Medienrecht - Neue Medien - Mediengesetz

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Lektion 2 Mediengesetz

2.1. Grundbegriffe des Medienrechts

Das derzeit geltende Mediengesetz wurde 1981[1] erlassen und zwischenzeitlich mehr als zehnmal novelliert. Von der Systematik her ist es in zehn Abschnitte gegliedert:

1. Abschnitt Begriffsbestimmungen (§ 1 MedienG)

2. Abschnitt Schutz der journalistischen Berufsausübung; Redaktions­statuten (§§ 2 bis 5 )

3. Abschnitt Persönlichkeitsschutz (§§ 6 bis 23)

4. Abschnitt Impressum, Offenlegung und Kennzeichnung (§§ 24 bis 27)

5. Abschnitt Strafrechtliche Bestimmungen (§§ 28 bis 42)

6. Abschnitt Bibliotheksstücke (§§ 43 bis 45)

7. Abschnitt Veröffentlichung von Anordnungen und Entscheidungen (§ 46)

8. Abschnitt Vorschriften über die Verbreitung (§§ 47 bis 49)

9. Abschnitt Geltungsbereich (§§ 50 und 51)

10. Abschnitt Schlussbestimmungen (§§ 52 bis 57)

Die Begriffsbestimmungen in § 1 des MedienG sind zentral für das weitere Verständnis und die Auslegung des MedienG. Auch über das MedienG hinaus haben sie Bedeutung, als diesen Begriffen in anderen Bundesgesetzen mangels anderer Definition das gleiche Verständnis zuzumessen ist.

1. Der Begriff des Mediums in § 1 Z 1 MedienG ist definiert als jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung.

Hinsichtlich der eingesetzten Technologie hält das MedienG den Begriff des Mediums neutral. So kommen Zeitungen, Bücher, Rundfunk, Webseiten, Filme, DVD usw als Medien in Frage.

Das Medium muss geeignet sein, den gedanklichen Inhalt einer Massenherstellung oder Massenverbreitung zuzuführen, somit idente Vervielfältigung oder Verbreitbarkeit zu ermöglichen.

Das Medium muss auch geeignet sein, den darin enthaltenen gedanklichen Inhalt einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen. Dabei reicht die abstrakte Eignung des Mediums zur Zugänglichmachung. Wie viele Personen letztlich vom Inhalt Kenntnis genommen haben, ist nicht entscheidend. So wird in der Literatur die Erreichung eines größeren Personenkreises mit rund 50 (zB Druck-)Exemplaren angenommen.

Der Begriff des gedanklichen Inhaltes ist wiederum weit zu verstehen und umfasst informative Botschaften aller Art, gleich welcher Qualität und Güte, sei das nun in Wort, Schrift, Ton oder Bild.

2. Ein Medienwerk nach § 1 Z 3 MedienG ist ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem Massenher­stellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt.

Der Träger der Mitteilungen kann beliebiger Art sein. Von einem Medienwerk ist nur auszugehen, wenn eine größere Zahl körperlicher Informationsträger existiert, die stückweise weitergegeben werden können. Neben Bild- und Tonträgern, wie beispielsweise CDs oder DVDs können dies auch Druckwerke sein.

3. Ein periodisches Medienwerk oder Druckwerk im Sinne des § 1 Z 5 MedienG ist ein Medienwerk oder Druckwerk, das unter demselben Namen in fortlaufenden Nummern wenigstens viermal im Kalenderjahr in gleichen oder ungleichen Abständen erscheint und dessen einzelne Nummern, mag auch jede ein in sich abgeschlossenes Ganzes bilden, durch ihren Inhalt im Zusammenhang stehen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob denn ein Medienwerk (Druckwerk) ein periodisches ist, ist entscheidend, ob

i) davon mindestens vier fortlaufende Nummern im Kalenderjahr in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen unter demselben Namen erscheinen,

ii) ein inhaltlicher Zusammenhang der einzelnen Nummern (zB Hefte) besteht. Dabei muss ein thematischer Zusammenhang zum publizistischen Wollen des Herausgebers bestehen,

iii) jede Nummer für sich auch Selbständigkeit hat (in Abgrenzung zu Sammelbänden).

4. In § 1 Z 5a MedienG wurde durch die Mediengesetz Novelle 2005[2] der Begriff des periodisch elektronischen Mediums eingefügt. Ein solches ist ein Medium, das auf elektronischem Wege

a) ausgestrahlt wird (Rundfunkprogramm) oder

b) abrufbar ist (Webseite) oder

c) wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird (wiederkehrendes elektronisches Medium).

Durch die Bezugnahme in lit a auf das "Ausstrahlen" soll eine klare Abgrenzung von Rundfunkprogrammen anderen elektronischen Medien erreicht werden.

Die wesentliche Neuerung, die durch diese Novelle angestrebt wurde, war die ausdrückliche Verankerung bzw. Klarstellung von Homepages und Webseiten im Mediengesetz, zumal die "Verbreitung" der Inhalte von Homepages bzw. Webseiten einen aktiven Schritt des Nutzers - Eingabe der http-Adresse oder Anklicken eines Links, somit - durch Abrufen voraussetzt. Homepages und Webseiten sind auch periodische Medien, weil sie im Regelfall jederzeit abrufbar, also dauernd (täglich, stündlich wiederkehrend abrufbar) vorhanden sind. Bei Webseiten, die nur einem engen Kreis an Berechtigten durch Eingabe eines Passworts zugänglich sind, kann fraglich sein, ob sie den Begriff des Mediums erfüllen, weil sie nicht an einen größeren Personenkreis gerichtet sind.

