Internationales Vertragsrecht u. Europarechtsmaterien - Aktuelle Entwicklungen
Aktuelle Entwicklungen
des Datenschutzrechts
Die Datenschutz-Grundverordnung [1] (vollständiger Titel: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) ist seit dem 25. Mai 2018 die Grundlage des allgemeinen Datenschutzrechts in der EU und Österreich https://www.dsb.gv.at/dam/jcr:5fc3b77f-d546-4609-aca0-e34035979549/DSGVO%20Leitfaden.pdf
Im Gegensatz zur alten Datenschutzrichtlinie ist die Datenschutz-Grundverordnung (kurz DSGVO) in Österreich unmittelbar anwendbar, sie enthält jedoch zahlreiche Öffnungsklauseln und lässt dem nationalen Gesetzgeber gewisse Spielräume. Zur Durchführung dieser Öffnungsklauseln und Spielräume wurden in Österreich (neben Anpassungen in zahlreichen Materiengesetzen) zwei Novellen des Datenschutzgesetzes (das „Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018“ und das „Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018“) beschlossen.
Das Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF., ist das geltende österreichische Datenschutzgesetz und ergänzt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das Datenschutzgesetz wurde durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 120/2017, stark verändert. Der Titel lautet nicht mehr "Datenschutzgesetz 2000" (DSG 2000), sondern nur noch "Datenschutzgesetz" (DSG). Die Änderungen sind sehr umfangreich, sodass fast alle Verweise auf Bestimmungen des DSG 2000 keine Gültigkeit mehr haben.
§ 1 des DSG ist als Verfassungsbestimmung ausgestaltet. Darin ist das Grundrecht auf Datenschutz normiert:
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind.
Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
Die DSGVO und das DSG regeln insbesondere den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr.
Es gibt 7 allgemeine Grundsätze, die in der DSGVO normiert wurden:
- Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten Art. 5 DSGVO (Treu und Glauben, Rechtmäßigkeit, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit) und Rechenschaftspflicht
- Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Bedingungen für die Einwilligung
- Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft
- Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
- Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verfolgung
- Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
Grundsätzlich dürfen Daten demnach nur nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden. Der Zweck der Datenverwendung muss festgelegt, eindeutig und rechtmäßig sein. Zweck und Inhalt der Datenanwendung müssen von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sein.
Eine Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nicht zulässig.
Weiters müssen die Daten für den Zweck wesentlich sein und dürfen im Umfang nicht über den Zweck hinausgehen. Sie müssen sachlich richtig sein und müssen erforderlichenfalls berichtigt oder aktualisiert werden. Schließlich dürfen Daten auch nicht länger, als es für die Erreichung des Zwecks erforderlich ist, gespeichert werden.
Daten dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie rechtmäßig verarbeitet worden sind, und wenn die Übermittlung zu einem zulässigen Zweck an jemanden erfolgt, der diese Daten rechtmäßig verarbeiten darf.
Überdies dürfen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen desjenigen, auf den sich die Daten beziehen, nicht verletzt werden.
Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn
- zulässigerweise veröffentlichte Daten oder indirekt personenbezogene Daten verwendet werden,
- eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht,
- der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder
- lebenswichtige Interessen des Betroffenen (zB seine medizinische Behandlung) die Verwendung erfordern, oder
- für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist, oder
- die Daten durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe verwendet werden, oder
- die Datenverwendung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten erforderlich ist, oder
- die Datenverwendung zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Betroffenem erforderlich ist oder
- die Datenverwendung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden, oder
- die Datenverwendung ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand hat, oder
- die Datenverwendung im Katastrophenfall, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist.
Einem noch strengeren Schutz unterliegen die sogenannten sensiblen Daten. Dazu gehören die Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben. Durch Verwendung solcher Daten werden schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen in der Regel verletzt, es sei denn, dass
- der Betroffene die Daten offenkundig selbst öffentlich gemacht hat, oder
- die Daten in nur indirekt personenbezogener Form verwendet werden, oder
- sich die Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung aus gesetzlichen Vorschriften ergibt, soweit diese der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dienen, oder
- die Verwendung durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht, oder
- Daten verwendet werden, die ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand haben, oder
- Der Betroffene seine Zustimmung zur Verwendung der Daten ausdrücklich erteilt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder
- die Verarbeitung oder Übermittlung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen notwendig ist und seine Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, oder
- die Verwendung der Daten zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines anderen notwendig ist, oder
- die Verwendung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder
- die Verwendung erforderlich ist, um den Rechten und Pflichten des Auftraggebers auf dem Gebiet des Arbeits- oder Dienstrechts Rechnung zu tragen, und sie nach besonderen Rechtsvorschriften zulässig ist, wobei die dem Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zustehenden Befugnisse im Hinblick auf die Datenverwendung unberührt bleiben oder
- die Daten zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder -behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist, und die Verwendung dieser Daten durch ärztliches Personal oder sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen oder
- nicht auf Gewinn gerichtete Vereinigungen mit politischem, philosophischem, religiösem oder gewerkschaftlichem Tätigkeitszweck Daten, die Rückschlüsse auf die politische Meinung oder weltanschauliche Überzeugung natürlicher Personen zulassen, im Rahmen ihrer erlaubten Tätigkeit verarbeiten und es sich hierbei um Daten von Mitgliedern, Förderern oder sonstigen Personen handelt, die regelmäßig ihr Interesse für den Tätigkeitszweck der Vereinigung bekundet haben; diese Daten dürfen, sofern sich aus gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, nur mit Zustimmung der Betroffenen an Dritte weitergegeben werden.
