Medienrecht - Neue Medien - Gesamt
Dr. Michael Rohregger, geb. 1968, war nach Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften (Universität Wien) und des Studiums der Betriebswirtschaftslehre (WU Wien) mehrere Jahre Assistent an der WU Wien und wissenschaftlicher Mitarbeiter am VfGH. Er ist als Rechtsanwalt in Wien tätig. Seine beruflichen Schwerpunkte liegen im Bereich des Unternehmensrechts, des Wirtschaftsstrafrechts und des Verfassungsrechts. Daneben ist er Mitglied im Strafsenat der Österreichischen Fußball-Bundesliga.
Einführung in das Medienrecht
Allgemeines
Medien spielen in nahezu sämtlichen Lebensbereichen, sei das nun Politik, Bildung, Wirtschaft, Familie, Religion, Sport, Technik usw. eine Rolle und sind in unserer Gesellschaft kaum noch wegzudenken. Medien beeinflussen diese Lebensbereiche und diese Lebensbereiche beeinflussen Medien und deren Inhalte.
Viele wissenschaftliche Disziplinen haben Medien zum Betrachtungs- und Untersuchungsgegenstand, etwa die Mediensoziologie, Medienwissenschaft usw.
Auch im Bereich der Rechtswissenschaften sind Medien bzw. das Medienrecht bedeutsam. Dabei bildet das Medienrecht jedoch keine „abgeschlossene“ Teildisziplin, wie beispielsweise das Privatrecht, das öffentliche Recht oder das Strafrecht. Es ist vielmehr eine „Querschnittsmaterie“, welche in das öffentliche Recht, das Zivilrecht und das Strafrecht hineinspielt.
Von der inhaltlichen Betrachtung gesehen, hat „das“ Medienrecht daher auch unterschiedliche Gegenstände bzw. Zielsetzungen. So kann etwa die Nutzung von geistigen Werken in Medien in das Urheberrecht hineinspielen. Übertragungsspezifische Regelungsaspekte einzelner Medien könnten wiederum in das Telekommunikationsrecht und das Rundfunkrecht hineinspielen.
Die von der Gesetzgebung verfolgte Zielsetzung bei der Regelung medienspezifischer Sachverhalte liegt im Kern zum einen in der Ausgestaltung und Durchsetzung der verfassungsrechtlich verankerten Kommunikationsfreiheit [1] . Neben dieser verfassungsgesetzlich gewährleisteten Freiheit, die es umzusetzen und zu schützen gilt, sind aber auch Grenzen zu beachten und auf gesetzlicher Ebene zu „artikulieren“. Diese Grenzen können in Gründen des Allgemeininteresses gelegen sein. Solche Interessen wären beispielsweise Konsumenten- oder Jugendschutz. Neben den Allgemeininteressen können sich auch Grenzen auftun, die im Interesse eines Individuums liegen, etwa dessen Privatsphäre oder dessen gewerbliche Schutzrechte.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die medienspezifischen Regelungsinteressen nicht ausschließlich von der österreichischen Gesetzgebung artikuliert werden. Auch auf Ebene der Europäischen Union oder des Europarates werden medienspezifische Vorgaben, die zum Teil für Österreich bindend sind, festgelegt. [2]
Medien, Massenmedien und Neue Medien
Bevor in weiterer Folge auf die das Medienrecht bildenden Rechtsquellen eingegangen wird, soll zunächst noch ein Blick auf die Ausgangsbegriffe geworfen werden:
1. Das Wort „Medium“ stammt aus dem Lateinischen und kann mit dem „Dazwischenstehenden“ übersetzt werden. In der Kommunikationswissenschaft wird Medium gebräuchlich als Transportmittel, welches es ermöglicht, gedankliche Inhalte zwischen Lebewesen zu übermitteln, verstanden. Ihre Hülle ist das Mittel, mit dem Ideen und Vorstellungen für andere Menschen sinnlich wahrnehmbar gemacht werden können. Folglich kann jede Verkörperung, die sich als Mittel zur sinnlichen Wahrnehmbarmachung von Ideen und Vorstellungen von Menschen für andere Menschen eignet, als Medium bezeichnet werden. [3] Medien können beispielsweise Bücher, Fernsehen, Videofilm, Telefon oder Briefe sein.
2. Ein Medium kann der Individual-, aber auch der Massenkommunikation dienen:
Individualkommunikation zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich typischerweise zwischen zwei Personen oder einem kleinen Personenkreis abspielt. Paradebeispiel dafür ist eine briefliche Kommunikation. Im elektronischen Bereich wird von sogenannter „point to point“ - Kommunikation gesprochen (zB Telefonieren oder email).
Richtet sich die Botschaft an eine Vielzahl von Menschen, dann wird von Massenkommunikation gesprochen. Die Kommunikation erfolgt als „point to multipoint“.
Nach gängiger Definition sind Massenmedien Kommunikationsmittel, die durch technische Vervielfältigung und Verbreitung mittels Schrift, Bild oder Ton Inhalte an eine unbestimmte (weder eindeutig festgelegte, noch quantitativ begrenzte) Zahl von Menschen vermitteln und somit öffentlich an ein anonymes, räumlich verstreutes Publikum weitergeben. [4]
Als Massenmedien kommen jene Medien zum Einsatz, die geeignet sind, menschliche Ideen oder Vorstellungen für eine Vielzahl von Menschen sinnbildlich wahrnehmbar zu machen, somit etwa Rundfunk, Fernsehen, Printmedien, Schallträger usw.
Dabei wechselten Leitmedien bei historischer Betrachtung bzw. traten neue hinzu. Am Beginn waren es Printmedien, gefolgt von elektronischen Medien wie Hörfunk und Fernsehen. Seit 1990 wächst auch die Bedeutung des world wide web und der sozialen Medien.
In der Kommunikationswissenschaft werden die Massenmedien von den sonstigen Medien wegen ihrer Bedeutung für die Gesellschaft unterschieden. Nach den Funktionen, die die Massenmedien erfüllen, kann unterschieden werden: [5]
>a) Aufgaben für die Gesellschaft (Sozialisation, soziale Orientierung, Unterhaltung),
b) Aufgaben für das politische System (Herstellen von Öffentlichkeit, Forum zum Ausdrücken von Ansichten und Interessen sowie von Kritik und Kontrolle staatlicher Gewalten oder gesellschaftlicher Strömungen),
c) Aufgaben für das Wirtschaftssystem (Arbeitgeber*innen, selbständiges Wirtschaftsgut, Forum für Werbung, aber auch Berichte über die Wirtschaft).
3. Der Begriff „Neue Medien“ stellt zeitbezogen auf neue Medientechniken ab. Anfänglich war damit das Radio gemeint, dann das Fernsehen und mit dem Aufkommen von Videotext wurden dieser als Neue Medien bezeichnet. Seit Mitte der 1990er Jahre ist er für alle elektronischen, digitalen, interaktiven Medien und den Kontext Multimedia und Netzpublikation gebräuchlich.
Mit anderen Worten sind „Neue Medien“ Medien, die mit Hilfe neuer oder erneuerter Technologien, neuartige, also in dieser Art bisher nicht gebräuchliche, Formen von Informationstransfer ermöglichen. Die „Neuen Medien“ unterliegen daher einem stetigen Wandel.
Kennzeichnend sind derzeit rechnergestützte Anwendungen, digitale Daten und ein interaktiver Umgang mit diesen Daten. Gelegentlich wird statt des Begriffs der Neuen Medien auch der Begriff Multimedia verwendet, weil infolge der Digitalisierung eine Integration von allen möglichen Kommunikationswegen - wie Sprache und Text, Video und Audio, Telekommunikation, Unterhaltungselektronik und Computertechnik - eröffnet ist.
Rechtsquellen
Wie bereits unter Punkt 1.1. angeführt, ist „das“ Medienrecht nicht in einem Gesetzeswerk kodifiziert. Die Rechtsquellen, die medienrechtliche Inhalte bzw. Zielsetzungen zum Gegenstand haben, haben ihren Ursprung etwa auf europarechtlicher, auf verfassungsrechtlicher und auf einfachgesetzlicher Ebene. Neben diesen Regelungswerken, die rechtlich verbindliche Bestimmungen zum Gegenstand haben, gibt es auch - zwar rechtlich nicht verbindliches, aber aufgrund der Akzeptanz der beteiligten Verkehrskreise durchaus effektives - „soft law“ bzw. Regelungen der Selbstregulierung. [6]
Europarechtliche Rechtsquellen
Bei den europarechtlichen Rechtsquellen des Medienrechts ist zwischen jenen, die ihre Wurzeln in den Vertragswerken der Europäischen Union (= „unionsrechtliches Medienrecht“) und jenen, die ihren Ursprung im Europarat haben, zu unterscheiden:
Unionsrechtliches Medienrecht
Die Regelungsbefugnis auf europäischer Ebene ist keine allumfassende. Unionsrechtliche Regelungen können lediglich für jene Bereiche getroffen werden, die der Europäischen Union seitens der Mitgliedstaaten in den unionsrechtlichen Kompetenzbereich übertragen wurden. [7]
Für den medialen Bereich gibt es keine ausdrückliche, unionsrechtliche Kompetenz zur Regelung von Medieninhalten. [8] Dennoch finden sich im Unionsrecht Grundlagen, die als Kompetenzgrundlage für die Regelung medienrechtlich bedeutsamer Sachverhalte herangezogen werden. Diese Grundlagen sind etwa im Wettbewerbsrecht, wie insbesondere Kartellverbot, Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, Fusionskontrolle und Regelung staatlicher Beihilfen verankert. (Näheres zum Wettbewerbsrecht findet sich unter Lektion 4.) Für den Medienbereich bedeutsam sind auch die Grundfreiheiten, nämlich die Warenverkehrsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit. Zudem ist die Medienfreiheit und die Pluralität der Medien grundrechtlich in Art 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verankert.
Da die (neuen) Medien nicht an den Landesgrenzen Halt machen und eine europäische Orientierung des Medienwesens als erforderlich erachtet wurde, ergingen sekundärrechtliche Regelungen auf dem Gebiet des Medienrechts. Gerade auch im Ausbau der Informationsgesellschaft sah bzw. sieht die Unionspolitik einen bedeutsamen Beitrag zur Steigerung des Wachstums, der Wettbewerbsfähigkeit und der Beschäftigung in der Union. Die europarechtlichen Regelungsinitiativen begannen in diesem Bereich gegen Ende der Neunzigerjahre des 20. Jahrhunderts. Hervorzuheben sind dabei insbesondere:
1. Audiovisuelle Mediendienste-Richtlinie [9] . Diese ersetzte die Fernsehrichtlinie [10] und umfasst neben dem klassischen Fernsehen sämtliche andere an eine breite Öffentlichkeit gerichtete audiovisuelle Mediendienste auf Abruf („video-on-demand“). Die Audiovisuelle Mediendienste-Richtlinie enthält dabei Mindeststandards - etwa im Bereich von Werbung und Sponsoring, Jugendschutz oder bestimmte Programmgrundsätze -, die grenzüberschreitende Fernsehprogramme in Europa aufweisen müssen. Dabei ist es notwendig und ausreichend, wenn alle Fernsehsendungen dem Recht des Mitgliedstaates entsprechen, in dem sie ihren Ursprung haben. Folglich ist der Sendestaat für die Einhaltung der Bestimmungen dieser RL verpflichtet; Eine Überprüfung seitens des Empfangsstaates ist nicht erforderlich. Umgesetzt wurde die RL in Österreich durch das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G).
2. Urheberrechtsrichtline [11] . Mit der Urheberrechts-RL soll einerseits das europäische Urheberrecht an neue technische Verwertungsarten (zB Digitalisierung, Internet) angepasst und andererseits zwei im Rahmen der Weltorganisation für das geistige Eigentum im Jahr 1996 erarbeitete Übereinkommen umgesetzt werden. Die Urheberrechts-RL enthält dabei Regelungen für das Vervielfältigungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe auf Distanz und das Verbreitungsrecht und führt das Recht der interaktiven öffentlichen Wiedergabe für die Nutzung von geschützten Werken im Internet ein. Ferner sieht die Richtlinie einen abschließenden Katalog möglicher freier Werknutzungen vor, wobei eine freie Werknutzung für vorübergehende, technisch bedingte Vervielfältigungen verbindlich vorgeschrieben ist. [12]
Europarat
Rechtsakte des Europarates schaffen als solches noch kein unmittelbar anwendbares (Medien-)Recht. Sie sind zum Teil als Empfehlungen an die Vertragstaaten des Europarates gerichtet. Zum Teil stehen sie als völkerrechtliche Verträge den Vertragstaaten zur Ratifizierung offen, die dann insoweit verbindlich Wirkung entfalten, als den Staaten die Erfüllung der in diesen Verträgen übernommenen Verpflichtungen obliegt. Eine mögliche Erfüllungsform kann beispielsweise in der Erlassung bzw. Anpassung von Gesetzen liegen.
Ein Beispiel für ein solches Übereinkommen ist das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen [13] , welches den Zweck verfolgt, die grenzüberschreitende Verbreitung und Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen zwischen den Vertragsparteien des Europarates zu erleichtern.
