E-Commerce-Systeme - Rechtliche Rahmenbedingungen

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Rechtliche Rahmenbedingungen

Beim Kauf und Verkauf im Internet sind verschiedene Gesetze und Regelungen einzuhalten.

Hinweis

Die folgenden Informationen über die rechtlichen Rahmenbedingungen ersetzen keinesfalls die Beratung bei einem Juristen. Dieses Kapitel soll einen Überblick geben, welche rechtlichen Aspekte im E-Commerce zu beachten sind. Abhängig vom Angebot der Waren, Versandländern, Umsatz in einem bestimmten Land und weiteren Aspekten müssen noch zusätzliche Bestimmungen berücksichtigt werden. Sofern nicht anders angegeben, behandeln die folgenden Abschnitte österreichisches Recht.

E-Commerce-Gesetz (ECG)

Das E-Commerce Gesetz (ECG) regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für bestimmte Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehr: ,,Es behandelt die Zulassung von Diensteanbietern, deren Informationspflichten, den Abschluss von Verträgen, die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern, das Herkunftslandprinzip und die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten im elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehr.”

Wichtige Inhalte des E-Commerce Gesetzes sind:

  • Informationspflichten (§5 ECG),
  • Informationen über kommerzielle Kommunikation (§6 Abs. 1 ECG),
  • Nicht angeforderte kommerzielle Kommunikation: ,,Robinson-Liste” für E-Mail-Versand (§7 Abs. 2 ECG) sowie der
  • Abschluss von Verträgen (§9-11 ECG).

Informationspflichten: Allgemeine Informationen

Zu den allgemeinen Informationen gemäß §5 ECG gehören folgende Inhalte :

§ 5. (1) Ein Diensteanbieter hat den Nutzern ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen:
1. seinen Namen oder seine Firma;

2. die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist;
3. Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse;
4. sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht;
5. soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde;
6. bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen;
7. sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

(2) Sofern in Diensten der Informationsgesellschaft Preise angeführt werden, sind diese so auszuzeichnen, dass sie ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter leicht lesen und zuordnen kann. Es muss eindeutig erkennbar sein, ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet sind (Bruttopreise) oder nicht. Darüber hinaus ist auch anzugeben, ob Versandkosten enthalten sind.

Informationen über kommerzielle Kommunikation

Diese Regelung ist vor allem für den Versand von E-Mails relevant.

§6. (1) Ein Diensteanbieter hat dafür zu sorgen, dass eine kommerzielle Kommunikation, die Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft ist oder einen solchen Dienst darstellt, klar und eindeutig

  1. als solche erkennbar ist,
  2. die natürliche oder juristische Person, die die kommerzielle Kommunikation in Auftrag gegeben hat, erkennen lässt,
  3. Angebote zur Absatzförderung wie etwa Zugaben und Geschenke als solche erkennen lässt und einen einfachen Zugang zu den Bedingungen für ihre Inanspruchnahme enthält sowie
  4. Preisausschreiben und Gewinnspiele als solche erkennen lässt und einen einfachen Zugang zu den Teilnahmebedingungen enthält.

Nicht angeforderte kommerzielle Kommunikation

Die Zusendung von E-Mail und SMS zu Werbezwecken ist nur dann erlaubt, wenn der Empfänger im Vorhinein seine Zustimmung gegeben hat.

Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) führt dazu gemäß §7 des E-Commerce Gesetzes die so genannte ,,ECG-Liste” in der sich Personen und Unternehmen kostenlos eintragen können, die keine Werbe-E-Mails erhalten möchten:

§ 7. [...] (2) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) hat eine Liste zu führen, in die sich diejenigen Personen und Unternehmen kostenlos eintragen können, die für sich die Zusendung kommerzieller Kommunikation im Weg der elektronischen Post ausgeschlossen haben. Die in Abs. 1 genannten Diensteanbieter haben diese Liste zu beachten.