Es besteht daher kein Zweifel daran, dass ein Unternehmer personenbezogene Daten seiner Kunden speichern und verarbeiten darf, soweit dies für die Geschäftsbeziehung erforderlich ist.
Fraglich ist aber, ob ein Unternehmen seine Kundendaten gegen Entgelt anderen Unternehmen zur Verfügung stellen darf, damit das andere Unternehmen diese Daten dann für die Bewerbung eigener Produkte und Dienstleistungen verwendet.
Direktmarketing
Die Tätigkeit als Mittler zwischen Inhabern und Nutzern von Kunden- und Interessentendateien (Listbroking [2] ) ist den Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen [3] vorbehalten.
Jene Gewerbetreibenden sind berechtigt, für ihre Tätigkeiten personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Informationen, durch Befragung der betroffenen Personen, aus Kunden- und Interessentendateisystemen Dritter oder aus Marketingdateisystemen anderer Adressverlage und Direktmarketingunternehmen zu ermitteln, soweit dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die Vorbereitung und Durchführung von Marketingaktionen Dritter einschließlich der Gestaltung und des Versands für Werbemitteln oder das Listbroking erforderlich und zulässig ist.
Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten betroffen sind, dürfen diese von den genannten Gewerbetreibenden verarbeitet werden, sofern ein ausdrückliches Einverständnis der betroffenen Person zur Verarbeitung dieser Daten für Marketingzwecke Dritter vorliegt. Die Ermittlung und Weiterverarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten aus Kunden- und Interessentendateisystemen Dritter auf Grund eines solchen Einverständnisses ist nur im nachgenannten Umfang und nur soweit zulässig, als der Inhaber des Dateisystems gegenüber dem Gewerbetreibenden schriftlich unbedenklich erklärt hat, dass die betroffenen Personen mit der Verarbeitung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter ausdrücklich einverstanden waren. Strafrechtlich relevante Daten dürfen von Gewerbetreibenden für Marketingzwecke nur oder bei Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung verarbeitet werden.
Soweit keine Einwilligung der betroffenen Personen zur Übermittlung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter vorliegt, dürfen die Gewerbetreibenden aus einem Kunden- und Interessentendateisystem eines Dritten nur die folgenden Daten ermitteln:
1. Namen,
2. Geschlecht,
3. Titel,
4. akademischer Grad,
5. Anschrift,
6. Geburtsdatum,
7. Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung und
8. Zugehörigkeit der betroffenen Person zu diesem Kunden- und Interessentendateisystem
Voraussetzung hierfür ist – soweit nicht die strengeren Bestimmungen über die Einwilligung Anwendung finden –, dass der Inhaber des Dateisystems dem Gewerbetreibenden gegenüber schriftlich unbedenklich erklärt hat, dass die betroffenen Personen in geeigneter Weise über die Möglichkeit informiert wurden, die Übermittlung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter zu untersagen, und dass keine Untersagung erfolgt ist.
Die Gewerbetreibenden dürfen für Marketingzwecke erhobene Marketinginformationen und -klassifikationen, die namentlich bestimmten Personen auf Grund von Marketinganalyseverfahren zugeschrieben werden, nur für Marketingzwecke verwenden und sie insbesondere an Dritte nur dann übermitteln, wenn diese unbedenklich erklären, dass sie diese Analyseergebnisse ausschließlich für Marketingzwecke verwenden werden.
Die betroffene Person kann jederzeit Auskunft verlangen, welche Daten über sie gespeichert sind, woher diese Daten stammen und wozu sie verwendet werden. Die Auskunft ist längstens binnen 8 Wochen zu erteilen. Eine Auskunft pro Jahr ist unentgeltlich zu erteilen. Bei Verletzung des Auskunftsrechtes kann eine Beschwerde [4] bei der Datenschutzkommission eingebracht werden.