Eine zentrale Bedeutung im Zusammenhang mit dem Medienrecht kommt auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu. Der EGMR erlässt bzw. schafft kein Medienrecht im Sinne eines rechtssetzenden Organs. Der Gerichtshof ist vielmehr ein Organ der Rechtsprechung. Hier kommt ihm die bedeutsame Rolle zu, Entscheidungen von nationalen Gerichten und Behörden auf deren Übereinstimmung im Hinblick auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) zu beurteilen. Gerade der Art 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) hat im medienrechtlichen Kontext große Bedeutung. Die Rechtsprechung des EGMR ergeht zu den konkret zur Überprüfung an den EGMR herangetragenen Urteilen bzw. Verwaltungshandlungen. Diese Rechtsprechung hat auch für die davon nicht betroffenen Vertragstaaten Bedeutung, weil anzunehmen ist, dass der EGMR bei seiner Rechtsprechung bleiben wird, wenn ihm vergleichbare Fallentscheidungen aus anderen Vertragstaaten zur Überprüfung vorgelegt werden. (Zur Rechtsprechung des EGMR siehe auch unter Punkt 1.3.2.)
Verfassungsrechtliche Rechtsquellen
Auch auf der Ebene des Verfassungsrechts finden sich Grundlagen im Zusammenhang mit dem Medienrecht. Zum einen handelt es sich dabei um grund- und freiheitsrechtliche Bestimmungen, zum anderen um organisationsrechtliche Regelungen:
1. Im Zusammenhang mit den Grundrechten ist die zentrale verfassungsrechtliche Grundlage die "Kommunikationsfreiheit“. Sie ist in Art 13 Abs 1 StGG und Art 10 EMRK verankert und verbrieft die individuelle Meinungsfreiheit. Jeder Mensch (und nicht bloß österreichische*r Staatsbürger*in) hat das Recht, sich in zwischenmenschlichen Begegnungen durch den Austausch von Meinungen und Informationen zu verwirklichen. Der verfassungsrechtliche Schutz bezieht sich dabei auf die Person des Äußernden (Meinungsäußerungsfreiheit) und auch auf die Person des*der Empfänger*in (Informationsfreiheit) und begründet in wechselseitiger Sinneinheit die sogenannte Kommunikationsfreiheit. [14]
Art 10 EMRK bekommt als Rechtsquelle für das Medienrecht in Österreich eine zweifache Bedeutung zu: Zum einen ist die EMRK Beurteilungsmaßstab des EGMR im Rahmen der an ihn zur Überprüfung im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der Menschenrechtskonvention herangetragenen nationalen Urteile bzw. Verwaltungsakte.
Zum anderen kommt der Europäischen Menschenrechtskonvention in Österreich aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des österreichischen Parlaments auch Verfassungsrang zu. [15] Damit ist die Europäische Menschenrechtskonvention auch Beurteilungsmaßstab für den Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung.
Das kann zur Folge haben (und hat dies zum Teil auch), dass die Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes zu identen Konventionsbestimmungen inhaltlich unterschiedlich ausgefallen ist.
In der Rechtsprechung des EGMR zu Art 10 EMRK wird regelmäßig die Bedeutung von Medien in demokratischen Gesellschaften betont. Einige Entscheidungen des EGMR ergingen in Gefolge von Urteilen österreichischer Strafgerichte; diesen Urteilen gingen Berichterstattungen über Politiker*innen voran, die dann in weiterer Folge das Medium bzw. den*die Journalist*in wegen übler Nachrede vor Strafgerichten belangten. Der EGMR betonte (auch) in diesen Entscheidungen die Wichtigkeit der Medien und der Meinungsäußerungsfreiheit in demokratischen Gesellschaften. Oft war die Verurteilung seitens der österreichischen Strafgerichte daher nicht im Einklang mit der Medienäußerungsfreiheit.
Der Medienäußerungsfreiheit wurden in der Rechtsprechung des EGMR aber auch bedeutsame Grenzen gezogen. Besonders hervorhebenswert sind dazu die Entscheidungen im Fall „Caroline von Hannover gegen Deutschland [16] ,“ in welchem der Gerichtshof der Veröffentlichung von Paparazzifotos aus dem Privatleben prominenter Persönlichkeiten eine Grenze, im Hinblick auf deren zu achtendes Privatleben (Art 8 EMRK), zog. Das heißt nun zwar nicht, dass generell über das Privatleben prominenter Persönlichkeiten keine (Bild-)Berichterstattung erfolgen darf; vielmehr muss im Einzelfall eine Interessenabwägung vorgenommen werden, im Rahmen derer zum einen der Frage nachzugehen ist, ob die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Diskussion leistet. Bezieht sich die Berichterstattung ausschließlich auf Details des Privatlebens von Personen, die keine öffentliche Funktion bekleiden, dann hat das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber dem Recht auf Achtung des Privatlebens zurückzutreten.
Neben der Meinungsäußerungsfreiheit drückt die in Art 13 Abs 2 StGG und im Beschluss der Provisorischen Nationalversammlung [17] verankerte Pressefreiheit an heutigen Maßstäben schon fast Selbstverständliches aus, nämlich, dass
i) die Presse nicht durch ein Konzessionssystem beschränkt werden darf, folglich die Herausgabe von Zeitungen und Zeitschriften nicht an das Vorliegen behördlicher Bewilligungen geknüpft werden darf.
ii) die Presse nicht unter Zensur gestellt werden darf. MaW die Zulässigkeit einer Veröffentlichung darf nicht durch eine vorangehende behördliche Überprüfung bedingt sein.
iii) administrative Postverbote auf inländische Druckschriften keine Anwendung finden.
2. Art 10 Abs 1 EMRK erfasst auch die Rundfunkfreiheit (Hörfunk und Fernsehen), die einen grundrechtlichen Anspruch auf Veranstaltung von Rundfunkprogrammen durch „jedermann“ [18] garantiert.
Das österreichische Verfassungsrecht kennt zum Rundfunk eine besondere Verfassungsbestimmung: Das BVG Rundfunk [19] erklärt Rundfunk zur öffentlichen Aufgabe. Damit wird die besondere Verantwortung des Mediums Rundfunk für eine demokratische Gesellschaftsordnung angesprochen.
Weiters werden die Grundsätze für den Rundfunk verfassungsrechtlich dahingehend vorgegeben, dass dieser unabhängig, zur objektiven und unparteilichen Berichterstattung verpflichtet ist, Meinungsvielfalt sowie Ausgewogenheit der Programme zu berücksichtigen hat. Diese Grundsätze gelten sowohl für den öffentlich-rechtlichen als auch für den privat betriebenen Rundfunk. Anknüpfend an den Rundfunkveranstalter wurden auf einfachgesetzlicher Ebene diese Grundsätze dann zum Teil unterschiedlich ausgestaltet. [20]
3. Auf verfassungsrechtlicher Ebene angesiedelt ist die Zuständigkeitsverteilung (Kompetenzbestimmungen) zwischen Bund und Ländern zur gesetzlichen Regelung medienrechtlich bedeutsamer Sachverhalte.
Dabei liegt das kompetenzrechtliche Schwergewicht beim Bund: Bei der Bundesgesetzgebung liegt die Zuständigkeit zur Regelung des Pressewesens, des Post- und Fernmeldewesens, des Rundfunks, des Urheberrechts, des (medienrelevanten) Zivil- und Strafrechtswesens, aber auch des Urheberrechts oder des Arbeitsrechts für Journalist*innen.
Die Kompetenzen der Länder zur Regelung medienrelevanter Sachverhalte sind (im Vergleich zu den Bundeszuständigkeiten) gering. Den Ländern kommt im Rahmen des Veranstaltungswesens (Kinowesens) die Befugnis zur Regelung öffentlicher Filmvorführungen zu.
Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung können sowohl der Bund als auch die Länder gesetzliche Bestimmungen erlassen. Bei diesen Fördergesetzen wird die jeweilige Förderung aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrages mit der fördernden Gebietskörperschaft vereinbart, und aus Sicht des*der Förderungsempfänger*in darf es auf diese Förderung keinen Rechtsanspruch geben. Beispielsweise ermöglicht das Burgenländische Kulturförderungsgesetz so die Förderung des Film- und Fotowesens, der Literatur und Medien.
Einfachgesetzliche Rechtsquellen
Auf einfachgesetzlicher - und in weiterer Folge lediglich bundesgesetzlicher - Ebene existieren zahlreiche Gesetze, die Medien zum Gegenstand haben bzw. mit diesen in Zusammenhang stehen. Hier wird zunächst ein kurzer Überblick über diese Rechtsgrundlagen gegeben. Auf einzelne Rechtsgrundlagen wird in den folgenden Lektionen näher eingegangen.
1. Der zivil- und strafrechtliche Schutz von Persönlichkeitsrechten ist insbesondere im ABGB [21] , UrhG [22] und im StGB [23] verankert. Besondere Haftungs- und Verfahrensvorschriften finden sich im MedienG.
2. Zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Hintanhaltung von Medienkonzentrationen finden sich Bestimmungen im Kartellgesetz [24] .
3. Der Medienwerbung widmen sich zahlreiche Rechtsvorschriften, wie etwa das UWG, MedienG, PrR-G, AMD-G oder ORF-G. Aber auch einzelne Materiengesetze enthalten Werbebeschränkungen, etwa für bestimmte Produkte (zB ArzneimittelG oder TabakG).
4. Weiters finden sich Bestimmungen, die die Regulierung von Medien zum Gegenstand haben, die beispielsweise dem Transparenz- und Informationsbedürfnis der Nutzer*innen dienen (Impressums- und Offenlegungspflichten), die arbeitsrechtliche Sondervorschriften der Medienmitarbeiter*innen enthalten oder die die Aufsicht über Medien zum Gegenstand haben. So kommt beispielsweise die Aufsicht über den Österreichischen Rundfunk einer besonders eingerichteten Behörde, nämlich aufgrund des KOG der Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“).
„Soft law“ - Regelungen der Selbstregulierung
Neben der staatlichen Regulierung kommt im Medienrecht auch der Selbstregulierung durch die beteiligten Verkehrskreise Bedeutung zu. Historisches Beispiel in diesem Zusammenhang ist der Presserat, der von Herausgeber*innen der Printmedien und der Journalistengewerkschaft ins Leben gerufen wurde und aufgrund eines eigenen Ehrenkodexes Entscheidungen zur journalistischen Sorgfalt trifft. Diese sind rechtlich zwar nicht verbindlich, faktisch dennoch sehr bedeutsam und setzten für weitere Berichterstattungen neue Standards, an die sich die beteiligten Kreise weitgehend halten. An weiteren Einrichtungen der Selbstregulierung sind insbesondere der Österreichische Werberat und die ISPA, als Dachorganisation der Internet-Wirtschaft, zu nennen.
Wiederholungsfragen
1. Beschreiben Sie die Einordnung des Begriffs Medienrecht im System der Rechtsordnung.
2. Was versteht man unter dem Begriff der Massenmedien?
3. Was sind „neue“ Medien?
4. Welche unionsrechtlichen Rechtsquellen bzw. Rechtsgrundlagen sind bedeutungsvoll für das Medienrecht?
5. Beschreiben Sie den Inhalt der verfassungsrechtlich verankerten Pressefreiheit.
6. Was ist unter „soft law“ zu verstehen? Gibt es im Medienrecht ein solches?
7. Erläutern Sie die Bedeutung des BVG Rundfunk.
8. Welche zweite europäische Institution neben der Europäischen Union schafft für das Medienrecht bedeutsame inhaltliche Vorgaben?
9. Skizzieren Sie die Unterschiede zwischen Individual- und Massenkommunikation.
10. Welche Gesetzgebungskompetenzen kommen den (österreichischen) Bundesländern im Bereich des Medienrechts zu?
Lösungen
1. Das Medienrecht ist keine abgeschlossene bzw. selbständige Teildisziplin. Es ist vielmehr eine Regelungsmaterie, die in verschiedene Gesetzesmaterien, wie etwa ins Strafrecht, öffentliche Recht, Namensrecht, Urheberrecht usw. hineinspielt („Querschnittmaterie“).
2. Massenmedien sind Kommunikationsmittel, die Inhalte durch technische Vervielfältigung und Verbreitung mittels Schrift, Bild oder Ton an eine unbestimmte Zahl von Menschen vermitteln und somit öffentlich an ein anonymes, räumlich verstreutes Publikum weitergeben. Die Kommunikation erfolgt gewissermaßen „point to multipoint“. Beispiele sind etwa Rundfunk, Fernsehen, Printmedien, Schallträger usw.
3. „Neue“ Medien verbreiten Inhalte mit neu entwickelten (Medien‑)Technologien. Rückblickend betrachtet waren das zunächst Radio, dann Fernsehen, Videotext und seit den 1990er Jahre wird dieser Begriff für alle elektronischen, digitalen, interaktiven Medien und Netzpublikationen verwendet.
4. Auf Ebene des Primärrechts sind maßgeblich das unionsrechtliche Wettbewerbsrecht (insbesondere das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, Fusionskontrolle und Regelung staatlicher Beihilfen) und die Waren- und Dienstleistungsfreiheit. An sekundärrechtlichen Rechtsquellen sind insbesondere die Fernsehrichtlinie und die Urheberrechtsrichtlinie zu nennen.
5. Aufgrund der Pressefreiheit darf die Herausgabe von Zeitungen und Zeitschriften nicht an das Vorliegen behördlicher Bewilligungen geknüpft werden (Verbot eines Konzessionssystems), darf die Zulässigkeit einer Veröffentlichung nicht von einer vorhergehenden staatlichen Überprüfung abhängig gemacht werden (Verbot der Zensur) und dürfen für inländische Druckschriften keine administrativen Postverbote erlassen werden.
