Medienrecht - Neue Medien - Medienförderung

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Lektion 3 Medienförderung in Österreich

Die Förderung von Medien kann von unterschiedlichsten Zielsetzungen geleitet sein. Dabei sind regelmäßig die Ziele der Vielfalt der Medien oder die verstärkte Nutzung von Medien durch Konsument*innen anzutreffen. Medienförderung kann auch von der Zielsetzung der Förderung von bzw. neuer Technologien geleitet sein.

Ebenso wie die Zielsetzungen sind auch die Ebenen bzw. Institutionen, welche Medien fördern, unterschiedlich. Nachstehende Ausführungen beschränken sich auf die Förderung durch Österreich und hier wiederum auf die seitens des Bundes.

3.1. Presse- und Publizistikförderung

3.1.1. Presseförderung des Bundes

Die Presseförderung wurde in Österreich im Jahre 1975, zwei Jahre nach Einführung der Umsatzsteuer auf Printmedien, eingeführt. Dabei orientierte sich die Höhe der Förderung pro Zeitung zunächst an der Höhe der abgeführten Umsatzsteuer. Später wurden auch die Kosten für Postversand, Fax- und Telefongebühren miteinberechnet. Nach der anfänglich, eigentlich als Steuererleichterung für Zeitungen eingeführten, Presseförderung, traten 1985 auch qualitative Kriterien hinzu.

Die Presseförderung des Bundes ist nunmehr im Presseförderungsgesetz PresseFG [1] aus dem Jahr 2004 geregelt. Ihr Ziel liegt in der Förderung der Vielfalt der österreichischen Tages- und Wochenzeitungen durch finanzielle Zuwendungen. Dabei werden die Mittel der Presseförderung auf Vertriebsförderung, Besondere Förderung sowie Qualitätsförderung und Zukunftssicherung verteilt.

Die Förderungen werden dem Verleger von Tages- oder Wochenzeitungen (periodischen Druckschriften) auf deren Antrag gewährt. Voraussetzung für den Erhalt der Presseförderung ist zunächst die Erfüllung der allgemeinen Fördervoraussetzungen, welche beispielsweise folgende Kriterien erfassen:

i) Die Tages- und Wochenzeitungen müssen auf Grund ihres Inhaltes über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen und dürfen weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane von Interessenvertretungen sein.

ii) Tageszeitungen müssen zumindest 240mal, Wochenzeitungen zumindest 41mal jährlich erscheinen und der Großteil der Auflage muss in Österreich, vorwiegend im freien Verkauf oder im Abonnementbezug, erhältlich sein. (Gratiszeitungen werden nicht gefördert).

iii) Tageszeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 10.000 Stück bundesweit oder 6.000 Stück in einem Bundesland je Nummer aufweisen und müssen mindestens sechs hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen.

iv) Wochenzeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 5.000 Stück je Nummer aufweisen und müssen mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen; ihr Verkaufspreis darf im Jahresdurchschnitt nicht erheblich unter jenem vergleichbarer Wochenzeitungen liegen;

v) Tages- und Wochenzeitungen dürfen nicht nur von lokalem Interesse sein und müssen eine Verbreitung und Bedeutung zumindest in einem Bundesland aufweisen.

An Förderungsarten kennt das PresseFG die Vertriebsförderung von Tages- und Wochenzeitungen, Besondere Förderung zur Erhaltung der regionalen Vielfalt der Tageszeitungen und Maßnahmen zur Qualitätsförderung und Zukunftssicherung.

1. Im Rahmen einer Vertriebsförderung werden alle Tages- und Wochenzeitungen gefördert. Verleger von förderungswürdigen Tageszeitungen erhalten einen gleich hohen Betrag von ca EUR 200.000,00. Dieser Betrag ist jedoch abhängig von der Höhe der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel.

Im Falle von Wochenzeitungen wird der Vertrieb von höchstens 10.000 verkauften Abonnementexemplaren gefördert. Die Förderung wird dabei mittels Faktorensystem errechnet. Die Konzeption des Modells in Form einer negativen Progression begünstigt kleinere Wochenzeitungen überproportional. Wenn von einem Verleger mehrere Wochenzeitungen verlegt werden, dann sind Kürzungen vorgesehen, was auch gilt, wenn Wochenzeitungen vom gleichen Medienverbund verlegt werden.

