Medienrecht - Neue Medien - Internetrecht

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Lektion 5 „Internetrecht“

5.1. Allgemeines

Das Unter-Anführungszeichen-Setzen der Lektionsüberschrift „Internetrecht“ lässt bereits erkennen, dass es das oder ein förmlich kodifiziertes Internetrecht nicht gibt. Das Internet ist kein eigenes Rechtsgebiet und folgt keiner spezifischen internetrechtlichen Systematik.

Die rechtlichen Regelungen, die im Zusammenhang mit dem Internet getroffen sind, sind jeweils aus dem Fokus einzelner Regelungsgebiete - wie etwa dem Strafrecht, dem Namensrecht, dem Urheberrecht, dem Datenschutzrecht, dem Telekommunikationsrecht oder dem Wettbewerbsrecht - und abstellend auf die Besonderheiten des Mediums Internet getroffenen Regelungen.

Das Internet ist, im Vergleich zu anderen Medien gesehen, noch ein relativ junges Medium. Bei technischen Neuerungen ist die Gesetzgebung immer zeitlich nachgelagert und reagiert auf diese Neuerungen meist erst dann, wenn diese sich bewährt haben. Für das Medium Internet war die Initialzündung zur Gesetzgebung vor allem die Möglichkeit zur kommerziellen Nutzung. Denn die Kommerzialisierung des Internets erforderte klare rechtliche Regelungen für die über das Internet agierenden Marktteilnehmer*innen.

5.2. Urheberrechtlicher Schutz im Netz?

5.2.1. Schutz von Webseiten

Das UrhG räumt dem*der Urheber*in von bestimmten Werken Schutzrechte ein. Dies setzt jedoch die Schaffung eines Werkes, also einer eigentümlichen geistigen Schöpfung auf dem Gebiet der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst voraus.

Welche Werkarten Schutz genießen, ist im UrhG abschließend geregelt; Webseiten sind dabei nicht als eigene Werkart erwähnt, weshalb ein urheberrechtlicher Schutz von bloß einzelnen Elementen, somit Texte, Grafiken, Fotos, Musik- und Videostücke, in Betracht kommt. [1]

Der urheberrechtliche Schutz einer Webseite könnte an der Benutzeroberfläche, dem zugrundeliegenden Computerprogramm oder am Layout anknüpfen: [2]

1. Der Schutz des Computerprogramms ist im UrhG [3] ausdrücklich geregelt. Eine ausdrückliche gesetzliche Definition wurde zwecks Technologieneutralität nicht vorgenommen. Erfasst sind alle Arten von Computerprogrammen, unabhängig vom Einsatzzweck, Programmiersprache oder Umfang. Vom Schutz ist jedoch das von der Anwendung des Computerprogramms erzeugte Arbeitsergebnis nicht erfasst. [4]

Der urheberrechtlichen Einordnung einer Webseite als Computerprogramm steht jedoch entgegen, dass der schöpferische Anteil der Darstellung vom schöpferischen Anteil der Gestaltung des Programmcodes zur Generierung der Darstellung unterschieden werden kann. Denn bei Webseiten liegt der Schwerpunkt der schöpferischen Leistung meist in der Gestaltung der Seite, die dann regelmäßig nicht von dem*der Programmierer*in durchgeführt wird.

2. Bei der Benutzeroberfläche (sichtbare Gestaltung) der Webseite ist ein Schutz als Sprachwerk, als Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art, als filmähnliches Werk oder als Werk der bildenden Kunst möglich. Weiters ist ein Schutz als Datenbankwerk oder Datenbank denkbar.

Die Zuordnung einer Webseite zu einer (einzigen) Werkart ist regelmäßig nicht möglich, finden sich doch regelmäßig mehrere Ansatzpunkte (Sprache, Bild, ...) für geschützte Werkarten auf einer Webseite. Die Schutzfähigkeit einer Webseite ist nach allen in Frage kommenden Werkarten zu prüfen und die Zuordnung letztlich nach dem Schwerpunkt der gestaltenden Werkart vorzunehmen.