6. Unter soft law, auch Regelungen der Selbstregulierung genannt, werden Regelungen verstanden, die als solches im Rechtsweg nicht durchsetzbar sind bzw. keine erzwingbaren Rechtspositionen einräumen. Häufig werden sie von den betroffenen Verkehrskreisen selbst vereinbart. Auch im Bereich der Medien gibt es Beispiele für solches soft law (Presserat, Österreichsicher Werberat und die ISPA).
7. Das BVG Rundfunk steht im Verfassungsrang und erklärt Rundfunk zur öffentlichen Aufgabe, womit die besondere Verantwortung des Mediums Rundfunk für eine demokratische Gesellschaftsordnung festgehalten ist?
Im BVG Rundfunk ist für den Rundfunk die Verpflichtung zur unabhängigen, objektiven und unparteilichen Berichterstattung vorgegeben, wobei Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit der Programme zu berücksichtigen sind.
8. Neben der Europäischen Union schafft der Europarat für das Medienrecht bedeutsame Rechtsakte. Diese Rechtsakte verbriefen aber nicht sofort mit ihrer Erlassung (medienrechtliche) Rechtspositionen. Vielmehr sind diese Rechtsakte an die Vertragstaaten des Europarates gerichtet und müssen erst von diesen in nationales Recht (Gesetze, Verordnungen) umgewandelt werden.
9. Für Individualkommunikation ist charakteristisch, dass sie sich typischerweise zwischen zwei Personen oder einem kleinen Personenkreis abspielt („point to point“). Richtet sich dagegen die Botschaft an eine Vielzahl von Menschen, dann wird von Massenkommunikation gesprochen („poin„t to multipoint“).
10. Die Gesetzgebungskompetenzen der Bundesländer sind im Vergleich zu jenen des Bundes im Medienbereich gering. Die Länder können im Rahmen des Veranstaltungswesens (Kinowesens) öffentliche Filmvorführungen regeln. Weiters sind sie befugt, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Fördergesetze zu erlassen.
Mediengesetz
Grundbegriffe des Medienrechts
Das derzeit geltende Mediengesetz wurde 1981 [25] erlassen und zwischenzeitlich mehr als zehnmal novelliert. Von der Systematik her ist es in zehn Abschnitte gegliedert:
1. Abschnitt Begriffsbestimmungen (§ 1 MedienG)
2. Abschnitt Schutz der journalistischen Berufsausübung; Redaktionsstatuten (§§ 2 bis 5 )
3. Abschnitt Persönlichkeitsschutz (§§ 6 bis 23)
4. Abschnitt Impressum, Offenlegung und Kennzeichnung (§§ 24 bis 27)
5. Abschnitt Strafrechtliche Bestimmungen (§§ 28 bis 42)
6. Abschnitt Bibliotheksstücke (§§ 43 bis 45)
7. Abschnitt Veröffentlichung von Anordnungen und Entscheidungen (§ 46)
8. Abschnitt Vorschriften über die Verbreitung (§§ 47 bis 49)
9. Abschnitt Geltungsbereich (§§ 50 und 51)
10. Abschnitt Schlussbestimmungen (§§ 52 bis 57)
Die Begriffsbestimmungen in § 1 des MedienG sind zentral für das weitere Verständnis und die Auslegung des MedienG. Auch über das MedienG hinaus haben sie Bedeutung, als diesen Begriffen in anderen Bundesgesetzen mangels anderer Definition das gleiche Verständnis zuzumessen ist.
1. Der Begriff des Mediums in § 1 Z 1 MedienG ist definiert als jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung.
Hinsichtlich der eingesetzten Technologie hält das MedienG den Begriff des Mediums neutral. So kommen Zeitungen, Bücher, Rundfunk, Webseiten, Filme, DVD usw. als Medien in Frage.
Das Medium muss geeignet sein, den gedanklichen Inhalt einer Massenherstellung oder Massenverbreitung zuzuführen, somit idente Vervielfältigung oder Verbreitbarkeit zu ermöglichen.
Das Medium muss auch geeignet sein, den darin enthaltenen gedanklichen Inhalt einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen. Dabei reicht die abstrakte Eignung des Mediums zur Zugänglichmachung. Wie viele Personen letztlich vom Inhalt Kenntnis genommen haben, ist nicht entscheidend. So wird in der Literatur die Erreichung eines größeren Personenkreises mit rund 50 (zB Druck-)Exemplaren angenommen.
Der Begriff des gedanklichen Inhaltes ist wiederum weit zu verstehen und umfasst informative Botschaften aller Art, gleich welcher Qualität und Güte, sei das nun in Wort, Schrift, Ton oder Bild.
2. Ein Medienwerk nach § 1 Z 3 MedienG ist ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt.
Der Träger der Mitteilungen kann beliebiger Art sein. Von einem Medienwerk ist nur auszugehen, wenn eine größere Zahl körperlicher Informationsträger existiert, die stückweise weitergegeben werden können. Neben Bild- und Tonträgern, wie beispielsweise CDs oder DVDs können dies auch Druckwerke sein.
3. Ein periodisches Medienwerk oder Druckwerk im Sinne des § 1 Z 5 MedienG ist ein Medienwerk oder Druckwerk, das unter demselben Namen in fortlaufenden Nummern wenigstens viermal im Kalenderjahr in gleichen oder ungleichen Abständen erscheint und dessen einzelne Nummern, mag auch jede ein in sich abgeschlossenes Ganzes bilden, durch ihren Inhalt im Zusammenhang stehen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob denn ein Medienwerk (Druckwerk) ein periodisches ist, ist entscheidend, ob
i) davon mindestens vier fortlaufende Nummern im Kalenderjahr in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen unter demselben Namen erscheinen,
ii) ein inhaltlicher Zusammenhang der einzelnen Nummern (z.B. Hefte) besteht. Dabei muss ein thematischer Zusammenhang zum publizistischen Wollen des*der Herausgeber*in bestehen,
iii) jede Nummer für sich auch Selbständigkeit hat (in Abgrenzung zu Sammelbänden).
4. In § 1 Z 5a MedienG wurde durch die Mediengesetz Novelle 2005 [26] der Begriff des periodisch elektronischen Mediums eingefügt. Ein solches ist ein Medium, das auf elektronischem Wege
a) ausgestrahlt wird (Rundfunkprogramm) oder
b) abrufbar ist (Webseite) oder
c) wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird (wiederkehrendes elektronisches Medium).
Durch die Bezugnahme in lit. a auf das „Ausstrahlen" soll eine klare Abgrenzung von Rundfunkprogrammen anderen elektronischen Medien erreicht werden.
Die wesentliche Neuerung, die durch diese Novelle angestrebt wurde, war die ausdrückliche Verankerung bzw. Klarstellung von Homepages und Webseiten im Mediengesetz, zumal die „Verbreitung" der Inhalte von Homepages bzw. Webseiten einen aktiven Schritt des*der Nutzer*in - Eingabe der http-Adresse oder Anklicken eines Links, somit - durch Abrufen voraussetzt. Homepages und Webseiten sind auch periodische Medien, weil sie im Regelfall jederzeit abrufbar, also dauernd (täglich, stündlich wiederkehrend abrufbar) vorhanden sind. Bei Webseiten, die nur einem engen Kreis an Berechtigten durch Eingabe eines Passworts zugänglich sind, kann fraglich sein, ob sie den Begriff des Mediums erfüllen, weil sie nicht an einen größeren Personenkreis gerichtet sind.
Ein weiterer Fall eines periodischen elektronischen Mediums ist entsprechend der oben genannten lit. c, der sogenannte Newsletter in elektronischer Form - vorausgesetzt, dieser ist an einen größeren Personenkreis gerichtet. Somit auch Massen- E-Mails, wenn diese regelmäßig, in vergleichbarer Gestaltung an einen großen Personenkreis übermittelt werden.
5. Eine zentrale Rolle im MedienG kommt dem*der Medieninhaber*in (§ 1 Abs 1 Z 8) zu. So richten sich etwa die Vorschriften über die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Impressums oder der Offenlegung an den*die Medieninhaber*in. Der*die Medieninhaber*in haftet auch für den Inhalt des Mediums, ist Adressat*in von Gegendarstellungsbegehren oder Partei des Personalstatutes. Medieninhaber*in im Sinne des Mediengesetzes ist folglich wer
a) ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder
b) sonst die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder
c) sonst im Fall eines elektronischen Mediums dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder
d) sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Zweck der nachfolgenden Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt.
6. Wer Herausgeber*in im Sinne des MedienG ist, ist in dessen § 1 Abs 1 Z 9 definiert. Danach ist Herausgeber*in, wer die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt.
Der*die Herausgeber*in kann zwar gleichzeitig Medienunternehmer*in oder auch Medieninhaber*in sein, dies ist aber nicht zwingend. Der*die Herausgeber*in gibt die geistige Leitlinie des Mediums vor. Regelmäßig besteht ein Vertragsverhältnis zwischen dem*der Medienunternehmer*in und dem*der Herausgeber*in. Der*die Herausgeber*in kann bei entsprechender vertraglicher Gestaltung auch der*die arbeitsrechtliche Vorgesetzte von Medienmitarbeiter*innen und von dem*der Chefredakteur*in sein.
Ordnungsrechtliche Vorschriften des Mediengesetzes
Pflichten des*der Medieninhaber*in
Impressum
An den*die Medieninhaber*in ist im 4. Abschnitt, konkret in § 24 MedienG die Verpflichtung zur Angabe eines Impressums auf jedem Medienwerk gerichtet. Dabei sind der Name oder die Firma des*der Medieninhaber*in und des*der Hersteller*in sowie der Verlags- und der Herstellungsort zu bezeichnen.
Auf jedem periodischen Medienwerk sind zusätzlich die Anschrift des*der Medieninhaber*in und die Redaktion des Medienunternehmens sowie Name und Anschrift des*der Herausgeber*in anzugeben.
In wiederkehrenden elektronischen Medien sind der Name oder die Firma sowie die Anschrift des*der Medieninhaber*in und des*der Herausgeber*in anzugeben.
Der Zweck eines Impressums liegt darin, Mediennutzer*innen darüber zu informieren, wer hinter dem Medium steht. Das ist beispielsweise dann von Bedeutung, wenn Personen von der Rechtsordnung Rechte eingeräumt werden: Aufgrund des Impressums soll diesen Personen ermöglicht werden, die Person, gegen die sie ihre Rechte geltend machen bzw. durchsetzen wollen, ohne (größeren) Suchaufwand relativ rasch ermitteln zu können.
Offenlegung
Der*die Medieninhaber*in von periodischen Medien ist nach dem 4. Abschnitt, konkret nach § 25 MedienG zur Veröffentlichung bestimmter Daten verpflichtet. In zeitlicher Hinsicht hat dies in der ersten Nummer des Kalenderjahres zu geschehen. Die Offenlegung hat im Anschluss an das Impressum zu erfolgen.
Bei Rundfunkprogrammen sind die offenzulegenden Daten entweder ständig auf einer leicht auffindbaren Teletextseite zur Verfügung zu stellen oder im Amtsblatt zur Wiener Zeitung binnen eines Monats nach Beginn der Ausstrahlung und im ersten Monat jedes Kalenderjahres zu verlautbaren.
Auf einer Webseite sind diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen und bei wiederkehrenden elektronischen Medien ist entweder anzugeben, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind, oder, es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen.
Der Zweck der Verpflichtung zur Offenlegung liegt darin, die Eigentums- und Einflussverhältnisse von Medien transparent zu machen.
Im Rahmen der Offenlegung sind folgende Daten bekannt zu geben:
1. „Identitätsdaten“ des*der Medieninhaber*in:
i) Name oder Firma und
ii) Unternehmensgegenstand,
iii) Wohnort, Sitz oder Niederlassung sowie
iv) Art und Höhe der Beteiligung.
2. Wenn der*die Medieninhaber*in eine juristische Person ist, dann
- bei Gesellschaften und Stiftungen: Vertretungsbefugte Organe (z.B. Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
- bei Gesellschaften weiters: Gesellschafter*innen mit Art und Höhe der Beteiligung inkl. Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen
- bei Vereinen: Vorstand und Vereinszweck
- bei Stiftungen: Stifter*in und Begünstigte: Ist ein Gesellschafter (am Medienunternehmen) selbst eine Gesellschaft, so sind auch deren Gesellschafter*innen bekannt zu geben.
3. Ferner eine Erklärung über die grundlegende Richtung eines periodischen Druckwerks (Blattlinie) oder sonst eines periodischen Mediums.
Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen
Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, müssen in periodischen Medien als “Anzeige”, “entgeltliche Einschaltung” oder “Werbung” gekennzeichnet sein, es sei denn, dass Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können (§ 26 MedienG).
Veröffentlichungspflicht
Den*die Medieninhaber*in von periodischen Medienwerken, in welchen auch Anzeigen veröffentlicht werden, trifft aufgrund des § 46 MedienG eine Veröffentlichungspflicht gegen Entgelt. Dieses Entgelt beläuft sich nach der Vergütung des üblichen Einschaltungsentgelts.
Der*die Medieninhaber*in ist im Rahmen der Veröffentlichungspflicht gehalten,
i) behördliche Aufrufe und Anordnungen in Krisen- und Katastrophenfällen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten umgehend sowie
ii) gerichtliche Entscheidungen, auf deren Veröffentlichung in diesem Medienwerk erkannt worden ist,
zu veröffentlichen. Davon zu unterscheiden ist die Verpflichtung zur Urteilsveröffentlichung wegen Medieninhaltsdelikten. [27] In solchen Verfahren kann das Gericht nämlich unmittelbar dem*der Medieninhaber*in die Verpflichtung zur Urteilsveröffentlichung auferlegen.
