Plakaten wie auch die sonstige Duldung der Benutzung von Flächen und Räumen zu Werbezwecken. Mit der Digitalsteuer soll nunmehr auch Onlinewerbung erfasst werden. Ziel des DiStG 2020 ist auch eine möglichst unkomplizierte Pauschalbesteuerung mit automatisierten Verfahren. Um möglichst flexibel auf neue Entwicklungen und Erfahrungen im Bereich der „digital economy“ reagieren zu können, soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, im Verordnungsweg entsprechende Anpassungen vorzunehmen.
Der Beschluss des Digitalsteuergesetzes 2020 bringt eine 5%-ige Steuer auf Online-Werbeumsätze im Inland (sogenannte Digitalsteuer) mit sich. Unternehmen, die einen weltweiten Umsatz iHv mindestens EUR 750 Mio bzw einen jährlichen Umsatz aus Onlinewerbeleistungen iHv mindestens EUR 25 Mio generieren, sind hiervon betroffen. Die Einführung der Digitalsteuer stellt eine innerstaatliche Reaktion auf die Nicht-Einführung der digitalen Betriebsstätte auf europäischer Ebene dar.
Gleichzeitig bringt das AbgÄG 2020  <ref>Abgabenänderungsgesetz 2020 – AbgÄG 2020, BGBl. I Nr. 91/2019.</ref>  Änderungen im Umsatzsteuergesetz (UStG), wie die Streichung der Umsatzsteuerbefreiung für die Einfuhr von Kleinsendungen unter einem Wert von EUR 22, Sonderregelungen für den Einfuhr-Versandhandel bei Waren, deren Einzelwert je Sendung EUR 150 nicht übersteigt sowie detaillierte Aufzeichnungspflichten für Online-Versandhändler, mit sich.
Darüber hinaus wird das EU-Meldepflichtgesetz neu eingeführt. Dieses zielt darauf ab, potenziell aggressive, grenzüberschreitende Steuermodelle zu unterbinden bzw gegen Steuervermeidung sowie -hinterziehung vorzugehen.
== Wiederholungsfragen ==
# Welche Nachfolgerregelung folgte auf die Datenschutzrichtlinie?
# Welchen wesentlichen Unterschied birgt die Neuregelung im Hinblick auf ihre Anwendbarkeit.
# Nennen Sie drei Grundsätze der DSGVO!
# Unter welchen Voraussetzungen dürfen personenbezogene Daten von Gewerbetreibenden verarbeitet werden?
# Innerhalb welcher Frist sind die Daten von Betroffenen zu löschen, wenn diese die Nutzung untersagen? Welche Option besteht bei Nichtlöschung?
# Was wird mit ECG abgekürzt und welche Regelungen beinhaltet dieses Gesetz?
# Welche Rechtsfolgen sind mit der künftigen Einführung des Digitalsteuergesetz 2020 verbunden?
= Anhang A Lösungen zu den Fragen =
== Lösungen zu Lektion 1 ==
# Das Internationale Privatrecht regelt in Fällen mit (privatrechtlicher) Auslandsbeziehung, welche in- oder ausländische staatliche Rechtsordnung im konkreten Einzelfall für die rechtliche Beurteilung des Falles anwendbar ist. Es ist innerstaatliches Recht.
# Das internationale Privatrecht hat keine im internationalen Rechtserzeugungsprozess entstandenen privatrechtlichen Regelungen zum Gegenstand.
# Mangels einer anderslautenden Regelung sind Sachverhalte mit Auslandsberührung in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht.
# Nach dem Recht des Staates, in dem der Flüchtling seinen Wohnsitz hat. Hat der Flüchtling keinen Wohnsitz, dann nach dem Recht des Staates in dem er seinen Aufenthalt hat.
# Der Begriff des Gesellschaftsstatuts ist ein synonymer Begriff für das Personalstatut einer juristischen Person oder einer sonstigen Personen- oder Vermögensverbindung, die Träger von Rechten und Pflichten sind.
# Entsprechend der Sitztheorie knüpft das IPR-Gesetz das Personalstatut einer juristischen Person oder einer sonstigen Personen- oder Vermögensverbindung, die Träger von Rechten und Pflichten sind [bzw das Gesellschaftsstatut] bei der Beurteilung von Rechtsbeziehungen primär an den Sitz der Hauptverwaltung des Gebildes.
# Die ordre public Bestimmung des IPR-G wird auch Vorbehaltsklausel genannt. Sie besagt, dass eine Bestimmung des fremden Rechts dann nicht anzuwenden ist, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle wäre die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechts anzuwenden.
# Die Rechtsfähigkeit ist die von der Rechtsordnung verliehene Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. Sie kann Personen zur Gänze aber auch bloß in Teilbereichen, insbesondere bei bestimmten rechtlichen Gebilden, verliehen werden. Im letzten Fall ist von Teilrechtsfähigkeit die Rede.
== Lösungen zu Lektion 2 ==