Da die betroffene Person jederzeit die Verwendung ihrer Daten für Marketingzwecke untersagen kann, hat sie gegenüber Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen einen Anspruch auf Löschung ihrer Daten. Die Löschung hat unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einem Monat zu erfolgen.
Kommt ein Adressverlag und Direktmarketingunternehmen einem Löschungsbegehren nicht fristgerecht nach, kann der Anspruch auf dem Zivilrechtsweg [5] geltend gemacht werden.
E-Commerce
Das ECG [6] regelt einen rechtlichen Rahmen für bestimmte Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs. Es behandelt die Zulassung von Diensteanbietern, deren Informationspflichten, den Abschluss von Verträgen, die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern, das Herkunftslandprinzip und die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten im elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehr.
Auch die für das ECG Pate stehende E-Commerce-RL [7] wurde weder zwischenzeitlich geändert noch sind entsprechende Novellen in Aussicht.
Zur Bewertung der Umsetzung, der Anwendung und der Auswirkungen der E‑Commerce-RL liegt ein Bericht der Europäischen Kommission vor. Demzufolge hat die RL eine positive Wirkung auf den stetig zunehmenden elektronischen Geschäftsverkehr in Europa gehabt.
Die Umsetzung E-Commerce-RL war danach in den Mitgliedstaaten im Allgemeinen zufriedenstellend. Mit Ausnahme der Niederlande haben die Mitgliedstaaten beschlossen, die Richtlinie durch ein horizontales Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr umzusetzen, um einen möglichst klaren nationalen Rahmen zu schaffen. Einige Mitgliedstaaten haben in ihren innerstaatlichen Gesetzen zusätzliche Elemente aufgenommen, die nicht in der Richtlinie enthalten waren (wie etwa Verantwortlichkeit der Anbieter von Querverweisen (Links) und Suchmaschinen, Verfahren der Meldung und der Entfernung illegaler Inhalte, Anforderungen in Bezug auf die Eintragung von Diensteanbietern, Filterung, Verschlüsselung und Speicherung von Daten). Der Bericht hebt auch hervor, dass es durch die Richtlinie offenbar gelungen ist, die Zahl der Klagen vor Gericht und damit die Rechtsunsicherheiten insbesondere in Bezug auf die Verantwortlichkeit der Internet-Diensteanbieter zu verringern. Anscheinend hat die Richtlinie also erfolgreich zur Schaffung eines Rechtsrahmen beigetragen, der den Diensten der Informationsgesellschaft angemessen ist.
Bei allfälligen Nachfolgemaßnahmen zur E-Commerce-RL hat die Europäische Kommission ua in Aussicht gestellt, dass
- eine ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie gewährleistet wird;
- die Verwaltungszusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten gefördert wird;
- die Unternehmen und Bürger besser informiert und sensibilisiert werden.
des Steuerrechts: Ausblick
Um der fortschreitenden Digitalisierung Rechnung zu tragen, wurde mit Wirkung vom 01.01.2020 eine Digitalsteuer eingeführt werden. Wie in verschiedenen anderen EU-Mitgliedstaaten soll mit dem Digitalsteuergesetz 2020 (DiStG 2020) [8] auch ein Beitrag zur Steigerung der Steuergerechtigkeit geleistet werden. Dabei sollen bestimmte Dienstleistungen der „digital economy“ mit Österreichbezug steuerlich erfasst werden. Der Vorschlag orientiert sich auch am Digital-Advertising-Tax-Vorschlag, der im März 2019 auf EU-Ebene nicht die Zustimmung aller EU-Mitgliedstaaten erzielen konnte. Die bisherige Werbeabgabe gemäß Werbeabgabegesetz 2000 erfasste bisher nur „klassische“ Werbung in Printmedien, Rundfunk und Fernsehen, auf Plakaten wie auch die sonstige Duldung der Benutzung von Flächen und Räumen zu Werbezwecken. Mit der Digitalsteuer soll nunmehr auch Onlinewerbung erfasst werden. Ziel des DiStG 2020 ist auch eine möglichst unkomplizierte Pauschalbesteuerung mit automatisierten Verfahren. Um möglichst flexibel auf neue Entwicklungen und Erfahrungen im Bereich der „digital economy“ reagieren zu können, soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, im Verordnungsweg entsprechende Anpassungen vorzunehmen.
Der Beschluss des Digitalsteuergesetzes 2020 bringt eine 5%-ige Steuer auf Online-Werbeumsätze im Inland (sogenannte Digitalsteuer) mit sich. Unternehmen, die einen weltweiten Umsatz iHv mindestens EUR 750 Mio bzw einen jährlichen Umsatz aus Onlinewerbeleistungen iHv mindestens EUR 25 Mio generieren, sind hiervon betroffen. Die Einführung der Digitalsteuer stellt eine innerstaatliche Reaktion auf die Nicht-Einführung der digitalen Betriebsstätte auf europäischer Ebene dar.