Die Veröffentlichungspflicht des*der Medieninhaber*in ist zusätzlich abgesichert: Kommt er*sie ihr nicht nach, so begeht er*sie eine Verwaltungsübertretung und ist dafür von der nach dem Sitz des Medienunternehmens oder dem Verlagsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bis zu EUR 2.180 zu bestrafen.
Anbietungs- und Ablieferungspflicht
Der 6. Abschnitt (§§ 43 ff) MedienG enthält Anbietungs- und Ablieferungspflichten an Bibliotheken. Der*die Medieninhaber*in (Verleger*in) von Druckwerken, die im Inland verlegt werden oder erscheinen, hat bestimmten österreichischen Bibliotheken das Druckwerk zur Verfügung zu stellen bzw. anzubieten. Bei im Ausland verlegten und erschienenen Druckwerken, die jedoch in Österreich hergestellt werden, trifft die Verpflichtung den*die Hersteller*in. Einzelheiten dazu, insbesondere wie viele Exemplare an welche Bibliothek abzuliefern sind, welchen Bibliotheken ein Bibliotheksstück anzubieten ist und welche Druckwerke von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, sind in der Pflichtablieferungsverordnung [28] geregelt.
Die Anbietungs- und Ablieferungspflicht gilt neben den Druckwerken auch für sonstige Medienwerke, ausgenommen Schallträger bzw. Filmwerke. Ebenso unterliegen ihr Medienwerke, die als elektronische Datenträger (zB DVD) in technischer Weiterentwicklung von Druckwerken neben schriftlichen Mitteilungen oder Standbildern auch Darbietungen in Wort, Ton oder Laufbildern enthalten.
Verbreitungsbeschränkungen
Die §§ 47 ff MedienG widmen sich der Verbreitung von Druckwerken. Danach dürfen periodische Druckwerke grundsätzlich sowohl von einem festen Standort aus, als auch auf der Straße (Kolporteur*innen) verbreitet werden. Verboten ist jedoch die Verbreitung von Haus zu Haus (Hausieren).
Dabei müssen die Menschen, die periodische Druckwerke auf Straßen oder anderen öffentlichen Orten vertreiben, über achtzehn Jahre sein. Werden die periodischen Druckwerke unentgeltlich verteilt, dann dürfen die Personen nicht unter vierzehn Jahren sein.
An periodischen Druckwerken, die zum Verkauf an öffentlichen Orten bestimmt sind, muss der Preis deutlich vermerkt sein.
Persönlichkeitsschutz und Medien
Es kommt immer wieder vor, dass Print- oder Onlinemedien zur Erhöhung der Leserzahlen Berichte aus höchstpersönlichen Bereichen publizieren oder mangels journalistischer Sorgfalt unwahre Nachrichten veröffentlichen. Der Ruf des*der Betroffenen kann durch solche Medienberichte beschädigt werden. Zahlreiche Rechtsvorschriften, seien diese nun urheber-, zivil- oder strafrechtlicher Art, stellen auf den Schutz der Persönlichkeit von Personen ab. Beispielhaft hervorzuheben ist dabei etwa die Bestimmung des § 16 ABGB, welcher die Paragrafenüberschrift „Aus dem Charakter der Persönlichkeit, angeborene Rechte“ hat:
„§ 16. Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sclaverey oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht, wird in diesen Ländern nicht gestattet.“
Bei Verletzungen des Persönlichkeitsschutzes sind die Rechtsschutzinstrumentarien zu differenzieren:
Zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz
Namenrecht
Der Name ist das übliche Identifizierungsmerkmal einer Person. [29] Die Vorschriften betreffend Erwerb, Verlust, Änderung usw. des Namens sind teilweise im Familienrecht und teilweise im öffentlichen Recht geregelt.
Den Schutz des Namens regelt § 43 ABGB. [30] Er anerkennt das Recht des*der Namensträger*in zur Führung des Namens und gewährt bei Bestreitung oder bei Beeinträchtigung seines*ihres Namensrechts durch unbefugten Gebrauch Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche. Geschützt ist dabei nicht bloß der Vor- und Familienname, sondern auch Deck-, Künstlernamen, ein Pseudonym aber auch die Firma (Handelsname), und Domain-Name.
Unbefugt ist der Gebrauch eines Namens dann, wenn er nicht auf einem eigenen Namensrecht beruht und der*die wirkliche Namensträger*in den Gebrauch nicht gestattet hat. Ein unbefugter Namensgebrauch liegt regelmäßig in der Führung des Namens durch den*die nicht Berechtigten.
Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung
Die allgemeine Wertschätzung einer Person durch die Mitmenschen wird durch das Recht auf Ehre geschützt (§ 1330 ABGB [31] ). Dabei wird nach Abs 1 der genannten Bestimmung die Personenwürde geschützt, die durch Ehrenbeleidigung verletzt wird. Eine Ehrenbeleidigung kann durch Werturteile und Tatsachenbehauptungen erfolgen. Nach Abs 2 wird der wirtschaftliche Ruf (Kredit, Erwerb, Fortkommen; gemeinsam auch Kreditschädigung genannt) einer Person geschützt, der lediglich durch unwahre Tatsachenbehauptungen, nicht jedoch durch Werturteile verletzt werden kann.
Tatsachenbehauptungen sind einer objektiven Überprüfung zugänglich, wohingegen reine Werturteile einer solchen Überprüfung nicht zugänglich sind und folglich auch keinem Wahrheitsbeweis.
Zum einen steht das Recht des Individuums auf Schutz der Ehre und des wirtschaftlichen Rufs - zum andern besteht das Recht des*der Äußernden auf Schutz seiner*ihrer Meinungsäußerungsfreiheit. Beide Rechte können folglich in ein Spannungsverhältnis zueinander treten. Daher ist in einem Verfahren nach § 1330 ABGB für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit (somit der Beurteilung der Ehrenbeleidigung oder der Kreditschädigung) eine umfassende Interessensabwägung vorzunehmen.
Nach der Rechtsprechung ist bei der Auslegung und Einordnung einer Äußerung als Tatsache oder (allenfalls exzessiven) Werturteils bei politischen Auseinandersetzungen eine höhere Toleranzschwelle anzusiedeln.
So wurden Jörg Haiders Rechte gemäß § 1330 ABGB durch den Vorwurf von Peter Pilz, er wäre "Ziehvater des rechtsextremen Terrorismus" nicht verletzt, weil diese Äußerung als politisches Werturteil betrachtet wurde, welches auf seine Richtigkeit objektiv nicht überprüft werden konnte. Die Äußerung wahrte nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes im Rahmen "der für parteipolitische, mediale Auseinandersetzungen die üblich gewordene Ausdrucksform" und sei Ausdruck der politischen Unvertretbarkeit des Verhaltens von Jörg Haider. [32]
Die in ihrer Ehre Verletzten bzw. Kredit-Geschädigten haben gemäß § 1330 ABGB das Recht, von dem*der Beleidiger*in bzw. Schädiger*in Schadenersatz zu begehren. Bei Kreditschädigung besteht darüber hinaus auch das Recht auf Widerrufe und Widerrufsveröffentlichung.
Neben dem zivilrechtlichen Schutz vor Beschimpfung und Verspottung in § 1330 ABGB statuiert das Strafrecht in § 115 StGB auch Schutz vor Beleidigung. Der Schutz der Ehre ist aber nach ständiger Rechtsprechung im Zivilrecht umfassender als im Strafrecht. So genießen im Zivilrecht auch juristische Personen Schutz nach § 1330 ABGB, während der strafrechtliche Schutz auf natürliche Personen beschränkt ist. [33]
Recht am eigenen Bild
1. Das Recht am eigenen Bild ist in § 78 UrhG [34] geregelt. Das Urheberrechtsgesetz schützt an sich den*die Urheber*in eines Werkes, also etwa eine*n Künstler*in. Der abgebildeten Person und unter Umständen deren nahen Angehörigen werden unter näher genannten Voraussetzungen Rechte eingeräumt, insbesondere, wenn deren berechtigte Interessen verletzt werden.
Der*die Abgebildete soll durch das Recht am eigenen Bild davor geschützt werden, dass er*sie durch Verbreitung seines*ihres Fotos bloßgestellt wird, sein*ihr Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben wird oder sein*ihr Foto in einer Art benutzt wird, die herabsetzend oder entwürdigend wirkt oder zu Missdeutungen Anlass geben kann.
Das Recht am eigenen Bild schützte lange Zeit nur vor Missbräuchen der Bildberichterstattung. Im Februar 2013 stellte der OGH jedoch erstmals fest, dass unter gewissen Umständen auch schon ein Unterlassungsanspruch gegen die Bildaufnahme selbst aufgrund von § 16 ABGB iVm § 78 UrhG besteht. [35]
Ein älterer Mann mit Bart ist auf dem Joghurt einer österreichischen Molkerei, das speziell nach "türkischem Rezept" hergestellt ist, zu sehen. Hinter dem Bild verbirgt sich allerdings ein griechischer Pensionist. Der Grieche, dessen Vorfahren bereits im griechischen Unabhängigkeitskrieg gegen die Osmanen gekämpft hatten, will nicht vermarktet werden, und schon gar nicht als Türke. Kann er dagegen etwas unternehmen?
§ 78 UrhG räumt dem älteren Mann das Recht am eigenen Bild ein. Die Verwendung des Bildes zu Werbezwecken ohne seine Zustimmung verletzt jedenfalls seine Interessen. Das gilt unabhängig davon, ob die Werbung nach allgemeinen Wertvorstellungen Anstößiges enthält oder nicht.
Würde sich daran etwas ändern, wenn die Molkerei nachweist, das Foto bei einer Fotoagentur erworben zu haben und die Ansicht vertritt, es daher rechtmäßig verwendet zu haben?
Wenn der ältere Mann der Fotoagentur keine ausdrückliche oder schlüssige Zustimmung zur Verwendung des Fotos zu Werbezwecken erteilt hat, kann die österreichische Molkerei mit ihrem Einwand gegenüber dem älteren Mann nicht durchdringen. (Die österreichische Molkerei kann allfällig bei der Fotoagentur Ersatzansprüche geltend machen.)
Bei der Beurteilung, ob ein berechtigtes Interesse des*der Abgebildeten verletzt wurde, ist grundsätzlich das Interesse der Allgemeinheit an der Wahrung von Informationen durch Massenmedien zu berücksichtigen. Daher kann unter Umständen eine Abwägung der Interessen des*der Abgebildeten auf Schutz vor (negativer bzw. ungünstiger) Bildberichterstattung mit dem Interesse der Allgemeinheit auf Berichterstattung erforderlich sein.
Dem*der durch die Abbildung Verletzten räumt das UrhG einen Unterlassungsanspruch, Beseitigungsanspruch (etwa auf Entfernung von der Webseite) und bei Verschulden Schadenersatz ein.
2. Einen weiteren Schutz sieht § 7a MedienG auch für Verbrechensopfer und Tatverdächtige vor. Geschützt werden soll das Bekanntwerden ihrer Identität durch die (Bild-)Berichterstattung, ohne dass an der Veröffentlichung, etwa wegen der Stellung dieser Menschen in der Öffentlichkeit oder aus anderen Gründen, ein öffentliches Interesse besteht. Ein solches öffentliches Interesse ist beispielsweise ausdrücklich in § 71 Sicherheitspolizeigesetz formuliert, welcher die Sicherheitsbehörden ermächtigt, ein Foto aus einer erkennungsdienstlichen Datensammlung an Medienunternehmen zu Zwecken der Veröffentlichung zu übermitteln, wenn aufgrund der Sachverhaltstatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, die Veröffentlichung werde der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe durch den*die Verdächtige*n entgegenwirken.
Bei Verletzung des § 7a MedienG steht dem Opfer bzw. dem*der Täter*in ein Schadenersatzanspruch gegen den*die Medieninhaber*in zu.
Strafrechtlicher Persönlichkeitsschutz
Neben dem zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz finden sich auch im Strafgesetzbuch (StGB) Normen, die auf den Persönlichkeitsschutz abstellen. An ein und denselben Lebenssachverhalt können somit neben zivilrechtlichen Rechtsfolgen bzw. Rechtswegen auch strafrechtliche anknüpfen.
Die strafrechtlichen Bestimmungen können in Ehrendelikte (Üble Nachrede und Beleidigung) und Bestimmungen zum Wahrheitsschutz (Verleumdung oder Kreditschädigung) eingeteilt werden.
Im Strafrecht ist der Offizialgrundsatz die Regel. Danach erfolgt die Einleitung und Verfolgung strafgerichtlicher Verfahren von Amts wegen durch eine staatliche Behörde (= Staatsanwaltschaft). Strafrechtliche Verstöße, die in diesem Verfahren eingeleitet und verfolgt werden, werden Offizialdelikte genannt. Die Verfahrenseinleitung und -verfolgung durch den*die Verletzten ist im Zivilrecht die Regel, im Strafrecht jedoch die Ausnahme. Werden Verfahren auf Bestrafung eines*einer Verdächtigen (ausnahmsweise) nur auf Verlangen bzw. Antrag des*der Verletzten eingeleitet bzw. durchgeführt, dann spricht man von Privatanklagedelikten.
Im Bereich des strafrechtlichen Persönlichkeitsschutzes sind verdächtige Personen einer Beleidigung, einer üblen Nachrede oder einer Kreditschädigung lediglich auf Verlangen des*der Verletzten (Privatanklagedelikt) zu verfolgen. Eine verleumderische Handlung wird unabhängig vom Antrag des*der Verleumdeten auf Antrag der Staatsanwaltschaft verfolgt (Offizialdelikt).