2. Die Besondere Förderung soll zur Erhaltung der Vielfalt in den Bundesländern beitragen. Von der Besonderen Förderung ausgeschlossen sind die nach der Anzahl der verkauften Exemplare national marktführende Tageszeitung, alle regionalen Marktführer sowie alle Tageszeitungen mit einer Verkaufsauflage von über 100.000 Stück.

Dabei gilt als regionales Hauptverbreitungsgebiet jenes Bundesland, in dem die meisten Exemplare der Zeitung verkauft werden. Auf Grund dieses Berechnungsmodells werden Tageszeitungen mit einer geringeren Verkaufsauflage überproportional gefördert.

Die Mittel für Besondere Förderung werden wie folgt verteilt: Jede förderungswürdige Zeitung erhält einen Sockelbetrag von EUR 500.000. Die restlichen Fördermittel werden im Verhältnis der verkauften Auflage (Deckelung mit 25.000 Stück) verteilt.

3. Im Rahmen der Qualitätsförderung und Zukunftssicherung ist im Wesentlichen neben der Förderung von Einrichtungen der Journalistenausbildung und Presseklubs vorgesehen, dass Tages- und Wochenzeitungen einen Zuschuss zu den Kosten der angestellten Auslandskorrespondenten und zu den Kosten von Ausbildungsmodulen (Print- und Onlinebereich), die zur Ausbildung ihrer journalistischen Mitarbeiter durchgeführt werden, erhalten können.

3.1.2. Publizistikförderung des Bundes

Die Publizistikförderung des Bundes ist geregelt im PubFG [2] und gliedert sich im Wesentlichen in zwei Förderungsarten: Zum einen in die Förderung der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit der politischen Parteien, die der Bund durch Zuwendungen an Stiftungen oder Vereine fördert (Stichwort: Parteiakademien).

Die Förderung der periodischen Druckschriften, die der staatsbürgerlichen Bildung dienen, ist im Hinblick auf die Erhaltung deren Vielfalt und Vielzahl im zweiten Abschnitt geregelt. Förderungsmittel können Verlegern periodischer Druckschriften gewährt werden, sofern diese Druckschriften etwa

i) mindestens viermal jährlich und höchstens vierzigmal jährlich zum Verkauf erscheinen und nicht mehr als 50 vH der Auflage gratis abgeben wird;

ii) in Österreich verlegt und hergestellt werden und an denen wenigstens ein österreichischer Herausgeber beteiligt ist;

iii) ausschließlich oder vorwiegend Fragen der Politik, der Kultur oder der Weltanschauung (Religion) oder der damit zusammenhängenden wissenschaftlichen Disziplinen auf hohem Niveau abhandeln, sich nicht ausschließlich an ein Fachpublikum wenden und dadurch der staatsbürgerlichen Bildung dienen;

iv) nicht nur von lokalem Interesse sind und in mehr als einem Bundesland in einem zur Gesamtauflage angemessenen Umfang verbreitet sind;

v) die Förderung im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der periodischen Druckschrift erforderlich ist.

Von der Förderung ausgeschlossen sind periodische Druckschriften, die im Jahr, für das die Förderung beantragt wird, oder in den beiden vorangegangenen Jahren zum gewaltsamen Kampf gegen die Demokratie oder den Rechtsstaat aufrufen, Gewalt gegen Menschen als Mittel der Politik befürworten oder wiederholt zur allgemeinen Missachtung der Rechtsordnung auf einem bestimmten Rechtsgebiet auffordern (zB arnachistische Druckwerke).

3.2. Filmförderung

Der Bund fördert österreichische Filme auf Grundlage des Filmförderungsgesetzes. [3] Die die Förderungen abwickelnde Stelle ist das Österreichische Filminstitut, die als juristische Person des öffentlichen Rechts eingerichtet ist und ihren Sitz in Wien hat.