Abschluss von Verträgen

Der vierte Abschnitt des E-Commerce Gesetzes regelt den Abschluss von Verträgen. Die Textpassagen der folgenden drei Abschnitte sind dem E-Commerce Gesetz entnommen :

Informationen für Vertragsabschlüsse

§9. (1) Ein Diensteanbieter hat einen Nutzer vor Abgabe seiner Vertragserklärung (Vertragsanbot oder -annahme) über folgende Belange klar, verständlich und eindeutig zu informieren:
1. die einzelnen technischen Schritte, die zu seiner Vertragserklärung und zum Vertragsabschluss führen;

2. den Umstand, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss vom Diensteanbieter gespeichert wird sowie gegebenenfalls den Zugang zu einem solchen Vertragstext;
3. die technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern vor Abgabe der Vertragserklärung sowie
4. die Sprachen, in denen der Vertrag abgeschlossen werden kann.
[...]

(3) Die Informationspflichten nach den Abs. 1 und 2 können nicht zum Nachteil von Verbrauchern abbedungen werden. Sie gelten nicht für Verträge, die ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen Kommunikationsmittels abgeschlossen werden.

Abgabe einer Vertragserklärung

§10. (1) Ein Diensteanbieter hat dem Nutzer angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen dieser Eingabefehler vor der Abgabe seiner Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann.
(2) Ein Diensteanbieter hat dem Nutzer den Zugang einer elektronischen Vertragserklärung unverzüglich elektronisch zu bestätigen.
(3) Die Verpflichtungen des Diensteanbieters nach den Abs. 1 und 2 können nicht zum Nachteil von Verbrauchern abbedungen werden. Sie gelten nicht für Verträge, die ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen elektronischen Kommunikationsmittels abgeschlossen werden.

Vertragsbestimmungen und Geschäftsbedingungen

§11. Ein Diensteanbieter hat die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Nutzer so zur Verfügung zu stellen, dass er sie speichern und wiedergeben kann. Diese Verpflichtung kann nicht zum Nachteil des Nutzers abbedungen werden.

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Auch nach §14 des Unternehmensgesetzbuch gelten Informationspflichten für Geschäftsbriefe und Bestellscheine, die an bestimmte Empfänger gerichtet sind, auch wenn diese per E-Mail zugestellt werden.

Geschäftspapiere und Bestellscheine:

§14. (1) In das Firmenbuch eingetragene Unternehmer haben auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die auf Papier oder in sonstiger Weise an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, sowie auf ihren Webseiten die Firma, die Rechtsform, den Sitz und die Firmenbuchnummer des Unternehmers, gegebenenfalls den Hinweis, dass sich der Unternehmer in Liquidation befindet, sowie das Firmenbuchgericht anzugeben. Bei einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft, bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind diese Angaben auf den Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten der Gesellschaft auch über die unbeschränkt haftenden Gesellschafter zu machen. Einzelunternehmer haben auch ihren Namen anzugeben, wenn er sich von der Firma unterscheidet. Genossenschaften haben auch die Art ihrer Haftung anzugeben. (2) Werden bei einer Kapitalgesellschaft auf Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Fall das Grund- und Stammkapital sowie bei der Aktiengesellschaft, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag nicht vollständig, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden. [..]

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)

Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz ,,gilt für Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte) zwischen Unternehmern und Verbrauchern” . Über die generellen Informationspflichten des E-Commerce Gesetzes sowie dem Unternehmensgesetzbuch hinaus, bestehen also für Vertragsabschlüsse im Internet bei B2C Geschäften weitere Informationspflichten.

Unter anderem wird der Fernabsatzvertrag definiert als ,,Vertrag, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden”. (§14 FAGG)

Zusätzliche Informationspflichten bei elektronisch geschlossenen Verträgen sind:

§ 4. (1) Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über Folgendes informieren: [...]
7. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen [...]

8. bei Bestehen eines Rücktrittsrechts die Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung dieses Rechts, dies unter Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars gemäß Anhang I Teil B, [...]

11. gegebenenfalls über das Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts nach § 18 oder über die Umstände, unter denen der Verbraucher sein Rücktrittsrecht verliert,

Die Anforderungen an die Schaltfläche des Bestellabschlusses gemäß Absatz §8 Abs. 2 FAAG sind auch als ,,Button“-Lösung bekannt.