Üble Nachrede
Wegen übler Nachrede ist entsprechend § 111 StGB zu bestrafen, wer eine*n andere*n in einer für eine*n Dritte*n wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn*sie in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen.
Pönalisiert sind ehrenrührige Charaktervorwürfe (zB „Nazi“ oder „Verräter*in“) und ehrenrührige Verhaltensvorwürfe (z.B. „korrupt“).
Erfolgt die üble Nachrede qualifiziert öffentlich - das Gesetz spricht hier von einer Begehung in Druckwerken, im Rundfunk oder in einer sonstigen Weise, die die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich macht -, dann ist ein höherer gesetzlicher Strafrahmen vorgesehen.
Der*die Verdächtige ist jedoch nicht zu bestrafen, wenn ihm*ihr der Wahrheitsbeweis oder der Gutglaubensbeweis gelingt:
Von Wahrheitsbeweis ist zu sprechen, wenn dem*der Äußernden der Nachweis gelingt, dass die Äußerung den objektiven Tatsachen entsprach, somit wahr war.
Gutglaubensbeweis ist der Nachweis von Umständen aufgrund derer bei dem*der Äußernden hinreichende Gründe vorlagen, die Behauptung für wahr zu halten.
Grundsätzlich stehen beide Beweise dem*der Äußernden zur Verfügung. Erfolgte die Äußerung jedoch in der oben qualifizierten öffentlichen Verbreitung, dann reicht der Gutglaubensbeweis für Straffreiheit nicht; hier zieht lediglich der Wahrheitsbeweis die Straffreiheit nach sich.
Beleidigung
Beleidigungen, auch im Medienkontext, sind gemäß § 115 StGB zu bestrafen. Dieser pönalisiert öffentliche oder vor mehreren Leuten erfolgte Beschimpfungen, Verspottungen, Misshandlungen am Körper oder Drohung einer körperlichen Misshandlung.
Das Beleidigungsverbot soll vor Verhaltensweisen schützen, die jemanden in der Meinung anderer herabsetzen können. Beschimpfungen sind Verbalinjurien wie etwa „Arschloch“ oder „Trottel“. Verspottend ist etwa der Vergleich mit einem Tier oder herabsetzende Parodien oder Karikaturen. [36] Auch eine Tortung (z.B. Tortenwurf auf Politiker*innen) kann eine Verspottung oder eine Misshandlung am Körper sein.
Erfolgt die Beleidigung in Erwiderung einer Beleidigung, so ist die Entrüstungs- bzw. Retorsionsbeleidigung entschuldigt, wenn diese in maßvoller Weise gehalten ist.
Kreditschädigung
Eine Kreditschädigung nach § 152 StGB liegt vor, wenn unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch der Kredit, der Erwerb oder das berufliche Fortkommen eines anderen geschädigt oder gefährdet werden.
Dabei ist das Wort „Kredit“ auf das Vertrauen in die Erfüllung von Verbindlichkeiten beschränkt. Unter Erwerb sind die legalen Verdienstmöglichkeiten des*der Betroffenen zu verstehen. [37]
Verleumdung
Verleumdung nach § 297 StGB will falsche Verdächtigungen hintanhalten, derzufolge einem Menschen fälschlicherweise eine mit Strafe bedrohte Handlung vorgeworfen wird und dieser dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung (Polizei, Staatsanwaltschaft) ausgesetzt wird. Der*die Verleumder*in ist (bloß) dann zu bestrafen, wenn er*sie vorsätzlich die falsche Verdächtigung ausspricht. [38]
Eine radikale politische Gruppe organisiert spontan eine Demonstration. Im Zuge der Demonstration, an der rund 15 Sympathisant*innen teilnahmen, kommt es unter anderem zu schweren Sachbeschädigungen. Polizeibeamte greifen ein und versuchen, weitere Beschädigungen zu vermeiden. Die Demonstration wird raschest möglich aufgelöst. Dabei kommt es zu Handgreiflichkeiten zwischen den Demonstrant*innen und den Polizeibeamten, die auf beiden Seiten keinerlei Körperverletzungen nach sich zogen.
Der an der Demonstration beteiligte X verfasst für das Monatsmagazin dieser Gruppe einen Bericht. In diesem ist ein Gesichtsfoto des beim Einsatz anwesenden Beamten Ö zu sehen und darunter zu lesen: „Der bereits bekannte Schlägerpolizist Ö war wieder im Einsatz und hat zwei Freunde krankenhausreif geprügelt.“
X wird wohl gewusst haben - er war bei der kleinen und rasch aufgelösten Demonstration anwesend -, dass der Polizist Ö nicht zwei Demonstranten krankenhausreif geprügelt hat, denn es gab weder auf Seiten der Polizisten noch auf Seiten der Demonstrant*innen Verletzte. X verdächtigt Ö fälschlicherweise einer (schweren) Körperverletzung. Der Vorwurf einer Körperverletzung ist der Vorwurf einer mit Strafe bedrohten Handlung (Körperverletzungen sind gemäß §§ 83 ff StGB gerichtlich strafbar). X hat Ö verleumdet.
Persönlichkeitsschutz nach dem Mediengesetz
Strafrechtliche Begünstigung von Journalist*innen - Wahrung journalistischer Sorgfalt
Die Begünstigung von Journalist*innen trägt der Aufgabe des*der Journalist*in und der Medien Rechnung, schnell über das aktuelle Geschehen zu berichten, ohne dabei sämtliche Informationsquellen auf deren inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen.
Auf dieser Grundlage sieht § 29 MedienG vor, dass der*die Medieninhaber*in oder ein*e Medienmitarbeiter*in wegen eines Medieninhaltsdelikts, bei dem der Wahrheitsbeweis zulässig ist, nicht nur bei erbrachtem Wahrheitsbeweis, sondern auch dann nicht zu bestrafen, wenn ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat und auch bei Aufwendung der gebotenen journalistischen Sorgfalt für ihn*sie hinreichende Gründe vorgelegen sind, die Behauptung für wahr zu halten.
Kernpunkt journalistischer Sorgfalt ist es, die Stellungnahme des*der von der Veröffentlichung Betroffenen einzuholen.
Die Berufung auf die eingehaltene journalistische Sorgfalt im Zuge eines Medieninhaltsdeliktes ist dann ausgeschlossen, wenn das Medieninhaltsdelikt den höchstpersönlichen Lebensbereich betrifft. Zu diesem gehören vor allem die Intimsphäre eines Menschen, wie Familie, Gesundheitszustand oder Sexualleben. Bei Medieninhaltsdelikten mit derartigem Kontext ist bloß der Wahrheitsbeweis zulässig.
Damit der Wahrheitsbeweis bzw. der Beweis der Wahrung der journalistischen Sorgfalt vom Gericht aufgenommen wird, muss ein entsprechender Beweisantrag von dem*der Journalist*in bzw. Medieninhaber*in gestellt werden.
Zitate (Interviews)
Medien führen im Vorfeld ihrer Berichterstattung häufig Interviews. Dabei kann es vorkommen, dass der Interviewte sich ehrmindernd gegenüber einem*einer Dritten äußert. Im Zuge einer Berichterstattung im Medium können die fremden Vorwürfe wiedergegeben werden.
Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die ehrmindernden Vorwürfe korrekt und distanziert wiedergegeben werden. Das kann in wortgetreuer oder in zumindest nicht sinnverändernden Weise erfolgen. Klar erkennbar muss auch sein, dass der ehrmindernde Vorwurf von dem*der Interviewten kommt bzw. diesem*dieser zuzurechnen ist und nicht von dem*der Journalist*in bzw. Medieninhaber*in stammt. Bei Beachtung dieser Voraussetzungen ist der*die Journalist*in bzw. Medieninhaber*in nicht verantwortlich, wobei jedoch die Verantwortung für den besonderen Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereiches aufrecht bleibt.
Entschädigungsansprüche nach dem MedienG gegen den*die Medieninhaber*in oder Journalist*innen sind auch ausgeschlossen, wenn es sich um Äußerungen Dritter in einer Live Sendung im Rundfunk handelt und dabei die gebotene journalistische Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde.
Haftung des*der Medieninhaber*in - Ersatzansprüche
Das MedienG sieht für bestimmte Eingriffe in die Rechte des Betroffenen einen besonderen (verschuldensunabhängigen) Ersatzanspruch des*der Betroffenen gegen den*die Medieninhaber*in vor.
1. Wenn in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt wird, so hat der*die davon Betroffene gegen den*die Medieninhaber*in Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf EUR 20.000,00 bzw. bei besonders schwerwiegenden Auswirkungen einer üblen Nachrede EUR 50.000,00 nicht übersteigen. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist dieser Anspruch jedoch ausgeschlossen (siehe dazu § 6 Abs 2 MedienG).
2. Wurde in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der*die Betroffene gegen den*die Medieninhaber*in Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung, wobei der Entschädigungsbetrag EUR 20.000,00 nicht übersteigen darf. (Zu den Ausnahmen von diesem Anspruch siehe § 7 Abs 2 MedienG)
3. Ist eine Berichterstattung in einem Medium geeignet, die Identität eines Opfers oder eines*einer Täter*in einer gerichtlich strafbaren Handlung einem nicht unmittelbar informierten größerem Personenkreis bekannt zu machen (1) und werden dadurch schutzwürdige Interessen (z.B. Bloßstellung oder Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich des Opfers; der*die Täter*in ein*e Jugendliche*r ist oder das Fortkommen des*der Täter*in unverhältnismäßig beeinträchtigt wird) dieser Person verletzt (2), ohne dass ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung wegen deren Stellung in der Öffentlichkeit oder wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben besteht (3), so hat diese Person gegen den*die Medieninhaber*in einen Ersatzanspruch, der EUR 20.000,00 nicht übersteigen darf. (Siehe die Ausnahmen in § 7a Abs 3 MedienG.)
4. Wird in einem Medium eine Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig, aber nicht rechtskräftig verurteilt ist, als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter*in dieser strafbaren Handlung und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet (Verletzung der Unschuldvermutung), so hat der*die Betroffene gegen den*die Medieninhaber*in einen Entschädigungsanspruch, wobei der Entschädigungsbetrag EUR 20.000,00 nicht übersteigen darf. (Ausnahmen: § 7b Abs 2 MedienG).
Bei der konkreten Bemessung der Höhe des Entschädigungsbetrages ist auf den Umfang und die Auswirkungen der Veröffentlichung, insbesondere auf die Art und das Ausmaß der Verbreitung des Mediums abzustellen bzw. zu berücksichtigen. Ebenso ist auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des*der Medieninhaber*in Bedacht zu nehmen.
Beschlagnahme und Einziehung
Um ein Fortwirken eines Medieninhaltsdeliktes zu verhindern, räumt das MedienG dem*der (Privat-)Ankläger*in das Antragsrecht auf Beschlagnahme und Einziehung ein. Mit dieser Maßnahme können noch zur Verbreitung bestimmte Medienwerke sowie Webseiten beseitigt werden. Gegen Rundfunksendungen oder Newsletter kann mit diesen Befugnissen nicht vorgegangen werden.
Gegendarstellung
Jede durch eine in einem periodisch verbreiteten Medium von einer Tatsachenmitteilung konkret betroffene Person hat grundsätzlich gegenüber dem*der Medieninhaber*in Anspruch auf unentgeltliche Veröffentlichung einer Gegendarstellung (§ 9 MedienG). Weitere Voraussetzung ist das Erscheinen der Tatsachenmitteilung im redaktionellen Teil des periodischen Mediums, weil diesem besondere, meinungsbildende Funktion beigemessen wird.
Von Gesetzes wegen ist für das Recht zur Gegendarstellung an Voraussetzung nicht gefordert, dass die Tatsachenmitteilung unwahr war oder Persönlichkeitsrechte verletzte. Doch kann der*die Medieninhaber*in die Veröffentlichung einer Gegendarstellung ablehnen, wenn diese auch nur teilweise unwahr oder für den*die Betroffenen unerheblich ist.
Bei der Platzierung und Aufmachung der Gegendarstellung ist darauf zu achten, dass ihr der gleiche Veröffentlichungswert wie der ursprünglichen Tatsachenmitteilung zukommt.
Wiederholungsfragen
1. Ist die aus einem Lautsprecher zu hörende Stimme eines Menschen ein Medium im Sinne des Mediengesetzes?
2. Ein Verein gibt eine Mitgliederzeitung mit einer Auflagezahl von 20 Exemplaren heraus. Liegt ein Medium im Sinne des Mediengesetzes vor?
3. Nennen Sie Beispiele für periodische elektronische Medien.
4. Wer ist Medieninhaber*in im Sinne des Mediengesetzes?
5. Welche Aufgaben kommen dem*der Medieninhaber*in nach dem MedienG zu?
6. Ein Medienunternehmen betreibt eine Webseite, auf welcher regelmäßig über nationale und internationale Sportereignisse berichtet wird. Besteht für diese Webseite die Verpflichtung zur Anbringung eines Impressums?
7. Welche Veröffentlichungspflichten können den*die Medieninhaber*in von periodischen Medienwerken neben der Verpflichtung zur Urteilsveröffentlichung wegen Mediendelikten noch treffen?