Ein weiterer Fall eines periodischen elektronischen Mediums ist entsprechend der oben genannten lit c der sogenannte Newsletter in elektronischer Form - vorausgesetzt, dieser ist an einen größeren Personenkreis gerichtet. Somit auch Massen E-Mails, wenn diese regelmäßig, in vergleichbarer Gestaltung an einen großen Personenkreis übermittelt werden.

5. Eine zentrale Rolle im MedienG kommt dem Medieninhaber (§ 1 Abs 1 Z 8) zu. So richten sich etwa die Vorschriften über die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Impressums oder der Offenlegung an den Medieninhaber. Der Medieninhaber haftet auch für den Inhalt des Mediums, ist Adressat von Gegendarstellungsbegehren oder Partei des Personalstatutes. Medieninhaber im Sinne des Mediengesetzes ist folglich wer

a) ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder

b) sonst die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder

c) sonst im Fall eines elektronischen Mediums dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder

d) sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Zweck der nachfolgenden Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt.

6. Wer Herausgeber im Sinne des MedienG ist, ist in dessen § 1 Abs 1 Z 9 definiert. Danach ist Herausgeber, wer die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt.

Der Herausgeber kann zwar gleichzeitig Medienunternehmer oder auch Medieninhaber sein, dies ist aber nicht zwingend. Der Herausgeber gibt die geistige Leitlinie des Mediums vor. Regelmäßig besteht ein Vertragsverhältnis zwischen dem Medienunternehmer und dem Herausgeber. Der Herausgeber kann bei entsprechender vertraglicher Gestaltung auch der arbeitsrechtliche Vorgesetzte von Medienmitarbeitern und vom Chefredakteur sein.

2.2. Ordnungsrechtliche Vorschriften des Mediengesetzes

2.2.1. Pflichten des Medieninhabers

2.2.1.1. Impressum

An den Medieninhaber ist im 4. Abschnitt, konkret in § 24 MedienG die Verpflichtung zur Angabe eines Impressums auf jedem Medienwerk gerichtet. Dabei sind der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort zu bezeichnen.

Auf jedem periodischen Medienwerk sind zusätzlich die Anschrift des Medieninhabers und die Redaktion des Medienunternehmens sowie Name und Anschrift des Herausgebers anzugeben.

In wiederkehrenden elektronischen Medien sind der Name oder die Firma sowie die Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers anzugeben.

Der Zweck eines Impressums liegt darin, Mediennutzer darüber zu informieren, wer hinter dem Medium steht. Das ist beispielsweise dann von Bedeutung, wenn Personen von der Rechtsordnung Rechte eingeräumt werden: Aufgrund des Impressums soll diesen Personen ermöglicht werden, die Person, gegen die sie ihre Rechte geltend machen bzw. durchsetzen wollen, ohne (größeren) Suchaufwand relativ rasch ermitteln zu können.

2.2.1.2. Offenlegung

Der Medieninhaber von periodischen Medien ist nach dem 4. Abschnitt, konkret nach § 25 MedienG zur Veröffentlichung bestimmter Daten verpflichtet. In zeitlicher Hinsicht hat dies in der ersten Nummer des Kalenderjahres zu geschehen. Die Offenlegung hat im Anschluss an das Impressum zu erfolgen.

Bei Rundfunkprogrammen sind die offenzulegenden Daten entweder ständig auf einer leicht auffindbaren Teletextseite zur Verfügung zu stellen oder im Amtsblatt zur Wiener Zeitung binnen eines Monats nach Beginn der Ausstrahlung und im ersten Monat jedes Kalenderjahres zu verlautbaren.

Auf einer Webseite sind diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen und bei wiederkehrenden elektronischen Medien ist entweder anzugeben, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind, oder, es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen.

Der Zweck der Verpflichtung zur Offenlegung liegt darin, die Eigentums- und Einflussverhältnisse von Medien transparent zu machen.

Im Rahmen der Offenlegung sind folgende Daten bekannt zu geben:

1. "Identitätsdaten" des Medieninhabers:

i) Name oder Firma und

ii) Unternehmensgegenstand,

iii) Wohnort, Sitz oder Niederlassung sowie

iv) Art und Höhe der Beteiligung.

2. Wenn der Medieninhaber eine juristische Person ist, dann

  • bei Gesellschaften und Stiftungen: Vertretungsbefugte Organe (z.B. Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
  • bei Gesellschaften weiters: Gesellschafter mit Art und Höhe der Beteiligung inkl. Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen
  • bei Vereinen: Vorstand und Vereinszweck
  • bei Stiftungen: Stifter und Begünstigte: Ist ein Gesellschafter (am Medienunternehmen) selbst eine Gesellschaft, so sind auch deren Gesellschafter bekannt zu geben.

3. Ferner eine Erklärung über die grundlegende Richtung eines periodischen Druckwerks (Blattlinie) oder sonst eines periodischen Mediums.