Die Förderung des Filmwesens erfolgt nach kulturellen und wirtschaftlichen Aspekten und zielt insbesondere auf die Stärkung der österreichischen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des österreichischen Films ab. Die gesetzlichen Ziele der Filmförderung sind:

  1. einen Beitrag zur Erhaltung des gemeinsamen kulturellen Erbes Europas und der weiteren Entfaltung der europäischen Kultur mit ihrer nationalen und regionalen Vielfalt unter besonderer Berücksichtigung der österreichischen Identität zu leisten,

  2. die Herstellung, Verbreitung und Vermarktung österreichischer Filme zu unterstützen, die geeignet sind, die Qualität, Eigenständigkeit und kulturelle Identität des österreichischen Filmschaffens zu steigern,

  3. die kulturellen, gesamtwirtschaftlichen und internationalen Belange des österreichischen Filmschaffens zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Nachwuchsförderung sowie durch Erstellung eines jährlichen Filmwirtschaftsberichts,

  4. die internationale Orientierung des österreichischen Filmschaffens und damit die Grundlagen für die Verbreitung des österreichischen Films im Inland und seine kulturelle Ausstrahlung und Verwertung im Ausland zu verbessern, insbesondere durch die Förderung der Präsentation des österreichischen Films im In- und Ausland,

  5. österreichisch-ausländische Koproduktionen zu unterstützen,

  6. die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des österreichischen Kinofilms zu unterstützen,

auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder (Regionalförderungen) hinzuwirken. An finanziellen Mitteln stehen dem Filminstitut Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes, Rückflüsse aus den gewährten Förderungsdarlehen und bedingt rückzahlbaren Zuschüssen, sonstige Rückzahlungen oder Zuwendungen zur Verfügung.

Für das Jahr 2020 hat das Filminstitut Förderzusagen im Gesamtausmaß von EUR 20,092.658,00 getätigt. Der Großteil entfiel dabei auf Herstellungen im Ausmaß von EUR 14,2610.887,00. [4]

3.3. Wiederholungsfragen

1. Welches Ziel verfolgt das PresseFG?

2. Welche allgemeinen Kriterien müssen für die Presseförderung gegeben sein?

3. Welche Förderarten kennt das PresseFG?

4. Welche zwei Förderungsarten kennt das PubFG?

5. Welche periodischen Druckschriften sind grundsätzlich von der PubFG ausgeschlossen?

6. Wie heißt die Einrichtung, die die österreichische Filmförderung abwickelt?



Lösungen


Lösungen zu Lektion 3

1. Das Ziel des PresseFG liegt in der Förderung der Vielfalt der österreichischen Tages- und Wochenzeitungen durch finanzielle Zuwendungen. Dabei werden die Mittel der Presseförderung auf Vertriebsförderung, Besondere Förderung sowie Qualitätsförderung und Zukunftssicherung verteilt.

2. Die Zeitung darf keine reine Fachpresse sein, sie muss in einer bestimmten Häufigkeit in Österreich (Tageszeitungen zumindest 240 mal und Wochenzeitungen zumindest 41 mal pro Jahr) erscheinen, sie muss eine bestimmte Verkaufszahl überschreiten und einige hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen und sie darf nicht bloß von lokalem Interesse sein.

3. Vertriebsförderung, besondere Förderung, Qualitätsförderung und Zukunftssicherung.

4. Förderung der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit der politischen Parteien und Förderung periodischer Druckschriften, die der staatsbürgerlichen Bildung dienen.

5. Solche, die im Jahr für das die Förderung beantragt wird, oder in den beiden vorangegangen Jahren zum gewaltsamen Kampf gegen die Demokratie oder den Rechtsstaat aufrufen, Gewalt als Mittel der Politik befürworten oder zur Missachtung der Rechtsordnung aufrufen.

6. Österreichisches Filminstitut.

  1. Bundesgesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 - PresseFG 2004), BGBl I Nr 136/2003.
  2. Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 (Publizistikförderungsgesetz 1984 - PubFG), BGBl Nr 369/1984.
  3. Bundesgesetz über die Förderung des österreichischen Films (Filmförderungsgesetz), BGBl Nr 557/1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl I Nr 170/2004.
  4. Im Detail siehe dazu den Tätigkeitsbericht 2020, abrufbar unter http://www.filminstitut.at/de/taetigkeitsbericht/.