8. Welche Rechte kommen dem auf einem Foto abgelichteten Menschen zu?
9. Welche strafrechtlichen Persönlichkeitsschutztatbestände kennen Sie?
10. Was kann bei Wahrung journalistischer Sorgfalt erreicht werden?
Lösungen
1. Ein Medium im Sinne des Mediengesetzes ist jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung.
Die aus dem Lautsprecher zu hörende Stimme ist kein Medium im Sinne des Mediengesetzes, weil sie nicht zur Verbreitung von Mitteilungen bzw. Darbietungen im Wege der Massenherstellung oder Massenverbreitung geeignet ist.
2. Ein Medium im Sinne des Mediengesetzes muss geeignet sein, den darin enthaltenen gedanklichen Inhalt einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen. Grundsätzlich reicht dabei die sogenannte abstrakte Eignung zur Inhaltsverbreitung, welche unabhängig davon ist, wie viele Personen letztlich vom Inhalt Kenntnis erlangen. Allgemein wird die Eignung eines Mediums zur Erreichung eines größeren Personenkreises ab einer Auflagezahl von 50 Exemplaren angenommen. Die Vereinszeitung mit 20 Exemplaren ist daher mangels Eignung zur Erreichung eines größeren Personenkreises kein Medium im Sinne des Mediengesetzes.
3. Newsletter sind periodische elektronische Medien, vorausgesetzt, dass sie an einen größeren Personenkreis gerichtet sind. Auch Massen E-Mails können wiederkehrende elektronische Medien sein, wenn sie regelmäßig, in vergleichbarer Gestaltung an einen großen Personenkreis übermittelt werden.
4. Medieninhaber*in im Sinne des Mediengesetzes kann sein, wer ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt, wer die inhaltliche Gestaltung und den Vertrieb eines Medienwerks besorgt, wer im Fall eines elektronischen Mediums dessen inhaltliche Gestaltung und Verbreitung besorgt oder sonst, wer die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Zweck der nachfolgenden Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt;
5. Der*die Medieninhaber*in ist Anknüpfungspunkt zentraler medienrechtlicher Rechte und Pflichten. Dem*der Medieninhaber*in kommt die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Impressums und der Offenlegung zu. Er+sie haftet für den Inhalt des Mediums, ist Adressat*in von Gegendarstellungsbegehren oder Partei des Personalstatutes.
6. Auch auf wiederkehrenden elektronischen Medien ist ein Impressum anzubringen, wobei bei wiederkehrenden elektronischen Medien Name oder die Firma sowie die Anschrift des*der Medieninhaber*in und des*der Herausgeber*in anzugeben sind.
7. Der*die Medieninhaber*in ist gegen Vergütung des üblichen Einschaltungsentgelts verpflichtet, behördliche Aufrufe und Anordnungen in Krisen- und Katastrophenfällen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten umgehend, sowie gerichtliche Entscheidungen, auf deren Veröffentlichung in diesem Medienwerk erkannt worden ist, zu veröffentlichen.
8. Das UrhG räumt abgebildeten/fotografierten Menschen das Recht am eigenen Bild ein. Er soll dadurch geschützt werden, dass er durch Verbreitung seines Fotos nicht bloßgestellt wird, sein Privatleben der Öffentlichkeit nicht preisgegeben wird oder sein Foto in einer Art benutzt wird, die herabsetzend oder entwürdigend wirkt oder zu Missdeutungen Anlass geben kann.
9. Schutz vor übler Nachrede, Beleidigung, Verleumdung und Kreditschädigung.
10. Journalist*innen ist bei der Beurteilung der (strafrechtlich) üblen Nachrede eine Begünstigung eingeräumt. Üble Nachrede ist grundsätzlich verboten. Üble Nachrede ist dann jedoch straffrei, wenn der öffentlich geäußerte Charaktervorwurf bzw. ehrenrührige Verhaltensvorwurf auf objektiven Tatsachen beruht. Bei Journalist*innen ist dieser Maßstab insoweit herabgesetzt, als sie lediglich nachweisen müssen, dass sie die Tatsachen, auf deren Grundlage die Behauptung getätigt wurde, für wahr hielten, sowie, dass sie dabei journalistisch sorgfältig gearbeitet haben.
Medienförderung in Österreich
Die Förderung von Medien kann von unterschiedlichsten Zielsetzungen geleitet sein. Dabei sind regelmäßig die Ziele der Vielfalt der Medien oder die verstärkte Nutzung von Medien durch Konsument*innen anzutreffen. Medienförderung kann auch von der Zielsetzung der Förderung von bzw. neuer Technologien geleitet sein.
Ebenso wie die Zielsetzungen sind auch die Ebenen bzw. Institutionen, welche Medien fördern, unterschiedlich. Nachstehende Ausführungen beschränken sich auf die Förderung durch Österreich und hier wiederum auf die seitens des Bundes.
Presse- und Publizistikförderung
Presseförderung des Bundes
Die Presseförderung wurde in Österreich im Jahre 1975, zwei Jahre nach Einführung der Umsatzsteuer auf Printmedien, eingeführt. Dabei orientierte sich die Höhe der Förderung pro Zeitung zunächst an der Höhe der abgeführten Umsatzsteuer. Später wurden auch die Kosten für Postversand, Fax- und Telefongebühren miteinberechnet. Nach der anfänglich, eigentlich als Steuererleichterung für Zeitungen eingeführten, Presseförderung, traten 1985 auch qualitative Kriterien hinzu.
Die Presseförderung des Bundes ist nunmehr im Presseförderungsgesetz PresseFG [39] aus dem Jahr 2004 geregelt. Ihr Ziel liegt in der Förderung der Vielfalt der österreichischen Tages- und Wochenzeitungen durch finanzielle Zuwendungen. Dabei werden die Mittel der Presseförderung auf Vertriebsförderung, Besondere Förderung sowie Qualitätsförderung und Zukunftssicherung verteilt.
Die Förderungen werden dem*der Verleger*in von Tages- oder Wochenzeitungen (periodischen Druckschriften) auf deren Antrag gewährt. Voraussetzung für den Erhalt der Presseförderung ist zunächst die Erfüllung der allgemeinen Fördervoraussetzungen, welche beispielsweise folgende Kriterien erfassen:
i) Die Tages- und Wochenzeitungen müssen auf Grund ihres Inhaltes über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen und dürfen weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane von Interessenvertretungen sein.
ii) Tageszeitungen müssen zumindest 240mal, Wochenzeitungen zumindest 41mal jährlich erscheinen und der Großteil der Auflage muss in Österreich, vorwiegend im freien Verkauf oder im Abonnementbezug, erhältlich sein. (Gratiszeitungen werden nicht gefördert).
iii) Tageszeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 10.000 Stück bundesweit oder 6.000 Stück in einem Bundesland je Nummer aufweisen und müssen mindestens sechs hauptberuflich tätige Journalist*innen beschäftigen.
iv) Wochenzeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 5.000 Stück je Nummer aufweisen und müssen mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalist*innen beschäftigen; ihr Verkaufspreis darf im Jahresdurchschnitt nicht erheblich unter jenem vergleichbarer Wochenzeitungen liegen;
v) Tages- und Wochenzeitungen dürfen nicht nur von lokalem Interesse sein und müssen eine Verbreitung und Bedeutung zumindest in einem Bundesland aufweisen.
An Förderungsarten kennt das PresseFG die Vertriebsförderung von Tages- und Wochenzeitungen, Besondere Förderung zur Erhaltung der regionalen Vielfalt der Tageszeitungen und Maßnahmen zur Qualitätsförderung und Zukunftssicherung.
1. Im Rahmen einer Vertriebsförderung werden alle Tages- und Wochenzeitungen gefördert. Verleger*innen von förderungswürdigen Tageszeitungen erhalten einen gleich hohen Betrag von ca. EUR 200.000,00. Dieser Betrag ist jedoch abhängig von der Höhe der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel.
Im Falle von Wochenzeitungen wird der Vertrieb von höchstens 10.000 verkauften Abonnementexemplaren gefördert. Die Förderung wird dabei mittels Faktorensystem errechnet. Die Konzeption des Modells in Form einer negativen Progression begünstigt kleinere Wochenzeitungen überproportional. Wenn von einem*einer Verleger*in mehrere Wochenzeitungen verlegt werden, dann sind Kürzungen vorgesehen, was auch gilt, wenn Wochenzeitungen vom gleichen Medienverbund verlegt werden.
2. Die Besondere Förderung soll zur Erhaltung der Vielfalt in den Bundesländern beitragen. Von der Besonderen Förderung ausgeschlossen sind die nach der Anzahl der verkauften Exemplare national marktführende Tageszeitung, alle regionalen Marktführer sowie alle Tageszeitungen mit einer Verkaufsauflage von über 100.000 Stück.
Dabei gilt als regionales Hauptverbreitungsgebiet jenes Bundesland, in dem die meisten Exemplare der Zeitung verkauft werden. Auf Grund dieses Berechnungsmodells werden Tageszeitungen mit einer geringeren Verkaufsauflage überproportional gefördert.
Die Mittel für Besondere Förderung werden wie folgt verteilt: Jede förderungswürdige Zeitung erhält einen Sockelbetrag von EUR 500.000. Die restlichen Fördermittel werden im Verhältnis der verkauften Auflage (Deckelung mit 25.000 Stück) verteilt.
3. Im Rahmen der Qualitätsförderung und Zukunftssicherung ist im Wesentlichen neben der Förderung von Einrichtungen der Journalistenausbildung und Presseklubs vorgesehen, dass Tages- und Wochenzeitungen einen Zuschuss zu den Kosten der angestellten Auslandskorrespondenten und zu den Kosten von Ausbildungsmodulen (Print- und Onlinebereich), die zur Ausbildung ihrer journalistischen Mitarbeiter*innen durchgeführt werden, erhalten können.
Publizistikförderung des Bundes
Die Publizistikförderung des Bundes ist geregelt im PubFG [40] und gliedert sich im Wesentlichen in zwei Förderungsarten: Zum einen in die Förderung der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit der politischen Parteien, die der Bund durch Zuwendungen an Stiftungen oder Vereine fördert (Stichwort: Parteiakademien).
Die Förderung der periodischen Druckschriften, die der staatsbürgerlichen Bildung dienen, ist im Hinblick auf die Erhaltung deren Vielfalt und Vielzahl im zweiten Abschnitt geregelt. Förderungsmittel können Verleger*innen periodischer Druckschriften gewährt werden, sofern diese Druckschriften etwa
i) mindestens viermal jährlich und höchstens vierzigmal jährlich zum Verkauf erscheinen und nicht mehr als 50 vH der Auflage gratis abgeben wird;
ii) in Österreich verlegt und hergestellt werden und an denen wenigstens ein*e österreichische*r Herausgeber*in beteiligt ist;
iii) ausschließlich oder vorwiegend Fragen der Politik, der Kultur oder der Weltanschauung (Religion) oder der damit zusammenhängenden wissenschaftlichen Disziplinen auf hohem Niveau abhandeln, sich nicht ausschließlich an ein Fachpublikum wenden und dadurch der staatsbürgerlichen Bildung dienen;
iv) nicht nur von lokalem Interesse sind und in mehr als einem Bundesland in einem zur Gesamtauflage angemessenen Umfang verbreitet sind;
v) die Förderung im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der periodischen Druckschrift erforderlich ist.
Von der Förderung ausgeschlossen sind periodische Druckschriften, die im Jahr, für das die Förderung beantragt wird, oder in den beiden vorangegangenen Jahren zum gewaltsamen Kampf gegen die Demokratie oder den Rechtsstaat aufrufen, Gewalt gegen Menschen als Mittel der Politik befürworten oder wiederholt zur allgemeinen Missachtung der Rechtsordnung auf einem bestimmten Rechtsgebiet auffordern (zB arnachistische Druckwerke).
Filmförderung
Der Bund fördert österreichische Filme auf Grundlage des Filmförderungsgesetzes. [41] Die die Förderungen abwickelnde Stelle ist das Österreichische Filminstitut, die als juristische Person des öffentlichen Rechts eingerichtet ist und ihren Sitz in Wien hat.
Die Förderung des Filmwesens erfolgt nach kulturellen und wirtschaftlichen Aspekten und zielt insbesondere auf die Stärkung der österreichischen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des österreichischen Films ab. Die gesetzlichen Ziele der Filmförderung sind:
einen Beitrag zur Erhaltung des gemeinsamen kulturellen Erbes Europas und der weiteren Entfaltung der europäischen Kultur mit ihrer nationalen und regionalen Vielfalt unter besonderer Berücksichtigung der österreichischen Identität zu leisten,
die Herstellung, Verbreitung und Vermarktung österreichischer Filme zu unterstützen, die geeignet sind, die Qualität, Eigenständigkeit und kulturelle Identität des österreichischen Filmschaffens zu steigern,
die kulturellen, gesamtwirtschaftlichen und internationalen Belange des österreichischen Filmschaffens zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Nachwuchsförderung sowie durch Erstellung eines jährlichen Filmwirtschaftsberichts,
die internationale Orientierung des österreichischen Filmschaffens und damit die Grundlagen für die Verbreitung des österreichischen Films im Inland und seine kulturelle Ausstrahlung und Verwertung im Ausland zu verbessern, insbesondere durch die Förderung der Präsentation des österreichischen Films im In- und Ausland,
österreichisch-ausländische Koproduktionen zu unterstützen,
die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstalter*innen zur Stärkung des österreichischen Kinofilms zu unterstützen,
auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder (Regionalförderungen) hinzuwirken. An finanziellen Mitteln stehen dem Filminstitut Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes, Rückflüsse aus den gewährten Förderungsdarlehen und bedingt rückzahlbaren Zuschüssen, sonstige Rückzahlungen oder Zuwendungen zur Verfügung.