2.2.1.3. Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, müssen in periodischen Medien als “Anzeige”, “entgeltliche Einschaltung” oder “Werbung” gekennzeichnet sein, es sei denn, dass Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können (§ 26 MedienG).

2.2.1.4. Veröffentlichungspflicht

Den Medieninhaber von periodischen Medienwerken, in welchen auch Anzeigen veröffentlicht werden, trifft aufgrund des § 46 MedienG eine Veröffentlichungspflicht gegen Entgelt. Dieses Entgelt beläuft sich nach der Vergütung des üblichen Einschaltungsentgelts.

Der Medieninhaber ist im Rahmen der Veröffentlichungspflicht gehalten,

i) behördliche Aufrufe und Anordnungen in Krisen- und Katastrophenfällen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten umgehend sowie

ii) gerichtliche Entscheidungen, auf deren Veröffentlichung in diesem Medienwerk erkannt worden ist,

zu veröffentlichen. Davon zu unterscheiden ist die Verpflichtung zur Urteilsveröffentlichung wegen Medieninhaltsdelikten.[3] In solchen Verfahren kann das Gericht nämlich unmittelbar dem Medieninhaber die Verpflichtung zur Urteilsveröffentlichung auferlegen.

Die Veröffentlichungspflicht des Medieninhabers ist zusätzlich abgesichert: Kommt er ihr nicht nach, so begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist dafür von der nach dem Sitz des Medienunternehmens oder dem Verlagsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bis zu EUR 2.180 zu bestrafen.

2.2.1.5. Anbietungs- und Ablieferungspflicht

Der 6. Abschnitt (§§ 43 ff) MedienG enthält Anbietungs- und Ablieferungspflichten an Bibliotheken. Der Medieninhaber (Verleger) von Druckwerken, die im Inland verlegt werden oder erscheinen, hat bestimmten österreichischen Bibliotheken das Druckwerk zur Verfügung zu stellen bzw. anzubieten. Bei im Ausland verlegten und erschienenen Druckwerken, die jedoch in Österreich hergestellt werden, trifft die Verpflichtung den Hersteller. Einzelheiten dazu, insbesondere wie viele Exemplare an welche Bibliothek abzuliefern sind, welchen Bibliotheken ein Bibliotheksstück anzubieten ist und welche Druckwerke von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, sind in der Pflichtablieferungsverordnung[4] geregelt.

Die Anbietungs- und Ablieferungspflicht gilt neben den Druckwerken auch für sonstige Medienwerke, ausgenommen Schallträger bzw. Filmwerke. Ebenso unterliegen ihr Medienwerke, die als elektronische Datenträger (zB DVD) in technischer Weiterentwicklung von Druckwerken neben schriftlichen Mitteilungen oder Standbildern auch Darbietungen in Wort, Ton oder Laufbildern enthalten.

2.2.2. Verbreitungsbeschränkungen

Die §§ 47 ff MedienG widmen sich der Verbreitung von Druckwerken. Danach dürfen periodische Druckwerke grundsätzlich sowohl von einem festen Standort aus, als auch auf der Straße (Kolporteure) verbreitet werden. Verboten ist jedoch die Verbreitung von Haus zu Haus (Hausieren).

Dabei müssen die Menschen, die periodische Druckwerke auf Straßen oder anderen öffentlichen Orten vertreiben, über achtzehn Jahre sein. Werden die periodischen Druckwerke unentgeltlich verteilt, dann dürfen die Personen nicht unter vierzehn Jahren sein.

An periodischen Druckwerken, die zum Verkauf an öffentlichen Orten bestimmt sind, muss der Preis deutlich vermerkt sein.

2.3. Persönlichkeitsschutz und Medien

Es kommt immer wieder vor, dass Print- oder Onlinemedien zur Erhöhung der Leserzahlen Berichte aus höchstpersönlichen Bereichen publizieren oder mangels journalistischer Sorgfalt unwahre Nachrichten veröffentlichen. Der Ruf des Betroffenen kann durch solche Medienberichte beschädigt werden. Zahlreiche Rechtsvorschriften, seien diese nun urheber-, zivil- oder strafrechtlicher Art, stellen auf den Schutz der Persönlichkeit von Personen ab. Beispielhaft hervorzuheben ist dabei etwa die Bestimmung des § 16 ABGB, welcher die Paragrafenüberschrift "Aus dem Charakter der Persönlichkeit, angeborene Rechte" hat:

"§ 16. Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sclaverey oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht, wird in diesen Ländern nicht gestattet."

Bei Verletzungen des Persönlichkeitsschutzes sind die Rechtsschutzinstrumentarien zu differenzieren:

2.3.1. Zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz

2.3.1.1. Namenrecht

Der Name ist das übliche Identifizierungsmerkmal einer Person.[5] Die Vorschriften betreffend Erwerb, Verlust, Änderung usw. des Namens sind teilweise im Familienrecht und teilweise im öffentlichen Recht geregelt.

Den Schutz des Namens regelt § 43 ABGB.[6] Er anerkennt das Recht des Namensträgers zur Führung des Namens und gewährt bei Bestreitung oder bei Beeinträchtigung seines Namensrechts durch unbefugten Gebrauch Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche. Geschützt ist dabei nicht bloß der Vor- und Familienname, sondern auch Deck-, Künstlernamen, ein Pseudonym aber auch die Firma (Handelsname), und Domain-Name.