3. Das Layout einer Webseite ist als Gebrauchsgraphik als Werk der bildenden Künste geschützt, wenn es sich dabei um eine individuelle Schöpfung handelt. Nicht geschützt sind rein handwerkliche, routinemäßige Leistungen, die sich im Rahmen des Alltäglichen und Üblichen bewegen, weil sie sich beispielsweise auf die Standardlayouts der Erstellungssoftware beschränken und keine individuellen Gestaltungselemente einsetzen. Der Schutz wird umso eher zu bejahen sein, je komplexer eine Webseite aufgebaut ist. [5]

5.2.2. Verwertungsrechte und Nutzungshandlungen

Dem*der Urheber*in geschützter Werke räumt das Gesetz das ausschließliche (= exklusive) Recht ein, das Werk auf die ihm*ihr durch die im UrhG näher umschriebenen Arten zu verwerten. Der Begriff der Verwertungsrechte ist der Oberbegriff für die einzelnen, dem*der Urheber*in eingeräumten Rechte. Die einzelnen den Urheber*innen eingeräumten Rechte sind das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Recht zum Vermieten und Verleihen, das Folgerecht, das Senderecht, das Vortrags‑, Aufführungs- und Vorführrecht sowie das Zurverfügungstellungsrecht.

5.2.2.1. Vervielfältigungsrecht

Dem*der Urheber*in ist die Reproduktion seines*ihres Werkes vorbehalten, wobei es nicht darauf ankommt, mit welcher Technik oder Mitteln die Kopie erstellt wird. Rein faktisch knüpft es an die Erstellung einer Kopie des Werks an und ist damit in der Praxis oftmals eine notwendige Vorbereitungshandlung für die weitere Verwertung des Werks. Weil das Vervielfältigungsrecht dem*der Urheber*in vorbehalten ist, behält er*sie zu jedem Zeitpunkt die Kontrolle über die (wirtschaftliche) Verwertung seines*ihres Werks. [6]

Auch bei Datenübertragungen im Internet kann es durch Uploads und Downloads zu Vervielfältigungen kommen. Beim Upload kommt es zur Vervielfältigung der Daten auf dem Server und beim Download zur Vervielfältigung der Daten u.a. im Arbeitsspeicher des Rechners des Herunterladenden; Teilweise vervielfältigt der*die Herunterlandende die Daten auch dauerhaft durch Speicherung.

Wie bereits erwähnt, kommt das Vervielfältigungsrecht ausschließlich dem*der Urheber*in zu. Eine Vervielfältigungshandlung ohne Zustimmung des*der Urheber*in würde dessen*deren Rechte verletzen und den*die Urheber*in zur Ergreifung von rechtlichen Instrumentarien gegen den unberechtigt handelnden Vervielfältiger berechtigen.

Einen Ausgleich zwischen dem Interesse des*der Urheber*in und dem Interesse der Allgemeinheit auf freien Zugang zum geschaffenen Werk schaffen die sogenannten freien Werknutzungen. Im Rahmen der gesetzlich festgelegten freien Werknutzung(en) muss der*die Urheber*in Beschränkungen seines*ihres ausschließlichen Verwertungsrechts am Werk akzeptieren.

Dem ausschließlichen Vervielfältigungsrecht steht im Rahmen der freien Werknutzung das Recht zur flüchtigen und begleitenden Vervielfältigung sowie das Recht zur Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch gegenüber:

1. Freie Werknutzung im Interesse der Rechtspflege und Verwaltung.

2. Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch. Die Anfertigung von Vervielfältigungsstücken auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum privaten Gebrauch ist zulässig, wenn damit keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden. Schulen und Universitäten dürfen Texte und Noten für den eigenen Schulgebrauch vervielfältigen, es sei denn, dass diese Werke aufgrund ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung zum Schul- oder Universitätsgebrauch bestimmt sind (z. B. Mittelschulatlas).

3. Bei Berichterstattungen über Tagesereignisse dürfen auch Werke, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet und auf andere Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Beispiel: Fernsehbericht über die Eröffnung eines Gebäudes, das nach urheberrechtlich geschützten Plänen errichtet worden ist.

4. Freie Werknutzungen an Werken der Literatur:

Zulässig ist die Veröffentlichung und Verbreitung von einzelnen Stellen eines bereits veröffentlichen Sprachwerks unter Nennung der Quelle (Zitat). Weiters dürfen auch in einer Zeitung oder Zeitschrift enthaltene Artikel über wirtschaftliche, politische oder religiöse Tagesfragen in anderen Medien verbreitet werden, es sei denn, dass die Vervielfältigung ausdrücklich verboten wird.

5. Freie Werknutzungen an Werken der Tonkunst:

Wenn damit keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden, können Werke der Tonkunst in Form von Notationen für den Schulgebrauch vervielfältigt werden. Zulässig ist auch die öffentliche Aufführung eines erschienenen Werkes der Tonkunst bei kirchlichen und bürgerlichen Feierlichkeiten und bei Musikdarbietungen, die keinerlei Erwerbszwecken dienen, oder wenn ihr Ertrag ausschließlich für wohltätige Zwecke bestimmt ist.