Für das Jahr 2020 hat das Filminstitut Förderzusagen im Gesamtausmaß von EUR 20,092.658,00 getätigt. Der Großteil entfiel dabei auf Herstellungen im Ausmaß von EUR 14,2610.887,00. [42]
Wiederholungsfragen
1. Welches Ziel verfolgt das PresseFG?
2. Welche allgemeinen Kriterien müssen für die Presseförderung gegeben sein?
3. Welche Förderarten kennt das PresseFG?
4. Welche zwei Förderungsarten kennt das PubFG?
5. Welche periodischen Druckschriften sind grundsätzlich von der PubFG ausgeschlossen?
6. Wie heißt die Einrichtung, die die österreichische Filmförderung abwickelt?
Lösungen
1. Das Ziel des PresseFG liegt in der Förderung der Vielfalt der österreichischen Tages- und Wochenzeitungen durch finanzielle Zuwendungen. Dabei werden die Mittel der Presseförderung auf Vertriebsförderung, Besondere Förderung sowie Qualitätsförderung und Zukunftssicherung verteilt.
2. Die Zeitung darf keine reine Fachpresse sein, sie muss in einer bestimmten Häufigkeit in Österreich (Tageszeitungen zumindest 240 mal und Wochenzeitungen zumindest 41 mal pro Jahr) erscheinen, sie muss eine bestimmte Verkaufszahl überschreiten und einige hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen und sie darf nicht bloß von lokalem Interesse sein.
3. Vertriebsförderung, besondere Förderung, Qualitätsförderung und Zukunftssicherung.
4. Förderung der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit der politischen Parteien und Förderung periodischer Druckschriften, die der staatsbürgerlichen Bildung dienen.
5. Solche, die im Jahr für das die Förderung beantragt wird, oder in den beiden vorangegangen Jahren zum gewaltsamen Kampf gegen die Demokratie oder den Rechtsstaat aufrufen, Gewalt als Mittel der Politik befürworten oder zur Missachtung der Rechtsordnung aufrufen.
6. Österreichisches Filminstitut.
Wettbewerbs- und Werberecht
Wettbewerbsrechtliche Aspekte
Wettbewerbsrechtliche Regelungen im weitesten Sinn zielen auf die Regulierung des Marktes zur Hintanhaltung missbräuchlicher Verhaltensweisen ab. Dies kann auf höherer Ebene, wie etwa zur Verhinderung von Marktbeherrschungen bzw. Monopolen, ansetzen, aber auch auf die Regulierung der Verhaltensweisen einzelner Marktteilnehmer*innen im Verhalten zueinander abzielen (z.B. unlautere Wettbewerbsbestimmungen).
Zusammenschlüsse von Medienunternehmen bergen neben der Gefahr der Entwicklung einer marktbeherrschenden Stellung auch Gefahren für die Medienvielfalt und damit für das pluralistische Meinungsbild, das zum Wesen der demokratischen Gesellschaft gehört.
Ein wichtiges rechtliches Instrument zur Sicherung der Medienvielfalt ist daher die Medienfusionskontrolle. Unter Medienvielfalt im Sinne des Kartellgesetzes ist eine Vielfalt von selbständigen Medienunternehmern zu verstehen, die nicht miteinander verbunden sind und durch die eine Berichterstattung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Meinungen gewährleistet wird. [43]
Darüber hinaus sind die für eine Anmeldungspflicht maßgeblichen Schwellenwerte bei Medienunternehmen wesentlich niedriger als bei allen anderen Branchen und es liegt schon bei einer beabsichtigten mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligung an einem Medienunternehmen von mehr als 25% ein Medienzusammenschluss vor.
Zusammenschlüsse von Medienunternehmen bedürfen gemäß §§ 8 bis 11 sowie § 13 Kartellgesetz schon dann der Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde, wenn die beteiligten Medienunternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:
i) weltweit insgesamt mehr als EUR 15 Millionen,
ii) im Inland insgesamt mehr als EUR 1,5 Millionen, und
iii) mindestens zwei Medienunternehmen weltweit jeweils mehr als EUR fünf Millionen.
Werberecht
Werbung im weitesten Sinn ist ein elementarer Bestandteil der menschlichen Kommunikation, z.B. bei sozialer Interaktion, um individuelle Aufmerksamkeit zu erregen, Gunst zu gewinnen und soziale Tauschvorgänge einzuleiten, Entscheidungen zu beeinflussen oder um Partner*innen zu werben. Im üblichen Sprachkontext findet sich der Begriff der Werbung meist im Zusammenhang mit kommerziellen Zwecken. Dabei dient die Werbung der gezielten und bewussten, als auch der indirekten und unbewussten Beeinflussung des Menschen, sei dies durch emotionale oder informierende Werbebotschaften.
Werbung unterliegt als eine Form der Meinungsäußerung auch dem Schutzbereich des Art 10 EMRK. Beschränkungen der Werbung durch gesetzliche oder behördliche Anordnungen könnten daher auch in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht eingreifen. Ob dieser Eingriff dann zu einer Verletzung des Rechts auf Meinungsäußerungsfreiheit führt, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu beurteilen. Dabei ist zu prüfen, ob der Grund aus welchem ein Eingriff in die Werbung erfolgte, ein für den Eingriff rechtfertigender ist. Beispielhafte Gründe für Werbeeingriffe sind etwa Gesundheitsschutz (Beschränkung der Arzneimittel- oder Tabakwerbung), Jugendschutz usw.
Werbung und unlauterer Wettbewerb
Zentrale Rechtsgrundlage für die Vermeidung unlauteren Wettbewerbs ist in Österreich das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. [44] Es ist auf die Sicherung eines fairen und leistungsgerechten Wettbewerbs gerichtet, mit dem Ziel, Mitbewerber*inenn, aber auch Verbraucher*innen und die Allgemeinheit zu schützen.
Dabei knüpften die Regelungen des UWG an Handlungen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an. Davon zu unterscheiden sind etwa private oder amtliche Tätigkeiten.
An rechtlichen Instrumentarien bei Verletzung des lauteren Wettbewerbs bzw. zur Abstellung derartiger Verletzungen sieht das UWG Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzansprüche sowie allfällige Ansprüche auf Urteilsveröffentlichung vor.
Im Detail sieht das UWG etwa Regelungen im Zusammenhang mit aggressiven Geschäftspraktiken, irreführenden Geschäftspraktiken, vergleichender Werbung, Herabsetzung eines Unternehmens, Schutz geographischer Angaben, Missbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens (z.B. unbefugter Gebrauch einer „Firma), Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten, Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, Auskunftsansprüche oder Urteilsveröffentlichungen vor. Aufgrund der Vielfalt möglicher wettbewerbswidriger Handlungen kann, wenn eine spezielle Bestimmung im UWG gegen derartige Handlungen keinen Schutz bietet, auch die Generalklausel des § 1 UWG (unlautere Geschäftspraktiken) herangezogen werden.
Im werberechtlichen Kontext spielen insbesondere das Irreführungsverbot und die Herabsetzung eines Unternehmens eine bedeutsame Rolle:
1. Irreführende Geschäftspraktiken (§ 2 UWG)
Eine Geschäftspraktik gilt als irreführend und ist verboten, wenn sie unrichtige Angaben (auch bildliche Darstellungen oder sonstige Verhaltensweisen) enthält oder sonst geeignet ist, eine*n Marktteilnehmer*in in Bezug auf das Produkt etwa über
i) die wesentlichen Merkmale des Produkts oder die wesentlichen Merkmale von Tests oder Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen wurde,
ii) den Preis, die Art der Preisberechnung oder das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils,
iii) die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur oder
iv) die Person, die Eigenschaften oder die Rechte des Unternehmers oder seines*seiner Vertreter*in, wie Identität und Vermögen,
derart zu täuschen, dass diese*r dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er*sie andernfalls nicht getroffen hätte.
Bei Medienunternehmen ist das Irreführungsverbot insbesondere bei vergleichender Werbung von Bedeutung. Vergleichende Werbung ist grundsätzlich zulässig. Ist sie jedoch irreführend, dann ist sie verboten. [45] Das ist etwa der Fall bei Preisvergleichen von Produkten, die sich so sehr voneinander unterschieden, dass sie nicht mehr vergleichbar sind. Dabei müssten die Güter, deren Preise miteinander verglichen werden, grundsätzlich gleichartig und qualitativ gleichwertig sein. [46]
Bei Werbung mit Sonderangeboten, sofern ein*e Mitbewerber*in oder dessen*deren Leistungen erkennbar sind, muss auch auf den Beginn und das Ende des Angebotes hingewiesen werden.
2. Herabsetzung eines Unternehmens (§ 9a UWG)
Unzulässig ist es, zu Zwecken des Wettbewerbes betriebs- oder kreditschädigende Tatsachen (!) über das Unternehmen eines*einer anderen oder etwa über die Waren oder Leistungen eines*einer anderen zu behaupten oder zu verbreiten.
So ist etwa die Behauptung, das Image einer Zeitung sei schwer angeschlagen, weil sie als kunstfeindlich gelte, betriebsgefährdend, kann doch der dadurch ausgelöste Eindruck sowohl potentielle Leser*innen davon abhalten, die Zeitung zu kaufen, als auch Inserenten dazu bringen, ihre Werbeeinschaltungen in einem anderen Druckwerk zu veröffentlichen. [47]
Auch die Behauptung, eine Konkurrenzzeitung habe eine 'Ente' verbreitet - also Mitteilungen gemacht, die nicht den Tatsachen entsprechen -, ist in der Zeitungsbranche geeignet, den Ruf dieser Zeitung zu schmälern, ihren Absatz zu beeinträchtigen und damit den Betrieb des Unternehmens zu schädigen. [48]
Medienspezifische Werbebestimmungen
1. Das MedienG sieht in § 26 bei Veröffentlichungen in periodischen Medien, für die ein Entgelt geleistet wurde, die Verpflichtung zu deren Kennzeichnung vor (siehe auch Punkt 2.2.1.3.). Für das Entstehen dieser Verpflichtung ist es irrelevant, ob es sich bei den Veröffentlichungen um Ankündigungen, Empfehlungen oder sonstige Beiträge und Berichte handelt. Die Kennzeichnung hat durch den sprachlichen Hinweis “Anzeige”, “entgeltliche Einschaltung” oder “Werbung” zu erfolgen, es sei denn, dass Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können. Das Verbot, getarnte Werbung gegen Entgelt vorzunehmen, darf auch nicht durch eine bestimmte Bezeichnung für das Entgelt („Produktionskostenzuschuss“) umgangen werden. [49]
Die Kennzeichnungsverpflichtung ist dabei auf Veröffentlichungen der Art zu beschränken, die in irgendeiner Weise geeignet sind, auch als Werbung im weitesten Sinn aufgefasst zu werden. Bei - wenngleich entgeltlich eingeschalteten - allgemeinen Angaben, die weder einer bestimmten Ware, Dienstleistung oder Idee noch bestimmten - physischen oder juristischen - Personen als Werbenden zugeordnet werden können, besteht ja keinerlei Notwendigkeit, das angesprochene Publikum durch die Kennzeichnung mit den Worten „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“ darüber aufzuklären, dass für die Einschaltung ein Entgelt geleistet wurde. [50]
Enthält eine Zeitungsseite neben entgeltlichen Einschaltungen auch redaktionelle Beiträge, dann ist eine Kennzeichnung der einzelnen Veröffentlichungen zur Unterscheidung redaktioneller Beiträge von bezahlten Einschaltungen erforderlich. [51]
2. Weitere gesetzliche Bestimmungen finden sich im ORF-G [52] , im AMD-G [53] und im PrR-G [54] für den Bereich des Rundfunks.
Gemeinsam sind die Verpflichtungen, dass Werbung klar als solche erkennbar sein muss und durch optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen ist. Die Werbung für Tabakwaren ist sowohl im ORF als auch im Privatfernsehen untersagt. [55] Werbung für Spirituosen ist im ORF vollkommen untersagt und für andere alkoholische Getränke zwar gesetzlich prinzipiell erlaubt, aber aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ORF nur sehr eingeschränkt möglich. Im Privatfernsehen unterliegt die Werbung für Alkohol ebenfalls einigen Beschränkungen. [56]
2.1. An allgemeinen werberechtlichen Vorgaben findet sich etwa
i) das Gebot, dass Werbung nicht irreführend sein darf,
ii) die Unzulässigkeit von Schleichwerbung,
Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines*einer Hersteller*in von Waren oder eines*einer Erbringer*in von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Österreichischen Rundfunk absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.
iii) das Verbot, dass in der Werbung keine Personen auftreten dürfen, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen,
iv) dass ein*e Werbetreibende*r keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben darf und
v) die Unzulässigkeit von Unterbrecherwerbung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk Ausnahme Sportübertragungen seit 2010, siehe unten)
2.2. Im Rahmen der Werbegrundsätze ist etwa geboten, dass Werbung nicht
i) die Menschenwürde verletzen darf,
ii) Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht, Alter, Behinderung, Religion oder Nationalität enthalten darf,
iii) religiöse oder politische Überzeugungen verletzen darf oder
iv) rechtswidrige Praktiken fördern darf.
Umfangreich ist auch das zeitliche (Höchst-)Ausmaß zulässiger Werbedauer geregelt. Beim ORF dürfen Hörfunkwerbesendungen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. In einem Programm dürfen Werbesendungen im Jahresdurchschnitt 8 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.