Unbefugt ist der Gebrauch eines Namens dann, wenn er nicht auf einem eigenen Namensrecht beruht und der wirkliche Namensträger den Gebrauch nicht gestattet hat. Ein unbefugter Namensgebrauch liegt regelmäßig in der Führung des Namens durch den nicht Berechtigten.

2.3.1.2. Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung

Die allgemeine Wertschätzung einer Person durch die Mitmenschen wird durch das Recht auf Ehre geschützt (§ 1330 ABGB[7]). Dabei wird nach Abs 1 der genannten Bestimmung die Personenwürde geschützt, die durch Ehrenbeleidigung verletzt wird. Eine Ehrenbeleidigung kann durch Werturteile und Tatsachenbehauptungen erfolgen. Nach Abs 2 wird der wirtschaftliche Ruf (Kredit, Erwerb, Fortkommen; gemeinsam auch Kreditschädigung genannt) einer Person geschützt, der lediglich durch unwahre Tatsachenbehauptungen, nicht jedoch durch Werturteile verletzt werden kann.

Tatsachenbehauptungen sind einer objektiven Überprüfung zugänglich. Wohingegen reine Werturteile einer solchen Überprüfung nicht zugänglich sind und folglich auch keinem Wahrheitsbeweis.

Zum einen steht das Recht des Individuums auf Schutz der Ehre und des wirtschaftlichen Rufs - zum andern besteht das Recht des Äußernden auf Schutz seiner Meinungsäußerungsfreiheit. Beide Rechte können folglich in ein Spannungsverhältnis zueinander treten. Daher ist in einem Verfahren nach § 1330 ABGB für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit (somit der Beurteilung der Ehrenbeleidigung oder der Kreditschädigung) eine umfassende Interessensabwägung vorzunehmen.

Nach der Rechtsprechung ist bei der Auslegung und Einordnung einer Äußerung als Tatsache oder (allenfalls exzessiven) Werturteils bei politischen Auseinandersetzungen eine höhere Toleranzschwelle anzusiedeln.

So wurden Jörg Haiders Rechte gemäß § 1330 ABGB durch den Vorwurf von Peter Pilz, er wäre "Ziehvater des rechtsextremen Terrorismus" nicht verletzt, weil diese Äußerung als politisches Werturteil betrachtet wurde, welches auf seine Richtigkeit objektiv nicht überprüft werden konnte. Die Äußerung wahrte nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes im Rahmen "der für parteipolitische, mediale Auseinandersetzungen die üblich gewordene Ausdrucksform" und sei Ausdruck der politischen Unvertretbarkeit des Verhaltens von Jörg Haider.[8]

Die in ihrer Ehre Verletzten bzw. Kredit-Geschädigten haben gemäß § 1330 ABGB das Recht, vom Beleidiger bzw. Schädiger Schadenersatz zu begehren. Bei Kreditschädigung besteht darüber hinaus auch das Recht auf Widerrufe und Widerrufsveröffentlichung.

Neben dem zivilrechtlichen Schutz vor Beschimpfung und Verspottung in § 1330 ABGB statuiert das Strafrecht in § 115 StGB auch Schutz vor Beleidigung. Der Schutz der Ehre ist aber nach ständiger Rechtsprechung im Zivilrecht umfassender als im Strafrecht. So genießen im Zivilrecht auch juristische Personen Schutz nach § 1330 ABGB, während der strafrechtliche Schutz auf natürliche Personen beschränkt ist.[9]

2.3.1.3. Recht am eigenen Bild

1. Das Recht am eigenen Bild ist in § 78 UrhG[10] geregelt. Das Urheberrechtsgesetz schützt an sich den Urheber eines Werkes, also etwa einen Künstler. Der abgebildeten Person, und unter Umständen deren nahen Angehörigen, werden unter näher genannten Voraussetzungen Rechte eingeräumt, insbesondere, wenn deren berechtigten Interessen verletzt werden.

Der Abgebildete soll durch das Recht am eigenen Bild davor geschützt werden, dass er durch Verbreitung seines Fotos bloßgestellt wird, sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben wird oder sein Foto in einer Art benutzt wird, die herabsetzend oder entwürdigend wirkt oder zu Missdeutungen Anlass geben kann.

Das Recht am eigenen Bild schützte lange Zeit nur vor Missbräuchen der Bildberichterstattung. Im Februar 2013 stellte der OGH jedoch erstmals fest, dass unter gewissen Umständen auch schon ein Unterlassungsanspruch gegen die Bildaufnahme selbst aufgrund von § 16 ABGB iVm § 78 UrhG besteht.[11]

Ein älterer Mann mit Bart ist auf dem Joghurt einer österreichischen Molkerei, das speziell nach "türkischem Rezept" hergestellt ist, zu sehen. Hinter dem Bild verbirgt sich allerdings ein griechischer Pensionist. Der Grieche, dessen Vorfahren bereits im griechischen Unabhängigkeitskrieg gegen die Osmanen gekämpft hatten, will nicht vermarktet werden, und schon gar nicht als Türke. Kann er dagegen etwas unternehmen?