5.2.2.2. Verbreitungsrecht

Der*die Urheber*in hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Ohne seine*ihre Einwilligung dürfen Werkstücke weder zum Erwerb angeboten noch in Verkehr gebracht werden.

Für die Verbreitung von Werkstücken im Netz ist jedoch nicht diese Bestimmung, sondern das Zurverfügungsstellungsrecht primär einschlägig.

5.2.2.3. Senderecht

Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art zu senden. Hiervon ist der "klassische Rundfunk" im Wege terrestrischer Verbreitung erfasst. Aber auch die Verbreitung via Internet-Radio und Internet-TV, in denen Rundfunkunternehmer ihre Rundfunkprogramme als Live-Stream im Internet anbieten, unterliegen dem Senderecht des Urhebers. [7]

Die mit Zustimmung des Urhebers verbreiteten Werke können von den Internetnutzern zum eigenen und privaten Gebrauch vervielfältigt werden (siehe oben unter 5.2.2.2.).

5.2.2.4. Zurverfügungstellungsrecht

Der*die Urheber*in hat das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Dieses Urheberrecht verletzt, wer unbefugt Sprachwerke, Lichtbilder oder Filmwerke in einem Internetauftritt zum interaktiven Abruf eingliedert. Die Nutzung von Werken und Lichtbildern im Internet ist grundsätzlich dem*der Urheber*in bzw. Lichtbildhersteller*in vorbehalten.

Auch ein On-Demand-Stream ist eine Zurverfügungstellung, denn dem*der Nutzer*in werden auf Abruf vorhandene Ton- oder Videodaten in Form eines Datenstroms zugesandt. Der*die Nutzer*in kann entscheiden, wann er*sie abruft, an welcher Stelle der Datei er*sie einsteigt und kann die Wiedergabe anhalten, vor- und zurückspulen. [8]

Anders verhält es sich dabei beim Live-Stream - hier kann der*die Nutzer*in lediglich bei der Stelle einsteigen, die gerade an die anderen Nutzer*innen gesendet wird.

5.2.3. Hyperlinks

Hyperlinks sind ein charakteristisches Merkmal des Internets. Im heutigen world wide web sind sie ein elementares Element und dienen der Vernetzung mit anderen im Internet vertretenen Inhalten. Mit ihrer Hilfe lassen sich Webseiten verbinden, die entweder auf demselben Rechner oder auf dem Rechner eines anderen Kontinents liegen.

Aus rechtlicher Perspektive sind Hyperlinks in zweierlei Hinsicht von Interesse: Zum einem stellt sich die Frage, ob der*die Linksetzer*in für die Inhalte auf der verwiesenen Webseite haftet. Zum anderem ist von Interesse, ob das Linksetzen haftungsbegründend ist bzw. sein kann:

1. Für die erste Fragestellung, ob der*die Linksetzer*in für die Inhalte auf der verwiesenen Webseite haftet, hält das E-Commerce-Gesetz [9] eine ausdrückliche Regelung bereit. Danach ist der*die Diensteanbieter*in, der mittels eines elektronischen Verweises einen Zugang zu fremden Informationen eröffnet, für diese Informationen grundsätzlich nicht verantwortlich. Es sei denn, dass er*sie

i) von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch Tatsachen oder Umständen bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder

ii) nach Erlangung solcher Kenntnis oder solchem Bewusstseins, nicht unverzüglich tätig wird, um den elektronischen Verweis zu entfernen.

2. Anders verhält es sich bei der Frage, ob das Linksetzen als allfällige Urheberrechtsverletzung haftungsbegründend ist bzw. sein kann. Eine auf diese Konstellation abstellende und antwortgebende gesetzliche Regelung gibt es nicht. Diese Frage muss wiederum unter in Anspruchnahme der Auslegung des UrhG einer Löschung zugeführt werden.

Aus urheberrechtlicher Sicht sind insbesondere solche Links von Interesse, deren Anklicken dazu führt, dass der angeklickte bzw. aufgerufene Inhalt in die eigene Webseite integriert bzw. eingebunden wird und damit die fremde Webseite bzw. deren Herkunft, auf der das allenfalls urheberrechtlich geschützte Werk enthalten ist, nicht angezeigt wird.