Gleichzeitig bringt das AbgÄG 2020 [9] Änderungen im Umsatzsteuergesetz (UStG), wie die Streichung der Umsatzsteuerbefreiung für die Einfuhr von Kleinsendungen unter einem Wert von EUR 22, Sonderregelungen für den Einfuhr-Versandhandel bei Waren, deren Einzelwert je Sendung EUR 150 nicht übersteigt sowie detaillierte Aufzeichnungspflichten für Online-Versandhändler, mit sich.
Darüber hinaus wird das EU-Meldepflichtgesetz neu eingeführt. Dieses zielt darauf ab, potenziell aggressive, grenzüberschreitende Steuermodelle zu unterbinden bzw gegen Steuervermeidung sowie -hinterziehung vorzugehen.
Wiederholungsfragen
- Welche Nachfolgerregelung folgte auf die Datenschutzrichtlinie?
- Welchen wesentlichen Unterschied birgt die Neuregelung im Hinblick auf ihre Anwendbarkeit?
- Nennen Sie drei Grundsätze der DSGVO.
- Unter welchen Voraussetzungen dürfen personenbezogene Daten von Gewerbetreibenden verarbeitet werden?
- Innerhalb welcher Frist sind die Daten von Betroffenen zu löschen, wenn diese die Nutzung untersagen? Welche Option besteht bei Nichtlöschung?
- Was wird mit ECG abgekürzt und welche Regelungen beinhaltet dieses Gesetz?
- Welche Rechtsfolgen sind mit der künftigen Einführung des Digitalsteuergesetz 2020 verbunden?
Lösungen zu Lektion 5
- Auf die Datenschutzrichtlinie folgte die Datenschutz-Grundverordnung (kurz DSGVO).
- Im Gegensatz zur alten Datenschutzrichtlinie ist die Datenschutz-Grundverordnung (kurz DSGVO) in Österreich unmittelbar anwendbar, sie enthält jedoch zahlreiche Öffnungsklauseln und lässt dem nationalen Gesetzgeber gewisse Spielräume.
- (1) Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten Art. 5 DSGVO (Treu und Glauben, Rechtmäßigkeit, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit, )Rechenschaftspflicht; (2) Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten (3) Bedingungen für die Einwilligung (4) Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft (5) Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (6) Verarbeitung von personenbezogener Daten über strafrechtliche Verfolgung (7) Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist.
- Bei ausdrücklichem Einverständnis der betroffenen Person zur Verarbeitung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter.
- Da die betroffene Person jederzeit die Verwendung ihrer Daten für Marketingzwecke untersagen kann, hat sie gegenüber Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen einen Anspruch auf Löschung ihrer Daten. Die Löschung hat unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einem Monat zu erfolgen.Kommt ein Adressverlag und Direktmarketingunternehmen einem Löschungsbegehren nicht fristgerecht nach, kann der Anspruch auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden.
- Damit wird das E-Commerce-Gesetz abgekürzt. Dieses bietet einen rechtlichen Rahmen für bestimmte Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs.
- Ziel des DiStG 2020 ist auch eine möglichst unkomplizierte Pauschalbesteuerung mit automatisierten Verfahren. Um möglichst flexibel auf neue Entwicklungen und Erfahrungen im Bereich der „digital economy“ reagieren zu können, soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, im Verordnungsweg entsprechende Anpassungen vorzunehmen. Der Beschluss des Digitalsteuergesetzes 2020 bringt eine 5%-ige Steuer auf Online-Werbeumsätze im Inland (sogenannte Digitalsteuer) mit sich.
- ↑ Verordnung (EU) 2016/679 abrufbar als PDF-Dokument unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0679&from=DE.
- ↑ Listbroker (Adressbroker) sind Unternehmen beziehungsweise Makler, die Adressen von Unternehmen und Privatpersonen verleihen oder verkaufen. Ein Listbroker verfügt über Marktkenntnisse und vielfältige Kontakte zu Unternehmen, die bereit sind, ihren Adressbestand für Werbezwecke zur Verfügung zu stellen.
- ↑ § 151 GewO
- ↑ § 31 DSG 2000
- ↑ § 32 DSG
- ↑ Bundesgesetz, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt werden (E-Commerce-Gesetz - ECG), BGBl I Nr 152/2001; zuletzt geändert durch BGBl I Nr 148/2020.
- ↑ Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), ABl L Nr 178 vom 17.Juli 2000, S. 1.
- ↑ Digitalsteuergesetz 2020 (DiStG 2020), StF: BGBl. I Nr. 91/2019
- ↑ Abgabenänderungsgesetz 2020 – AbgÄG 2020, BGBl. I Nr. 91/2019