§ 78 UrhG räumt dem älteren Mann das Recht am eigenen Bild ein. Die Verwendung des Bildes zu Werbezwecken ohne seine Zustimmung verletzt jedenfalls seine Interessen. Das gilt unabhängig davon, ob die Werbung nach allgemeinen Wertvorstellungen Anstößiges enthält oder nicht.

Würde sich daran etwas ändern, wenn die Molkerei nachweist, das Foto bei einer Fotoagentur erworben zu haben und die Ansicht vertritt, es daher rechtmäßig verwendet zu haben?

Wenn der ältere Mann der Fotoagentur keine ausdrückliche oder schlüssige Zustimmung zur Verwendung des Fotos zu Werbezwecken erteilt hat, kann die österreichische Molkerei mit ihrem Einwand gegenüber dem älteren Mann nicht durchdringen. (Die österreichische Molkerei kann allfällig bei der Fotoagentur Ersatzansprüche geltend machen.)

Bei der Beurteilung, ob ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wurde, ist grundsätzlich das Interesse der Allgemeinheit an der Wahrung von Informationen durch Massenmedien zu berücksichtigen. Daher kann unter Umständen eine Abwägung der Interessen des Abgebildeten auf Schutz vor (negativer bzw ungünstiger) Bildberichterstattung mit dem Interesse der Allgemeinheit auf Berichterstattung erforderlich sein.

Dem durch die Abbildung Verletzten räumt das UrhG einen Unterlassungsanspruch, Beseitigungsanspruch (etwa auf Entfernung von der Webseite) und bei Verschulden Schadenersatz ein.

2. Einen weiteren Schutz sieht § 7a MedienG auch für Verbrechensopfer und Tatverdächtige vor. Geschützt werden soll das Bekanntwerden ihrer Identität durch die (Bild-)Berichterstattung ohne dass an der Veröffentlichung, etwa wegen der Stellung dieser Menschen in der Öffentlichkeit oder aus anderen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Ein solches öffentliches Interesse ist beispielsweise ausdrücklich in § 71 Sicherheitspolizeigesetz formuliert, welcher die Sicherheitsbehörden ermächtigt, ein Foto aus einer erkennungsdienstlichen Datensammlung an Medienunternehmen zu Zwecken der Veröffentlichung zu übermitteln, wenn aufgrund der Sachverhaltstatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, die Veröffentlichung werde der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe durch den Verdächtigen entgegenwirken.

Bei Verletzung des § 7a MedienG steht dem Opfer bzw. dem Täter ein Schadenersatzanspruch gegen den Medieninhaber zu.

2.3.2. Strafrechtlicher Persönlichkeitsschutz

Neben dem zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz finden sich auch im Strafgesetzbuch (StGB) Normen, die auf den Persönlichkeitsschutz abstellen. An ein und denselben Lebenssachverhalt können somit neben zivilrechtlichen Rechtsfolgen bzw. Rechtswegen auch strafrechtliche anknüpfen.

Die strafrechtlichen Bestimmungen können in Ehrendelikte (Üble Nachrede und Beleidigung) und Bestimmungen zum Wahrheitsschutz (Verleumdung oder Kreditschädigung) eingeteilt werden.

Im Strafrecht ist der Offizialgrundsatz die Regel. Danach erfolgt die Einleitung und Verfolgung strafgerichtlicher Verfahren von Amts wegen durch eine staatliche Behörde (= Staatsanwaltschaft). Strafrechtliche Verstöße, die in diesem Verfahren eingeleitet und verfolgt werden, werden Offizialdelikte genannt. Die Verfahrenseinleitung und -verfolgung durch den Verletzten ist im Zivilrecht die Regel, im Strafrecht jedoch die Ausnahme. Werden Verfahren auf Bestrafung eines Verdächtigen (ausnahmsweise) nur auf Verlangen bzw. Antrag des Verletzten eingeleitet bzw durchgeführt, dann spricht man von Privatanklagedelikten.

Im Bereich des strafrechtlichen Persönlichkeitsschutzes sind verdächtige Personen einer Beleidigung, einer üblen Nachrede oder einer Kreditschädigung lediglich auf Verlangen des Verletzten (Privatanklagedelikt) zu verfolgen. Eine verleumderische Handlung wird unabhängig vom Antrag des Verleumdeten auf Antrag der Staatsanwaltschaft verfolgt (Offizialdelikt).

2.3.2.1. Üble Nachrede

Wegen übler Nachrede ist entsprechend § 111 StGB zu bestrafen, wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen.

Pönalisiert sind ehrenrührige Charaktervorwürfe (zB "Nazi" oder "Verräter") und ehrenrührige Verhaltensvorwürfe (zB "korrupt").

Erfolgt die üble Nachrede qualifiziert öffentlich - das Gesetz spricht hier von einer Begehung in Druckwerken, im Rundfunk oder in einer sonstigen Weise, die die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich macht -, dann ist ein höherer gesetzlicher Strafrahmen vorgesehen.

Der Verdächtige ist jedoch nicht zu bestrafen, wenn ihm der Wahrheitsbeweis oder der Gutglaubensbeweis gelingt:

Von Wahrheitsbeweis ist zu sprechen, wenn dem Äußernden der Nachweis gelingt, dass die Äußerung den objektiven Tatsachen entsprach, somit wahr war.

