Rechtsfragen und Rechtsprobleme in der Wirtschaftsinformatik - Arbeitnehmerschutz

Aus FernFH MediaWiki
Version vom 30. August 2022, 11:51 Uhr von JUNGBAUER Christoph (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „ <span id="arbeitnehmerschutz"></span> = Arbeitnehmerschutz = Für den Schutz von Arbeitnehmern gelten die auch sonst in Österreich geltenden Rechtsvorschriften. Speziell für Bildschirmarbeit sind das AschG (Arbeitnehmerschutzgesetz) und die BS-V (Bildschirmarbeitsverordnung) relevant: Die Verpflichtung zur ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes ist sowohl im AschG - „Bildschirmarbeitsplatz“ - §§ 67 und 68 AschG, als auch in der BS-V festge…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Arbeitnehmerschutz

Für den Schutz von Arbeitnehmern gelten die auch sonst in Österreich geltenden Rechtsvorschriften. Speziell für Bildschirmarbeit sind das AschG (Arbeitnehmerschutzgesetz) und die BS-V (Bildschirmarbeitsverordnung) relevant:

Die Verpflichtung zur ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes ist sowohl im AschG - „Bildschirmarbeitsplatz“ - §§ 67 und 68 AschG, als auch in der BS-V festgehalten. Tragbare Geräte (z.B. Notebooks) sind jedoch nur dann umfasst, wenn sie am Arbeitsplatz regelmäßig genutzt werden (§ 67 Abs. 4 ASchG).

In der BS-V vorgeschrieben sind z.B. ausreichend Platz, wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen, geeignete Beleuchtung, Arbeitsunterbrechung, sowie geeignete Maßnahmen zum Schutz der Augen. Die Unterweisungspflicht ist in § 13 BS-V, die Informationspflicht in Problematisch bleibt weiterhin die Telearbeit, da sie außerhalb der Arbeitsstätte stattfindet.

Bildschirmarbeitsplätze

Arbeitnehmerschutzgesetz - Bildschirmarbeitsplätze

§ 67 (1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Bestimmung ist eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens. Bildschirmarbeitsplätze im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden.

  1. Arbeitgeber sind verpflichtet, Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten. Es dürfen nur Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte verwendet werden, die dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen. Es sind geeignete Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.

  2. Bildschirmarbeitsplätze sind so zu bemessen und einzurichten, dass ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und – bewegungen zu ermöglichen. Es ist für eine geeignete Beleuchtung und dafür zu sorgen, dass eine Reflexion und eine Blendung vermieden werden.

  3. Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte ist Abs. 2 und 3 anzuwenden, wenn sie regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden.

  4. Bei den nachstehend angeführten Einrichtungen bzw. Geräten sind die nach der Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder der Art der Arbeitsvorgänge erforderlichen Abweichungen von Abs. 2 und 3 zulässig:

  1. Fahrer- und Bedienungsstände von Fahrzeugen und Maschinen,
  2. Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels,
  3. Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind,
  4. Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des Gerätes erforderlich sind, und
  5. Display-Schreibmaschinen.

Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit

Arbeitnehmerschutzgesetz - Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit

§ 68. (1) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen ist.

  1. Bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, haben die Arbeitgeber folgende Faktoren zu berücksichtigen.

  1. Die Software muss der auszuführenden Tätigkeit angepasst sein.
  2. Die Software muss benutzerfreundlich sein und gegebenenfalls dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der Benutzer angepasst werden können.
  3. Die Systeme müssen den Arbeitnehmern Angaben über die jeweiligen Abläufe bieten.
  4. Die Systeme müssen die Information in einem Format und in einem Tempo anzeigen, das den Benutzern angepasst ist.
  5. Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden.
  1. Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern, die bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen, gilt folgendes:

  1. Die Arbeitgeber haben die Tätigkeit so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch Bildschirmarbeit verringern.
  2. Die Arbeitnehmer haben das Recht auf eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in regelmäßigen Abständen und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden,
  3. die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.
  4. Die Arbeitnehmer haben das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn sich dies auf Grund der Ergebnisse der Untersuchung nach Z 2 als erforderlich erweist.
  5. Den Arbeitnehmern sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach Z 2 und 3 ergeben, dass diese notwendig sind.
  1. Maßnahmen nach Abs. 3 Z 2 bis 4 dürfen in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Arbeitnehmer führen.

  2. Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte, die nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden, ist Abs. 2 nicht anzuwenden.

Auf die in § 67 Abs. 5 angeführten Einrichtungen bzw. Geräte ist Abs. 2 nur anzuwenden, soweit die Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder die Art der Arbeitsvorgänge dem nicht entgegenstehen.

Übungsbeispiele zu Lektion 4

Übungsbeispiel 4.1:

Ergonomische Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

Einzurichten ist ein Bildschirmarbeitsplatz für eine Sekretärin, die pro Tag mehr als 4 Stunden an diesem Arbeitsplatz verbringt. Worauf muss nach §§ 67 und 68 AschG bei der Einrichtung dieses Bildschirmarbeitsplatzes geachtet werden?

Übungsbeispiel 4.2:

Arbeitnehmerschutzgesetz - Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit Welche Anforderungen an die Gestaltung von Software stellt § 68. (1) AschG?

Zusammenfassung der Inhalte von Lektion 4

Lektion 4 beschreibt die wichtigsten IT-spezifischen Regelungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, insbesondere bei Bildschirmarbeit.