# Entsprechend der universellen Anwendung der Rom I- und II-VO ist die Rechtsordnung jenes Staates, in welche aufgrund der Anknüpfungspunkte in der Rom I-VO verwiesen wird, grundsätzlich auch dann anzuwenden, wenn es sich dabei um die Rechtsordnung eines Staaten handelt, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist.
<ol style="list-style-type: decimal;" start="9" >
<li><p>Grundsätzlich jene Rechtsordnung, die zwischen A und C gewählt wurde. Dabei ist das Handeln von B als Bevollmächtigter dem C direkt zuzurechnen. Mangels erfolgter Rechtswahl ist gemäß Art 5 Abs 2 Rom I-VO primäres Anknüpfungskriterium das Recht des Staates, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet. Die zu befördernde Person ist C. C hat seinen Wohnsitz in Innsbruck, somit in Österreich. Auch der Abgangsort Graz und der Bestimmungsort Bregenz liegen in Österreich. Folglich ist zur Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang Schadenersatzansprüche wegen des beschädigten Koffers bestehen, aufgrund des primären Anknüpfungskriteriums in Art 5 Abs 2 Rom I-VO österreichisches Recht anzuwenden.</p></li>
<li><p>Das Günstigkeitsprinzip ist vom Schutzgedanken für wirtschaftlich schwächere Parteien getragen. Deshalb finden sich in juristischen Regelwerken gelegentlich bestimmte Schutzbestimmungen für die wirtschaftlich schwächere Partei. Nach dem Günstigkeitsprinzip in den Rom-Verordnungen ist die freie Rechtswahl zugunsten der schwächeren Partei beschränkt, als ihr nicht der Schutz entzogen werden darf, der ihr aufgrund der zwingenden Bestimmungen des bei objektiver Anknüpfung maßgebenden Rechts verliehen ist.<br>Das Günstigkeitsprinzip gilt bei Verbraucherverträgen und Individualarbeitsverträgen nach der Rom I-VO</p></li>
<li><p>Sowohl die Rom I-VO als auch die Rom II-VO behandelt diese Frage gleich: Gibt es für das vertragliche bzw außervertragliche Schuldverhältnis neben den Rom-Verordnungen auch von den Mitgliedstaaten abgeschlossene internationale Übereinkommen, dann gehen die Anknüpfungen aus den jeweiligen internationalen Übereinkommen den Rom-Verordnungen vor. In den Fällen, in denen sich der Sachverhalt mit Auslandsbezug jedoch ausschließlich zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten (die auch Vertragspartei eines solchen internationalen Übereinkommens sind) ereignet, dann haben die Regelungen der jeweiligen Rom‑Verordnung Vorrang vor den Regelungen des jeweiligen internationalen Übereinkommens.</p></li>
<li><p>Ergibt sich bei gesamthafter Betrachtung der Umstände, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung zu einem Staat aufweist, so ist das Recht dieses Staates anzuwenden. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn zwischen den Parteien ein Vertrag besteht, der mit der unerlaubten Handlung in Verbindung steht.</p></li>
<li><p>Beide Prinzipien stehen im Zusammenhang mit der Frage, welches Recht bei kollisionsrechtlich relevanten außervertraglichen Schuldverhältnissen zur Anwendung kommt. Beim Erfolgsortprinzip erfolgt die kollisionsrechtliche Anknüpfung an das Recht des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist. Bei der Anknüpfung nach dem Handlungsort liegt der kollisionsrechtliche Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der anzuwendenden Rechtsordnung am Ort, in dem das schadensbegründende Ereignis gesetzt wurde.</p></li>
<li><p>Subsidiäre Anknüpfungskriterien bedeuten, dass das jeweils nachgereihte Anknüpfungskriterium lediglich dann zur Anwendung kommt, wenn das vorangehende Anknüpfungskriterium im konkreten Fall nicht zur Anwendung kommt bzw. kommen kann. Sie werden gelegentlich auch als „Anknüpfungsleiter“ bezeichnet.</p></li>
<li><p>Für die Beurteilung der Verletzung von Namensrechten ist die Rechtsordnung jenes Staates maßgeblich, in dessen Gebiet die Verletzungshandlung gesetzt wurde.</p></li>
</ol>
== Lösungen zu Lektion 3 ==
# Vermögensrechte an geistigen Produkten werden in Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte unterschieden werden.
<ol style="list-style-type: decimal;" start="16" >