Gutglaubensbeweis ist der Nachweis von Umständen aufgrund derer beim Äußernden hinreichende Gründe vorlagen, die Behauptung für wahr zu halten.

Grundsätzlich stehen beide Beweise dem Äußernden zur Verfügung. Erfolgte die Äußerung jedoch in der oben qualifizierten öffentlichen Verbreitung, dann reicht der Gutglaubensbeweis für Straffreiheit nicht; hier zieht lediglich der Wahrheitsbeweis die Straffreiheit nach sich.

2.3.2.2. Beleidigung

Beleidigungen, auch im Medienkontext, sind gemäß § 115 StGB zu bestrafen. Dieser pönalisiert öffentliche oder vor mehreren Leuten erfolgte Beschimpfungen, Verspottungen, Misshandlungen am Körper oder Drohung einer körperlichen Misshandlung.

Das Beleidigungsverbot soll vor Verhaltensweisen schützen, die jemanden in der Meinung anderer herabsetzen können. Beschimpfungen sind Verbalinjurien wie etwa "Arschloch" oder "Trottel". Verspottend ist etwa der Vergleich mit einem Tier oder herabsetzende Parodien oder Karikaturen.[12] Auch eine Tortung (zB Tortenwurf auf Politiker) kann eine Verspottung oder eine Misshandlung am Körper sein.

Erfolgt die Beleidigung in Erwiderung einer Beleidigung, so ist die Entrüstungs- bzw Retorsionsbeleidigung entschuldigt, wenn diese in maßvoller Weise gehalten ist.

2.3.2.3. Kreditschädigung

Eine Kreditschädigung nach § 152 StGB liegt vor, wenn unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch der Kredit, der Erwerb oder das berufliche Fortkommen eines anderen geschädigt oder gefährdet werden.

Dabei ist das Wort "Kredit" auf das Vertrauen in die Erfüllung von Verbindlichkeiten beschränkt. Unter Erwerb sind die legalen Verdienstmöglichkeiten des Betroffenen zu verstehen.[13]

2.3.2.4. Verleumdung

Verleumdung nach § 297 StGB will falsche Verdächtigungen hintanhalten, derzufolge einem Menschen fälschlicherweise eine mit Strafe bedrohte Handlung vorgeworfen wird und dieser dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung (Polizei, Staatsanwaltschaft) ausgesetzt wird. Der Verleumder ist (bloß) dann zu bestrafen, wenn er vorsätzlich die falsche Verdächtigung ausspricht.[14]

Eine radikale politische Gruppe organisiert spontan eine Demonstration. Im Zuge der Demonstration, an der rund 15 Sympathisanten teilnahmen, kommt es unter anderem zu schweren Sachbeschädigungen. Polizeibeamte greifen ein und versuchen weitere Beschädigungen zu vermeiden. Die Demonstration wird raschest möglich aufgelöst. Dabei kommt es zu Handgreiflichkeiten zwischen den Demonstranten und den Polizeibeamten, die auf beiden Seiten keinerlei Körperverletzungen nach sich zogen.

Der an der Demonstration beteiligte X verfasst für das Monatsmagazin dieser Gruppe einen Bericht. In diesem ist ein Gesichtsfoto des beim Einsatz anwesenden Beamten Ö zu sehen und darunter zu lesen: "Der bereits bekannte Schlägerpolizist Ö war wieder im Einsatz und hat zwei Freunde krankenhausreif geprügelt."

X wird wohl gewusst haben - er war bei der kleinen und rasch aufgelösten Demonstration anwesend -, dass der Polizist Ö nicht zwei Demonstranten krankenhausreif geprügelt hat, denn es gab weder auf Seiten der Polizisten noch auf Seiten der Demonstranten Verletzte. X verdächtigt Ö fälschlicherweise einer (schweren) Körperverletzung. Der Vorwurf einer Körperverletzung ist der Vorwurf einer mit Strafe bedrohten Handlung (Körperverletzungen sind gemäß §§ 83 ff StGB gerichtlich strafbar). X hat Ö verleumdet.

2.3.3. Persönlichkeitsschutz nach dem Mediengesetz

2.3.3.1. Strafrechtliche Begünstigung von Journalisten - Wahrung journalistischer Sorgfalt

Die Begünstigung von Journalisten trägt der Aufgabe des Journalisten und der Medien Rechnung, schnell über das aktuelle Geschehen zu berichten, ohne dabei sämtliche Informationsquellen auf deren inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen.

Auf dieser Grundlage sieht § 29 MedienG vor, dass der Medieninhaber oder ein Medienmitarbeiter wegen eines Medieninhaltsdelikts, bei dem der Wahrheitsbeweis zulässig ist, nicht nur bei erbrachtem Wahrheitsbeweis, sondern auch dann nicht zu bestrafen, wenn ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat und auch bei Aufwendung der gebotenen journalistischen Sorgfalt für ihn hinreichende Gründe vorgelegen sind, die Behauptung für wahr zu halten.

Kernpunkt journalistischer Sorgfalt ist es, die Stellungnahme des von der Veröffentlichung Betroffenen einzuholen.