§8. (1) Wenn ein elektronisch, jedoch nicht ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen elektronischen Kommunikationsmittels geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet, hat der Unternehmer den Verbraucher, unmittelbar bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, klar und in hervorgehobener Weise auf die in § 4 Abs. 1 Z 1, 4, 5, 14 und 15 genannten Informationen hinzuweisen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder die Betätigung einer ähnlichen Funktion erfordert, muss diese Schaltfläche oder Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichartigen, eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Kommt der Unternehmer den Pflichten nach diesem Absatz nicht nach, so ist der Verbraucher an den Vertrag oder seine Vertragserklärung nicht gebunden.

(3) Auf Websites für den elektronischen Geschäftsverkehr ist spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. [..]

Abbildung 1.1 zeigt die Einbindung des Bestell-Buttons auf runtastic.com sowie die Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Widerrufsbelehrung.

Screenshot des Checkouts auf runtastic.com [42]

Auf eine Muster-Widerrufsbelehrung sowie ein Muster-Widerrufsformular sind in Anhang B des FAGG enthalten.

Telekommunikationsgesetz (TKG)

Das Telekommunikationsgesetzt ist im Hinblick auf die ,,Cookie-Richtlinie” relevant.

Laut §96 Abs 3 TKG ist der Betreiber verpflichtet, den Benutzer über die Verwendung von Cookies zu informieren:

(3) Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste und Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft im Sinne des § 3 Z 1 E-Commerce-Gesetz, BGBl. I Nr. 152/2001, sind verpflichtet, den Teilnehmer oder Benutzer darüber zu informieren, welche personenbezogenen Daten er ermitteln, verarbeiten und übermitteln wird, auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert werden. Eine Ermittlung dieser Daten ist nur zulässig, wenn der Teilnehmer oder Nutzer seine Einwilligung dazu erteilt hat. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein Kommunikationsnetz ist oder, wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Teilnehmer oder Benutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann. Der Teilnehmer ist auch über die Nutzungsmöglichkeiten auf Grund der in elektronischen Fassungen der Verzeichnisse eingebetteten Suchfunktionen zu informieren. Diese Information hat in geeigneter Form, insbesondere im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen und spätestens bei Beginn der Rechtsbeziehungen zu erfolgen. Das Auskunftsrecht nach dem Datenschutzgesetz bleibt unberührt.

Umsatzsteuerrichtlinie (siehe BMF)

Die steuerrechtlichen Bedingungen wurden bereits in Abschnitt [steuern] erklärt.

Streitbeilegungsplattform

Seit dem 9. Jänner 2016 können Onlinehändler sich anstelle eines Gerichtsverfahrens bei Streitigkeiten mit einem Verbraucher einem alternativen Streitbeilegungs-Verfahren unterziehen. Dieses wird vom Alternative Streitbeilegung-Gesetz (AStG) geregelt.

Unabhängig davon, ob sich ein Händler dem alternativen Streitbeteiligungsverfahren unterwirft oder nicht, müssen Onlinehändler immer einen Link auf die Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform oder online dispute resolution platform / ODR-platform) der EU setzen.

Besondere Aspekte

Je nach Art, Kundenkreis oder Liefergebieten des Online-Shops sind weitere, rechtliche Rahmenbedingungen einzuhalten. Beispielsweise spielt auch der Serverstandort, sofern dieser nicht innerhalb der EU ist, bei der Speicherung von Kundendaten eine Rolle.

Zwei weitere Beispiele für gesetzliche Einschränkungen:

  • In Russland ist es erforderlich, die Daten der russischen Kunden auf physischen Servern in Russland zu speichern.
  • In Brasilien ist die Bewerbung von Babynahrung über verschiedene Medien (auch online) sehr streng geregelt und nur zielgerichtet an medizinisches Personal erlaubt.

Leitfragen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen des E-Commerce Systems

Bei diesen Fragen handelt es sich nicht um Lern-Kontrollfragen, sondern um Leitfragen, die bei der Planung eines E-Commerce Systems behilflich sein können.

  • Müssen gesetzliche Bestimmungen zusätzlicher Länder (also nicht nur österreichische Gesetze) eingehalten werden?
  • Kümmert sich der Dienstleister um die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen? Wenn ja, um welche?
  • Welche Kundendaten speichere ich im E-Commerce System?
  • Wo werden die Kundendaten gespeichert?
  • Gibt es besondere Bestimmungen für den Verkauf der Produkte in einem Land?