<li><p>Die von Staaten verliehenen Immaterialgüterrechte beschränken sich in ihrer Schutzwirkung lediglich auf das staatliche Territorium, nicht jedoch auf andere Staaten.</p></li>
</ol>
== Lösungen zu Lektion 4 ==
# Bundesgesetzblätter, seit Jänner 2004.
<ol style="list-style-type: decimal;" start="17" >
<li><p>Zum einen sind das die Bundesgesetzblätter mit authentischer Wirkung seit Jänner 2004. Zum anderen auch Inhalte zu Informationszwecken, denen jedoch keine rechtsverbindliche Wirkung zukommt, wie beispielsweise Kundmachungen von Landesgesetzen, veröffentlichte Rechtsprechung, konsolidiertes Bundesrecht usw.</p></li>
<li><p>Nein.</p></li>
<li><p>Etwa Firmenbuch, Grundbuch und Ediktsdatei.</p></li>
<li><p>Kundmachungen von Konkursen, Ausgleichen und Schuldenregulierungsverfahren in der Insolvenzdatei; In der Ediktsdatei werden alle Veröffentlichungen, die im Zusammenhang mit gerichtlichen Versteigerungen von Liegenschaften, Eigentumswohnungen, Baurechten und Superädifikaten stehen, vorgenommen.</p></li>
<li><p>Wenn Kontaktinformation iZm Verkauf oder Dienstleistung an Kunden erhalten wurden; Wenn der Empfänger die evidente Möglichkeit hatte, Zusendungen bei der Erhebung von Kontaktinformation kostenfrei und problemlos abzulehnen; Wenn der Empfänger nicht in der ECG-Liste eingetragen ist.</p></li>
<li><p>Grundsätzlich ist die Zusendung von Werbung nur mit Zustimmung des Empfängers zulässig (opt-in Prinzip). Wenn aufgrund des Gesetzes für eine Zusendung keine Zustimmung erforderlich ist, sind auch weitere Zusendungen erlaubt, bis der Empfänger weitere Zusendungen ausdrücklich ablehnt (opt-out Prinzip).</p></li>
<li><p>Wenn rechtsgeschäftliche Willenserklärungen auf elektronischem Weg abgegeben werden können.</p></li>
</ol>
== Lösungen zu Lektion 5 ==
# Auf die Datenschutzrichtlinie folgte die Datenschutz-Grundverordnung (kurz DSGVO).
<ol style="list-style-type: decimal;" start="24" >
<li><p>Im Gegensatz zur alten Datenschutzrichtlinie ist die Datenschutz-Grundverordnung (kurz DSGVO) in Österreich unmittelbar anwendbar, sie enthält jedoch zahlreiche Öffnungsklauseln und lässt dem nationalen Gesetzgeber gewisse Spielräume.</p></li>
<li><p>(1) Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten Art. 5 DSGVO (Treu und Glauben, Rechtmäßigkeit, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit, )Rechenschaftspflicht; (2) Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten (3) Bedingungen für die Einwilligung (4) Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft (5) Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (6) Verarbeitung von personenbezogener Daten über strafrechtliche Verfolgung (7) Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist.</p></li>
<li><p>Bei ausdrücklichem Einverständnis der betroffenen Person zur Verarbeitung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter.</p></li>
<li><p>Da die betroffene Person jederzeit die Verwendung ihrer Daten für Marketingzwecke untersagen kann, hat sie gegenüber Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen einen Anspruch auf Löschung ihrer Daten. Die Löschung hat unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einem Monat zu erfolgen.</p>
<p>Kommt ein Adressverlag und Direktmarketingunternehmen einem Löschungsbegehren nicht fristgerecht nach, kann der Anspruch auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden.</p></li>
<li><p>Damit wird das E-Commerce-Gesetz abgekürzt. Dieses bietet einen rechtlichen Rahmen für bestimmte Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs.</p></li>
<li><p>Ziel des DiStG 2020 ist auch eine möglichst unkomplizierte Pauschalbesteuerung mit automatisierten Verfahren. Um möglichst flexibel auf neue Entwicklungen und Erfahrungen im Bereich der „digital economy“ reagieren zu können, soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, im Verordnungsweg entsprechende Anpassungen vorzunehmen. Der Beschluss des Digitalsteuergesetzes 2020 bringt eine 5%-ige Steuer auf Online-Werbeumsätze im Inland (sogenannte Digitalsteuer) mit sich.</p></li>
</ol>