Die Berufung auf die eingehaltene journalistische Sorgfalt im Zuge eines Medieninhaltsdeliktes ist dann ausgeschlossen, wenn das Medieninhaltsdelikt den höchstpersönlichen Lebensbereich betrifft. Zu diesem gehören vor allem die Intimsphäre eines Menschen, wie Familie, Gesundheitszustand oder Sexualleben. Bei Medieninhaltsdelikten mit derartigem Kontext ist bloß der Wahrheitsbeweis zulässig.

Damit der Wahrheitsbeweis bzw. der Beweis der Wahrung der journalistischen Sorgfalt vom Gericht aufgenommen wird, muss ein entsprechender Beweisantrag vom Journalisten bzw. Medieninhaber gestellt werden.

2.3.3.2. Zitate (Interviews)

Medien führen im Vorfeld ihrer Berichterstattung häufig Interviews. Dabei kann es vorkommen, dass der Interviewte sich ehrmindernd gegenüber einem Dritten äußert. Im Zuge einer Berichterstattung im Medium können die fremden Vorwürfe wiedergegeben werden.

Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die ehrmindernden Vorwürfe korrekt und distanziert wiedergegeben werden. Das kann in wortgetreuer oder in zumindest nicht sinnverändernden Weise erfolgen. Klar erkennbar muss auch sein, dass der ehrmindernde Vorwurf vom Interviewten kommt bzw. diesem zuzurechnen ist und nicht vom Journalisten bzw. Medieninhaber stammt. Bei Beachtung dieser Voraussetzungen ist der Journalist bzw. Medieninhaber nicht verantwortlich, wobei jedoch die Verantwortung für den besonderen Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereiches aufrecht bleibt.

Entschädigungsansprüche nach dem MedienG gegen den Medieninhaber oder Journalisten sind auch ausgeschlossen, wenn es sich um Äußerungen Dritter in einer Live Sendung im Rundfunk handelt und dabei die gebotene journalistische Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde.

2.3.3.3. Haftung des Medieninhabers - Ersatzansprüche

Das MedienG sieht für bestimmte Eingriffe in die Rechte des Betroffenen einen besonderen (verschuldensunabhängigen) Ersatzanspruch des Betroffenen gegen den Medieninhaber vor.

1. Wenn in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt wird, so hat der davon Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf EUR 20.000,00 bzw. bei besonders schwerwiegenden Auswirkungen einer üblen Nachrede EUR 50.000,00 nicht übersteigen. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist dieser Anspruch jedoch ausgeschlossen (siehe dazu § 6 Abs 2 MedienG).

2. Wurde in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung, wobei der Entschädigungsbetrag EUR 20.000,00 nicht übersteigen darf. (Zu den Ausnahmen von diesem Anspruch siehe § 7 Abs 2 MedienG)

3. Ist eine Berichterstattung in einem Medium geeignet, die Identität eines Opfers oder Täters einer gerichtlich strafbaren Handlung einem nicht unmittelbar informierten größerem Personenkreis bekannt zu machen (1) und werden dadurch schutzwürdige Interessen (zB Bloßstellung oder Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich des Opfers; der Täter ein Jugendlicher ist oder das Fortkommen des Täters unverhältnismäßig beeinträchtigt wird) dieser Person verletzt (2), ohne dass ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung wegen deren Stellung in der Öffentlichkeit oder wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben besteht (3), so hat diese Person gegen den Medieninhaber einen Ersatzanspruch der EUR 20.000,00 nicht übersteigen darf. (Siehe die Ausnahmen in § 7a Abs 3 MedienG.)

4. Wird in einem Medium eine Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig, aber nicht rechtskräftig verurteilt ist, als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter dieser strafbaren Handlung und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet (Verletzung der Unschuldvermutung), so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber einen Entschädigungsanspruch, wobei der Entschädigungsbetrag EUR 20.000,00 nicht übersteigen darf. (Ausnahmen: § 7b Abs 2 MedienG).

Bei der konkreten Bemessung der Höhe des Entschädigungsbetrages ist auf den Umfang und die Auswirkungen der Veröffentlichung, insbesondere auf die Art und das Ausmaß der Verbreitung des Mediums abzustellen bzw. zu berücksichtigen. Ebenso ist auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medieninhabers Bedacht zu nehmen.

2.3.3.4. Beschlagnahme und Einziehung

Um ein Fortwirken eines Medieninhaltsdeliktes zu verhindern, räumt das MedienG dem (Privat-)Ankläger das Antragsrecht auf Beschlagnahme und Einziehung ein. Mit dieser Maßnahme können noch zur Verbreitung bestimmte Medienwerke sowie Webseiten beseitigt werden. Gegen Rundfunksendungen oder Newsletter kann mit diesen Befugnissen nicht vorgegangen werden.

2.3.3.5. Gegendarstellung

Jede durch eine in einem periodisch verbreiteten Medium von einer Tatsachenmitteilung konkret betroffene Person hat grundsätzlich gegenüber dem Medieninhaber Anspruch auf unentgeltliche Veröffentlichung einer Gegendarstellung (§ 9 MedienG). Weitere Voraussetzung ist das Erscheinen der Tatsachenmitteilung im redaktionellen Teil des periodischen Mediums, weil diesem besondere, meinungsbildende Funktion beigemessen wird.