Der urheberrechtliche Aspekt soll nachstehend anhand eines Falles, den der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hatte, [10] dargelegt werden:

Der Entscheidung des OGH lag eine Linksetzung zugrunde. Dabei wurde von der Homepage A mittels Frame-Technik auf die Webseite der B derart zugegriffen, dass im Frame der A der auf der Webseite der B abgespeicherte Inhalt (im konkreten Fall waren das Landkarten samt Beschreibung des aktuellen Tageswetter) und der deutlich lesbare Copyright-Vermerk auf die Quelle der Homepage der B sichtbar wurde. Im Browser war im Adressfeld nur der Domainname der A erkennbar. Zwischen A und B lag keine vertragliche Vereinbarung über die Nutzung der Informationen bzw. Inhalt der B vor.

Um die faktischen Interessen und Überlegungen zu illustrieren, die beim Anbieter einer solcherart verlinkten Webseite vorliegen können, werden die im Rechtsstreit vom B vertretenen Argumente kurz aufgezeigt:

i) Auf diese Weise sei nicht zu erkennen, dass die sichtbar gemachte Information von einer anderen Seite übernommen sei, und es werde der unzutreffende Eindruck erweckt, die gesamte Information der sichtbaren Webseite stamme vom Betreiber der gerade angewählten Webseite (= A).

ii) A mache sich so in sittenwidriger Weise ein Arbeitsergebnis zunutze, das unter erheblichem Einsatz von Arbeitskräften und Fachwissen erstellt worden sei.

iii) Die für die Werbeeinnahmen entscheidende Abfragehäufigkeit der Webseite der B sinke, der zahlende Kundenkreis der B werde verringert.

iv) Es liege ein Fall sittenwidrigen Schmarotzens an fremder Leistung durch glatte Leistungsübernahme iSd § 1 UWG vor.

v) Darüber hinaus fielen die Wetterkarten der B unter den Schutz für Datenbankwerke iSd § 40 UrhG. A verletze - allenfalls als Gehilfin - Vervielfältigungs- und Veröffentlichungsrechte der B und wirke an einer unzulässigen Änderung und Bearbeitung eines fremden Werks mit.

Der Gerichtshof ging in seiner Entscheidung zunächst davon aus, dass die Land- und Wetterkarten ein urheberrechtlich geschütztes Werk waren. A hat durch seine Linksetzung den Zugriff auf diese Werke geschaffen. In der urheberrechtlichen Beurteilung kam der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass selbst wenn mit diesem Zugriff ein flüchtiger oder begleitender Vervielfältigungsvorgang verbunden war, lag darin aber eine zulässige Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch des Nutzers, welche im Rahmen einer freien Werknutzung noch zulässig ist. Eine Überschreitung der Grenzen der freien Werknutzung (und damit einer Verletzung der Urheberrechte des Berechtigten der verlinkten Seite) durch die Hyperlinksetzung wurde in diesem Fall nicht angenommen.

Im Juni 2014 entschied der EuGH (C-348/13), dass Streaming von der europäischen Urheberrechtsrichtlinie ausgenommen sei, denn die dabei auf den Computer geladenen Daten seien „vorübergehend, flüchtig oder begleitend und ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens“. Das bloße Betrachten urheberrechtlich geschützten Materials im Webbrowser oder über einen Streaming-Client stellt demnach keinen Rechtsverstoß dar.

5.3. Domainrecht [11]

5.3.1. Allgemeines

Im Internet ist jeder Computer über eine numerische IP-Adresse identifiziert (etwa 142.207.55.44). Da diese langen Zahlenfolgen nicht sehr einprägsam sind, wurde ein System mit Wortadressen, das Domain Name System (DNS), eingeführt. Diese alphanumerischen Zeichenketten verweisen auf eine numerische IP-Adresse. Die am Ende einer solchen alphanumerischen Zeichenkette stehende Buchstabenkombination ist die sogenannte Top-Level Domain (TLD). Sie steht entweder für ein bestimmtes Land (zB .at, .de, .it, .uk, .fr) oder für einen Themenbereich (zB .aero, .asia, .biz, .cat, .com, .coop., .info., .jobs, .museum, .net, .org, .tv)

Die Second-Level-Domain dient der Kennzeichnung des Unternehmens oder des*der sonstigen Inhaber*in der Internetseite, die durch Eingabe der Domain betrachtet wird. Die Zeichen www sind streng genommen kein Bestandteil der Domain, sondern geben den Informationsdienst (world wide web) an.

