Internationales Vertragsrecht u. Europarechtsmaterien - Immaterialgüterrecht

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Internationales Privatrecht und Immaterialgüterrecht

Immaterialgüterrecht

Immaterialgüterrechte spielen im internationalen Verkehr, insbesondere auch im internationalen Vertragsrecht eine bedeutsame Rolle. Für sie ist daher die Frage, welche Rechtsordnung auf grenzüberschreitende Sachverhalte bzw. Verträge zur Anwendung gelangen soll, zentral.

Immaterialgüterrechte sind Vermögensrechte an geistigen Produkten und werden unterschieden zwischen Urheberrechten (den Rechten an eigentümlichen geistigen Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst) [1] und gewerblichen Schutzrechten (wie Patent-, Marken- und Musterschutzrechten).

§ 34 Abs 1 IPR-G bestimmt, dass das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten nach dem Recht des Staates zu beurteilen sind, in dem die Benützungs- und Verletzungshandlung gesetzt wird. Darin kommt das traditionelle Verständnis, von welchem das Immaterialgüterrecht geprägt ist, zum Ausdruck: Immaterialgüterrechte richten sich nach dem Territorialitätsprinzip, weshalb sich das jeweilige von einer Rechtsordnung verliehene Schutzrecht auf jenen Staat beschränkt, in dem diese Rechtsordnung gilt. § 34 Abs 1 IPR-G verweist solche grenzüberschreitende Sachverhalte in den Anwendungsbereich der Rechtsordnung, die den Schutz verliehen hat.

Stellen Sie sich einen international agierenden Pharmakonzern vor. Dieser investiert viel Kapital für Forschung und Entwicklung neuer Medikamente. Nur wenn der Pharmakonzern die Möglichkeit hat, seine Entwicklungskosten auch wieder zu verdienen, ist auch weitere Forschung möglich. Erreicht soll das durch die Einräumung von Schutzrechten bzw. Exklusivrechten werden. Der Pharmakonzern beantragt die Einräumung eines Patents, welches jedoch lediglich für das konkrete Land Schutzrechte gewährt. Um in anderen Ländern ebenfalls Patenschutz zu erlangen, muss dort ein eigenes Patentrecht erworben werden.

Im Unterschied zu anderen internationalen Rechtsbeziehungen ist bei grenzüberschreitenden immaterialgüterrechtlichen Sachverhalten eine Rechtswahl zwischen den Parteien grundsätzlich nicht möglich. Folglich können die Parteien im Zusammenhang mit dem Entstehen, Inhalt und Erlöschen von Immaterialgüterrechten keine Wahl der anzuwendenden Rechtsordnung treffen. Selbst wenn sie eine solche träfen, wäre die vertragliche Rechtswahl nicht wirksam.

Gerade vor dem Hintergrund des territorialen Schutzes von Immaterialgüterrecht hat bereits früh die Entwicklung eingesetzt, den Schutz von Immaterialgüterrechten durch Staatsverträge gegenseitig anzuerkennen. Derartigen Staatsverträgen können unter bestimmten Voraussetzungen auch Abweichungen von der in § 34 IPR-G getroffenen Regelung vorsehen.

Wiederholungsfragen

  1. Was sind Immaterialgüterrechte?
  2. Was besagt das Territorialitätsprinzip iZm dem Immaterialgüterrecht?
  1. Siehe § 1 Urheberrechtsgesetz.