Von Gesetzes wegen ist für das Recht zur Gegendarstellung an Voraussetzung nicht gefordert, dass die Tatsachenmitteilung unwahr war oder Persönlichkeitsrechte verletzte. Doch kann der Medieninhaber die Veröffentlichung einer Gegendarstellung ablehnen, wenn diese auch nur teilweise unwahr oder für den Betroffenen unerheblich ist.

Bei der Platzierung und Aufmachung der Gegendarstellung ist darauf zu achten, dass ihr der gleiche Veröffentlichungswert wie der ursprünglichen Tatsachenmitteilung zukommt.

2.4. Wiederholungsfragen

1. Ist die aus einem Lautsprecher zu hörende Stimme eines Menschen ein Medium im Sinne des Mediengesetzes?

2. Ein Verein gibt eine Mitgliederzeitung mit einer Auflagezahl von 20 Exemplaren heraus. Liegt ein Medium im Sinne des Mediengesetzes vor?

3. Nennen Sie Beispiele für periodische elektronische Medien.

4. Wer ist Medieninhaber im Sinne des Mediengesetzes?

5. Welche Aufgaben kommen dem Medieninhaber nach dem MedienG zu?

6. Ein Medienunternehmen betreibt eine Webseite auf welcher regelmäßig über nationale und internationale Sportereignisse berichtet wird. Besteht für diese Webseite die Verpflichtung zur Anbringung eines Impressums?

7. Welche Veröffentlichungspflichten können den Medieninhaber von periodischen Medienwerken neben der Verpflichtung zur Urteilsveröffentlichung wegen Mediendelikten noch treffen?

8. Welche Rechte kommen dem auf einem Foto abgelichteten Menschen zu?

9. Welche strafrechtlichen Persönlichkeitsschutztatbestände kennen Sie?

10. Was kann bei Wahrung journalistischer Sorgfalt erreicht werden?

  1. Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz - MedienG), BGBl Nr 314/1981.
  2. BGBl I Nr 49/2005.
  3. Ein Medieninhaltsdelikt ist in § 1 Abs 1 Z 12 Mediengesetz legaldefiniert als "eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht". Hierfür kommen insbesondere folgende strafrechtlichen Delikte, wenn sie über ein Medium an einen größeren Personenkreis gerichtet sind, in Frage Beleidigung (§ 115 StGB), Kreditschädigung (§ 152 StGB), Verbreitung falscher, beunruhigender Gerüchte (§ 276 StGB).
  4. Verordnung des Bundeskanzlers über die Anbietungs- und Ablieferungspflicht von Druckwerken, sonstigen Medienwerken und periodischen elektronischen Medien nach dem Mediengesetz (Pflichtablieferungsverordnung – PflAV), BGBl II Nr 271/2009 idF BGBl II Nr 95/2010.
  5. Siehe allgemein dazu Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht15 I (2006), 90ff.
  6. § 43 ABGB: "Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen."
  7. § 1330 ABGB: "(1) Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schade oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist, so ist er berechtigt, den Ersatz zu fordern. (2) Dies gilt auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen musste. In diesem Falle kann auch der Widerruf und die Veröffentlichung desselben verlangt werden. Für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, haftet er nicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte."
  8. OGH vom 22.08.1995, 6 Ob 18/94. Siehe dazu Holoubek et al, Grundzüge des Rechts der Massenmedien5, 184.
  9. Siehe dazu Holoubek et al, Grundzüge des Rechts der Massenmedien3, 183.
  10. § 78 UrhG: "(1) Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden. (2) Die Vorschriften der §§ 41 und 77, Absatz 2 und 4, gelten entsprechend."
  11. OGH 27. 2. 2013, 6 Ob 256/12h.
  12. Insbesondere bei Parodien und Karikaturen muss die Meinungsfreiheit nach Art 10 EMRK beachtet werden.
  13. Leukauf/Steininger StGB4, § 152, Rz 3.
  14. Der Begriff des Vorsatzes ist in § 5 StGB gesetzlich definiert. Vorsatz kann verschiedene Abstufungen haben: Wissentlichkeit, Absichtlichkeit und einfacher Vorsatz. Die Verschuldensform des Vorsatzes dient zur Abgrenzung von Fahrlässigkeit. Die qualifizierteste Form des Vorsatzes ist die Wissentlichkeit gefolgt von der Absichtlichkeit. Die "gelindeste" Vorsatzform ist der einfache Vorsatz. Einfacher Vorsatz ist dann gegeben, wenn der Täter einen bestimmten Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dabei genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Die Unterscheidung ist zwar bei der Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verleumdung nicht einscheidend, weil auch die wissentlich und die absichtliche Handlung neben dem bedingten Vorsatz zur Strafbarkeit wegen Verleumdung führen kann. Bei anderen gesetzlichen Tatbildern kann die Unterscheidung Auswirkungen auf die Frage der Strafbarkeit haben; So fordert etwa der gesetzliche Tatbestand der Untreue an Vorsatzform die Wissentlichkeit des Täters ("der Täter hält den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich, sondern hält sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss"). Eine Bestrafung wegen bedingt vorsätzlich begangener Untreue wäre folglich unzulässig.