5.3.2. Domainvergabe

Ein und dieselbe Domain kann weltweit nur einmal vergeben werden, da Domains (wie die IP-Adressen) weltweit eindeutig sein müssen. Die Vergabe der Domains erfolgt teilweise über internationale und teilweise über nationale Organisationen.

Mit der weltweiten Domainvergabe ist die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) betraut. Die ICANN ist eine Non-Profit-Organisation und fungiert als technische Koordinierungsstelle und als Instrument der weltweiten Selbstverwaltung des Internets. Die von ICANN geleitete Internet Assigned Numbers Authority (IANA) hat zahlreiche nationale Registrierungsstellen für die Vergabe von Domains akkreditiert.

In Österreich wird die TLD .at von der nic.at Internet Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H (www.nic.at) verwaltet. Das gilt auch für die Sublevel-Domains or.at und co.at. Die Domains mit der Endung gv.at werden vom Bundeskanzleramt und die Domains für die Universitäten mit der Endung ac.at. werden von der Universität Wien, Zentraler Informationsdienst, verwaltet.

Seit Dezember 2005 können auch unter der TLD .eu Domains registriert werden. Im Gegensatz zur bisherigen Praxis bei der Neueinführung von TLD wird bei der .eu-Domain jeder Antrag einer rechtlichen Prüfung unterzogen. Diese Prüfung soll klären, ob der*die Antragsteller*in auch die (Namens-)Rechte an der von ihm*ihr beantragten Domain besitzt.

Als weltweit erste neue Geo- und Community-TLD ermöglicht „.wien“ seit 11. Februar 2014 prägnante lokale Internetadressen für Unternehmen, Organisationen und Privatpersonen.

Die Vergabe erfolgt nach dem "first come, first serve"-Prinzip. Das bedeutet, dass der ersteinlangende Antrag einer Prüfung unterzogen wird. Fällt diese positiv aus, wird die Domain zugeteilt.

5.3.3. Domainstreitigkeiten

Streitigkeiten um Domains sind sehr häufig, da jede Domain weltweit nur einmal vergeben werden kann. Viele Teilnehmer*innen haben Domains nur deshalb registrieren lassen, um diese dann später zu einem hohen Preis an eine*n andere*n weiterzuverkaufen. Wenn dadurch bestehende Namens-, Kennzeichen- und Urheberrechte verletzt werden, ist diese auch als Domain‑Grabbing bezeichnete Vorgangsweise rechtswidrig.

Domains sind nach § 43 ABGB namensrechtlich und nach § 37 UGB firmenrechtlich geschützt. Wer in seinem Namens- oder Firmenrecht verletzt ist, kann den*die Inhaber*in der Domain auf Unterlassung der Domainverwendung und Löschung der Domain klagen. Im Falle der Stattgebung einer solchen Klage wird die .at-Domain gelöscht. Nach der Löschung aufgrund des Urteils kann die Domain dann für jeden nach dem "first come, first serve"-Prinzip registriert werden. Dies ist nicht unproblematisch, da nicht sichergesellt ist, dass der obsiegende Kläger in der Folge tatsächlich die Domain durch Neuregistrierung erwerben kann.

Die Verwendung einer Domain kann auch unter Berufung auf das Wettbewerbsrecht und auf das Markenrecht untersagt werden. Bei Verschulden kann darüber hinaus Schadenersatz begehrt werden. Grundsätzlich sind auf den Geschäftsverkehr im Internet alle Regelungen anzuwenden, die für den "offline"-Geschäftsverkehr gelten.

Bei Streitigkeiten über .at-Domains können Parteien mangels außergerichtlicher Einigung bloß die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung anrufen. Die frühere (außergerichtliche) Streitschlichtungsstelle für .at-Domains hat ihre Tätigkeit mit 31.10.2008 eingestellt.

Für Streitigkeit um internationale TLD und bestimmte nationale TLD kann die Schiedsstelle der World Intellecutal Property Organisation (WIPO) angerufen werden, wenn die Parteien eine entsprechende Schiedsvereinbarung getroffen haben oder sich der Zuständigkeit der WIFO unterwerfen. [12]

Für Streitfälle bei .eu-Domains kann das Arbitration Center for eu-Disputes in Prag angerufen werden. [13] Das Tschechische Schiedsgericht führt diese Verfahren gemäß den ADR-Regeln und ergänzenden ADR-Regeln und im Einklang mit den Allgemeinen Regeln für .eu-Domainnamen der Europäischen Kommission (EG-Verordnung Nr 874/2004) durch. Hier kann die Löschung sowie der Übertrag der Domains erzwungen werden.