Version vom 13. Jänner 2022, 09:32 Uhr

Internationales Privatrecht und Immaterialgüterrecht

Immaterialgüterrecht

Immaterialgüterrechte spielen im internationalen Verkehr, insbesondere auch im internationalen Vertragsrecht eine bedeutsame Rolle. Für sie ist daher die Frage, welche Rechtsordnung auf grenzüberschreitende Sachverhalte bzw. Verträge zur Anwendung gelangen soll, zentral.

Immaterialgüterrechte sind Vermögensrechte an geistigen Produkten und werden unterschieden zwischen Urheberrechten (den Rechten an eigentümlichen geistigen Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst) [1] und gewerblichen Schutzrechten (wie Patent-, Marken- und Musterschutzrechten).

§ 34 Abs 1 IPR-G bestimmt, dass das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten nach dem Recht des Staates zu beurteilen sind, in dem die Benützungs- und Verletzungshandlung gesetzt wird. Darin kommt das traditionelle Verständnis, von welchem das Immaterialgüterrecht geprägt ist, zum Ausdruck: Immaterialgüterrechte richten sich nach dem Territorialitätsprinzip, weshalb sich das jeweilige von einer Rechtsordnung verliehene Schutzrecht auf jenen Staat beschränkt, in dem diese Rechtsordnung gilt. § 34 Abs 1 IPR-G verweist solche grenzüberschreitende Sachverhalte in den Anwendungsbereich der Rechtsordnung, die den Schutz verliehen hat.

Stellen Sie sich einen international agierenden Pharmakonzern vor. Dieser investiert viel Kapital für Forschung und Entwicklung neuer Medikamente. Nur wenn der Pharmakonzern die Möglichkeit hat, seine Entwicklungskosten auch wieder zu verdienen, ist auch weitere Forschung möglich. Erreicht soll das durch die Einräumung von Schutzrechten bzw. Exklusivrechten werden. Der Pharmakonzern beantragt die Einräumung eines Patents, welches jedoch lediglich für das konkrete Land Schutzrechte gewährt. Um in anderen Ländern ebenfalls Patenschutz zu erlangen, muss dort ein eigenes Patentrecht erworben werden.

Im Unterschied zu anderen internationalen Rechtsbeziehungen ist bei grenzüberschreitenden immaterialgüterrechtlichen Sachverhalten eine Rechtswahl zwischen den Parteien grundsätzlich nicht möglich. Folglich können die Parteien im Zusammenhang mit dem Entstehen, Inhalt und Erlöschen von Immaterialgüterrechten keine Wahl der anzuwendenden Rechtsordnung treffen. Selbst wenn sie eine solche träfen, wäre die vertragliche Rechtswahl nicht wirksam.

Gerade vor dem Hintergrund des territorialen Schutzes von Immaterialgüterrecht hat bereits früh die Entwicklung eingesetzt, den Schutz von Immaterialgüterrechten durch Staatsverträge gegenseitig anzuerkennen. Derartigen Staatsverträgen können unter bestimmten Voraussetzungen auch Abweichungen von der in § 34 IPR-G getroffenen Regelung vorsehen.

Wiederholungsfragen

  1. Was sind Immaterialgüterrechte?
  2. Was besagt das Territorialitätsprinzip iZm dem Immaterialgüterrecht?
  1. Siehe § 1 Urheberrechtsgesetz.