Rechtsfragen und Rechtsprobleme in der Wirtschaftsinformatik - Fernmeldeüberwachung

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Fernmeldeüberwachung, Datenspeicherungsrichtlinie und Überwachungsverordnung

Die Überwachungen von Anwender*innen aller Arten von Kommunikationseinrichtungen wird im Zuge der Verfolgung und Verhinderung von Straftaten immer bedeutender. In diesem Spannungsfeld zwischen der Notwendigkeit der Gesellschaft und des Staates, sich gegen kriminelle, insb. terroristische und mafiöse Verbrechensformen zur Wehr zu setzen und dem Wunsch nach einem möglichst hohen Schutz der Privatsphäre, gilt es, einen mehrheitsfähigen Kompromiss zu finden. In Österreich wird dieser Bereich durch die in 7.1 bis 7.3 kurz angesprochenen gesetzlichen Regeln abgedeckt.

Fernmeldeüberwachung

SS 149a - 149c StPO

Eine Überwachung ist mit Zustimmung des*der Inhaber*in der Anlage möglich; eine Überwachung ist auch dann möglich, wenn der*die Inhaber*in einer Straftat verdächtigt wird, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, oder wenn Indizien dafür bestehen, dass der*die Tatverdächtige die Anlage benutzen wird

§ 89 TKG regelt die Mitwirkungspflichten von Anbieter*innen gegen den Ersatz angemessener Kosten.

Data Retention

Teile der sog. Data Retention Guideline der EU wurden in Österreich bisher in

§§ 51 und 53 des SPG (Sicherheitspolizeigesetz) umgesetzt.

Überwachungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Überwachung des Fernmeldeverkehrs (Überwachungsverordnung – ÜVO 2001) regelt, wie der Name sagt, die Überwachung der Telekommunikation.

Übungsbeispiele zu Lektion 7

Übungsbeispiel 7.1:

Überwachung von Electronic Mail

Ein*e Anbieter*in von Telekommunikationsleistungen und Internet-Services wird unter Berufung auf das SPG von der Polizei dazu aufgefordert, Zugang zu allen gespeicherten Protokollen zu geben, die Auskünfte darüber enthalten, welche E-Mails von Person X an Person Y versendet wurden. Es besteht gegen Person X der dringende Tatverdacht, in illegalen Drogen- und Waffenschmuggel in großem Umfang involviert zu sein. Welche Daten muss der*die Anbieter*in nach SPG zur Verfügung stellen?


Übungsbeispiel 7.2:

Überwachung nach SPG §§ 51 und 53

Welche Daten eines*einer Angerufenen müssen im Rahmen dieser gesetzlichen Vorschriften von Mobilfunkanbietern gespeichert werden?

Zusammenfassung der Inhalte von Lektion 7

Lektion 7 gibt einen Überblick über die wichtigsten in Österreich im Zusammenhang mit der Überwachung von Telekommunikationseinrichtungen geltenden Vorschriften.