5.4. Wiederholungsfragen

1. Woran könnte der urheberrechtliche Schutz einer Webseite anknüpfen?

2. Was ist darunter zu verstehen, dass das UrhG dem*der Urheber*in ausschließliche Rechte einräumt?

3. Welche Verwertungsrechte kennt das UrhG?

4. Dem*der Urheber*in eines veröffentlichten Werks kommt u.a. das ausschließliche Vervielfältigungsrecht zu. Gibt es Möglichkeit, dieses Werk ohne Zustimmung des*der Urheber*in zu vervielfältigen?

5. Florian setzt von seiner Webseite einen Link auf die Webseite des Theodor. Theodor hat auf seiner Webseite das Foto Asterix veröffentlicht und das Recht des Asterix am eigenen Bild verletzt. Kann Asterix (neben Theodor auch) den Florian zur Haftung heranziehen?

6. Welche Top-Level Domains mit der Endung .at werden nicht von der nic.at Internet Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. verwaltet?

7. Was kann man verlangen, wenn jemand durch Registrierung einer .at-Domain in seinem Namens- oder Firmenrecht verletzt wird?

8. Kann bzw. unter welchen Umständen kann man im vorgenannten Fall auch die Übertragung der Domain auf den am Namen Berechtigten erreichen?

9. Wofür steht die Abkürzung ICANN?

10. Welche Rechte umfasst das Senderecht?



Lösungen


Lösungen zu Lektion 5

1. Benutzeroberfläche und Layout.

2. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die (im UrhG genannten) Rechte exklusiv dem Urheber zustehen und, wenn dieser seine Zustimmung nicht erteilt, jede Nutzungshandlung unbefugt ist und in seine Verwertungsrechte eingreift.

3. Das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Recht zum Vermieten und Verleihen, das Folgerecht, das Senderecht, das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht sowie das Zurverfügungstellungsrecht.

4. Das UrhG lässt eine freie Werknutzung in Durchbrechung des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts des Urhebers in zweierlei Form zu: Flüchtige und begleitende Vervielfältigung sowie Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch.

5. Florian haftet als Linksetzer für die Inhalte auf Theodors Webseite grundsätzlich nicht, es sei denn, dem Florian war die unbefugte Fotoveröffentlichung bekannt oder Florian hätte den verweisenden Link nicht unverzüglich nach Kenntnis der unbefugten Veröffentlichung entfernt.

6. Die TLD mit der Endung .gv.at wird vom Bundeskanzleramt und jene mit der Endung .ac.at wird von der Universität Wien verwaltet.

7. Man kann gerichtlich die Löschung der Domain erwirken.

8. Früher gab es die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung. Die Schlichtungsstelle konnte unter bestimmten Voraussetzungen die Domain auf den am Namen Berechtigten übertragen. Nunmehr ist die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung abgeschafft. Es steht bloß der gerichtliche Weg offen, wobei das Gericht lediglich die Löschung der Domain anordnen kann. Nach Löschung gilt dann wiederum das first come, first serve Prinzip an der Domain.

9. Internet Corporation for Assigned Names and Numbers.

10. Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk durch Rundfunk (im Wege terrestrischer Verbreitung) oder auf eine ähnliche Art zu senden. Auch die Verbreitung via Internet-Radio und Internet-TV, in denen Rundfunkunternehmer ihre Rundfunkprogramme als Live-Stream im Internet anbieten, unterliegen dem Senderecht des Urhebers.

  1. Wiebe (Hrsg), Internetrecht, Zivilrechtliche Rahmenbedingungen des elektronischen Geschäftsverkehrs, 2004, 61.
  2. OGH vom 10.07.2001, 4 Ob 155/01z.
  3. Siehe §§ 40a ff UrhG.
  4. Siehe im Detail dazu Kucsko (Hrsg), urheber.recht2 (2017).
  5. OGH vom 24.04.2001, 4 Ob 94/01d.
  6. Siehe dazu ausführlich Kucsko (Hrsg), urheber.recht2 (2017).
  7. Kucsko (Hrsg), urheber.recht2 (2017).
  8. Kucsko (Hrsg), urheber.recht2 (2017).
  9. § 17 E-Commerce-Gesetz, BGBl I Nr 152/2001.
  10. OGH vom 17.12.2002, 4 Ob 248/02b.
  11. Siehe dazu Mayer-Schönberger ua, Das Recht der Domain Namen, 2001.
  12. Siehe www.wipo.int/amc/en/.
  13. Siehe http://www.adr.eu/.