Mit dem „neuen Medienpaket“ [57] , welches am 1.10.2010 in Kraft getreten ist, wurde die EU-Audio-visuelle Mediendienste-Richtlinie [58] umgesetzt. Es führte zu den letzten größeren Änderungen in puncto Werbung in audiovisuellen Medien. Beispielhaft seien folgende Änderungen erwähnt:
- Aufgrund des Wettbewerbsschutzes bis 2010 verboten, ist nun regionale TV-Werbung in engen Grenzen im ORF erlaubt.
- Product Placement ist nun auch in fast allen ORF-Sendungen zulässig.
- TV-Werbespots müssen im ORF in Werbeblöcken ausgestrahlt werden. Einzelspots bleiben nach wie vor die "Ausnahme". Bei Sportübertragungen werden Einzelspots und Unterbrecherwerbung jedoch erlaubt.
Werbeabgabe
Bei der Lukrierung finanzieller Einnahmen ist der Fiskus bekanntermaßen findig. Beim derzeit geltenden Werbeabgabegesetz [59] wurde jedoch kein neuer Steuergegenstand - sprich Werbung im weiten Sinn - als Steuerquelle erfunden, vielmehr ging ihm unterschiedliche Besteuerung von Werbung einerseits aufgrund der Ankündigungsabgaben als Gemeindeabgaben und andererseits aufgrund der Anzeigenabgaben als Landes(Gemeinde)abgaben voran. Dies hatte einerseits Doppelbesteuerungen zur Folge und zog andererseits Steuerwettbewerbe zwischen den Gebietskörperschaften mit sich. Der zur Leistung - aus Anlass von durch Werbung fällig werdender Steuer - Verpflichtete war mit einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsgrundlagen konfrontiert.
Aus diesem Grund wurden die Ankündigungs- und Anzeigenabgaben durch eine bundeseinheitliche Regelung der Werbeabgabe in Form einer gemeinschaftlichen Bundesabgabe ersetzt.
Dem Werbeabgabegesetz unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbeleistung in Hörfunk und Fernsehen vom Ausland aus verbreitet, dann gilt sie als im Inland erbracht.
Zu den vom Werbeabgabegesetz erfassten Werbeleistungen zählen die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes, die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen und die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften.
Wird für derartige Werbeleistungen ein Entgelt vereinbart, dann sind davon 5% an Werbeabgabe von dem*der Entgeltempfänger*in zu entrichten. [60]
Wiederholungsfragen
1. Welche Gefahr birgt der Zusammenschluss von Medienunternehmen in sich?
2. Welche Rechtsvorschrift enthält Bestimmungen zur Medienfusion?
3. Darf Werbung (rechtlich betrachtet) auch ekelhaft und anstößig sein?
4. Wenn Werbung auch dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit unterliegt, warum kann es dann durch das UWG zu einfachgesetzlich angeordneten Beschränkungen von Werbungen kommen?
5. Wann ist eine Geschäftspraktik nach dem UWG irreführend?
6. Ist vergleichende Werbung zulässig oder nicht?
7. Welche allgemeinen werberechtlichen Vorgaben finden sich für den Bereich des Rundfunks?
8. Wo ist die Werbeabgabe geregelt und wie hoch ist sie?
Lösungen
1. Zum einen die (wirtschaftliche) Gefahr einer marktbeherrschenden Stellung und zum anderen die Gefahr der Beeinträchtigung von Medienvielfalt und pluralistischer Meinungsbildung.
2. Kartellgesetz.
3. Grundsätzlich ja, denn Werbung unterliegt als eine Form der Meinungsäußerung auch dem Schutzbereich des Art 10 EMRK.
4. Auch die verfassungsgesetzlich geschützte Werbung/Meinungsäußerungsfreiheit ist nicht uferlos. Die Freiheit findet dort ihre Grenzen, wo das zum Schutz der*die Mitbewerber*in (z.B. Schutz vor irreführender Werbung) oder von Konsument*innen (z.B. Werbebeschränkungen bei Arzneiwaren) notwendig ist.
5. Wenn sie unrichtige Angaben enthält oder sonst geeignet ist, Marktteilnehmer*innen bezüglich das Produkt in einer Weise zu täuschen, die den*die Marktteilnehmer*in veranlasst, eine Geschäftsentscheidung zu treffen, die er*sie ohne Irreführung nicht getroffen hätte.
6. Vergleichende Werbung ist grundsätzlich zulässig, doch darf sie nicht irreführend sein.
7. Irreführungsverbot, Unzulässigkeit von Schleichwerbung, keine Werbung mit Nachrichtenmoderator*innen, Unzulässigkeit der Unterbrecherwerbung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk (Ausnahme Sportsendungen)
8. Im Werbeabgabegesetz und sie beläuft sich auf 5% des Entgelts für die Werbeleistungen.
„Internetrecht“
Allgemeines
Das Unter-Anführungszeichen-Setzen der Lektionsüberschrift „Internetrecht“ lässt bereits erkennen, dass es das oder ein förmlich kodifiziertes Internetrecht nicht gibt. Das Internet ist kein eigenes Rechtsgebiet und folgt keiner spezifischen internetrechtlichen Systematik.
Die rechtlichen Regelungen, die im Zusammenhang mit dem Internet getroffen sind, sind jeweils aus dem Fokus einzelner Regelungsgebiete - wie etwa dem Strafrecht, dem Namensrecht, dem Urheberrecht, dem Datenschutzrecht, dem Telekommunikationsrecht oder dem Wettbewerbsrecht - und abstellend auf die Besonderheiten des Mediums Internet getroffenen Regelungen.
Das Internet ist, im Vergleich zu anderen Medien gesehen, noch ein relativ junges Medium. Bei technischen Neuerungen ist die Gesetzgebung immer zeitlich nachgelagert und reagiert auf diese Neuerungen meist erst dann, wenn diese sich bewährt haben. Für das Medium Internet war die Initialzündung zur Gesetzgebung vor allem die Möglichkeit zur kommerziellen Nutzung. Denn die Kommerzialisierung des Internets erforderte klare rechtliche Regelungen für die über das Internet agierenden Marktteilnehmer*innen.
Urheberrechtlicher Schutz im Netz?
Schutz von Webseiten
Das UrhG räumt dem*der Urheber*in von bestimmten Werken Schutzrechte ein. Dies setzt jedoch die Schaffung eines Werkes, also einer eigentümlichen geistigen Schöpfung auf dem Gebiet der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst voraus.
Welche Werkarten Schutz genießen, ist im UrhG abschließend geregelt; Webseiten sind dabei nicht als eigene Werkart erwähnt, weshalb ein urheberrechtlicher Schutz von bloß einzelnen Elementen, somit Texte, Grafiken, Fotos, Musik- und Videostücke, in Betracht kommt. [61]
Der urheberrechtliche Schutz einer Webseite könnte an der Benutzeroberfläche, dem zugrundeliegenden Computerprogramm oder am Layout anknüpfen: [62]
1. Der Schutz des Computerprogramms ist im UrhG [63] ausdrücklich geregelt. Eine ausdrückliche gesetzliche Definition wurde zwecks Technologieneutralität nicht vorgenommen. Erfasst sind alle Arten von Computerprogrammen, unabhängig vom Einsatzzweck, Programmiersprache oder Umfang. Vom Schutz ist jedoch das von der Anwendung des Computerprogramms erzeugte Arbeitsergebnis nicht erfasst. [64]
Der urheberrechtlichen Einordnung einer Webseite als Computerprogramm steht jedoch entgegen, dass der schöpferische Anteil der Darstellung vom schöpferischen Anteil der Gestaltung des Programmcodes zur Generierung der Darstellung unterschieden werden kann. Denn bei Webseiten liegt der Schwerpunkt der schöpferischen Leistung meist in der Gestaltung der Seite, die dann regelmäßig nicht von dem*der Programmierer*in durchgeführt wird.
2. Bei der Benutzeroberfläche (sichtbare Gestaltung) der Webseite ist ein Schutz als Sprachwerk, als Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art, als filmähnliches Werk oder als Werk der bildenden Kunst möglich. Weiters ist ein Schutz als Datenbankwerk oder Datenbank denkbar.
Die Zuordnung einer Webseite zu einer (einzigen) Werkart ist regelmäßig nicht möglich, finden sich doch regelmäßig mehrere Ansatzpunkte (Sprache, Bild, ...) für geschützte Werkarten auf einer Webseite. Die Schutzfähigkeit einer Webseite ist nach allen in Frage kommenden Werkarten zu prüfen und die Zuordnung letztlich nach dem Schwerpunkt der gestaltenden Werkart vorzunehmen.
3. Das Layout einer Webseite ist als Gebrauchsgraphik als Werk der bildenden Künste geschützt, wenn es sich dabei um eine individuelle Schöpfung handelt. Nicht geschützt sind rein handwerkliche, routinemäßige Leistungen, die sich im Rahmen des Alltäglichen und Üblichen bewegen, weil sie sich beispielsweise auf die Standardlayouts der Erstellungssoftware beschränken und keine individuellen Gestaltungselemente einsetzen. Der Schutz wird umso eher zu bejahen sein, je komplexer eine Webseite aufgebaut ist. [65]
Verwertungsrechte und Nutzungshandlungen
Dem*der Urheber*in geschützter Werke räumt das Gesetz das ausschließliche (= exklusive) Recht ein, das Werk auf die ihm*ihr durch die im UrhG näher umschriebenen Arten zu verwerten. Der Begriff der Verwertungsrechte ist der Oberbegriff für die einzelnen, dem*der Urheber*in eingeräumten Rechte. Die einzelnen den Urheber*innen eingeräumten Rechte sind das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Recht zum Vermieten und Verleihen, das Folgerecht, das Senderecht, das Vortrags‑, Aufführungs- und Vorführrecht sowie das Zurverfügungstellungsrecht.
Vervielfältigungsrecht
Dem*der Urheber*in ist die Reproduktion seines*ihres Werkes vorbehalten, wobei es nicht darauf ankommt, mit welcher Technik oder Mitteln die Kopie erstellt wird. Rein faktisch knüpft es an die Erstellung einer Kopie des Werks an und ist damit in der Praxis oftmals eine notwendige Vorbereitungshandlung für die weitere Verwertung des Werks. Weil das Vervielfältigungsrecht dem*der Urheber*in vorbehalten ist, behält er*sie zu jedem Zeitpunkt die Kontrolle über die (wirtschaftliche) Verwertung seines*ihres Werks. [66]
Auch bei Datenübertragungen im Internet kann es durch Uploads und Downloads zu Vervielfältigungen kommen. Beim Upload kommt es zur Vervielfältigung der Daten auf dem Server und beim Download zur Vervielfältigung der Daten u.a. im Arbeitsspeicher des Rechners des*der Herunterladenden; Teilweise vervielfältigt der*die Herunterlandende die Daten auch dauerhaft durch Speicherung.
Wie bereits erwähnt, kommt das Vervielfältigungsrecht ausschließlich dem*der Urheber*in zu. Eine Vervielfältigungshandlung ohne Zustimmung des*der Urheber*in würde dessen*deren Rechte verletzen und den*die Urheber*in zur Ergreifung von rechtlichen Instrumentarien gegen den unberechtigt handelnden Vervielfältiger berechtigen.
Einen Ausgleich zwischen dem Interesse des*der Urheber*in und dem Interesse der Allgemeinheit auf freien Zugang zum geschaffenen Werk schaffen die sogenannten freien Werknutzungen. Im Rahmen der gesetzlich festgelegten freien Werknutzung(en) muss der*die Urheber*in Beschränkungen seines*ihres ausschließlichen Verwertungsrechts am Werk akzeptieren.
Dem ausschließlichen Vervielfältigungsrecht steht im Rahmen der freien Werknutzung das Recht zur flüchtigen und begleitenden Vervielfältigung sowie das Recht zur Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch gegenüber:
1. Freie Werknutzung im Interesse der Rechtspflege und Verwaltung.
2. Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch. Die Anfertigung von Vervielfältigungsstücken auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum privaten Gebrauch ist zulässig, wenn damit keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden. Schulen und Universitäten dürfen Texte und Noten für den eigenen Schulgebrauch vervielfältigen, es sei denn, dass diese Werke aufgrund ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung zum Schul- oder Universitätsgebrauch bestimmt sind (z. B. Mittelschulatlas).
3. Bei Berichterstattungen über Tagesereignisse dürfen auch Werke, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet und auf andere Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Beispiel: Fernsehbericht über die Eröffnung eines Gebäudes, das nach urheberrechtlich geschützten Plänen errichtet worden ist.
4. Freie Werknutzungen an Werken der Literatur:
Zulässig ist die Veröffentlichung und Verbreitung von einzelnen Stellen eines bereits veröffentlichen Sprachwerks unter Nennung der Quelle (Zitat). Weiters dürfen auch in einer Zeitung oder Zeitschrift enthaltene Artikel über wirtschaftliche, politische oder religiöse Tagesfragen in anderen Medien verbreitet werden, es sei denn, dass die Vervielfältigung ausdrücklich verboten wird.
5. Freie Werknutzungen an Werken der Tonkunst:
Wenn damit keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden, können Werke der Tonkunst in Form von Notationen für den Schulgebrauch vervielfältigt werden. Zulässig ist auch die öffentliche Aufführung eines erschienenen Werkes der Tonkunst bei kirchlichen und bürgerlichen Feierlichkeiten und bei Musikdarbietungen, die keinerlei Erwerbszwecken dienen, oder wenn ihr Ertrag ausschließlich für wohltätige Zwecke bestimmt ist.
Verbreitungsrecht
Der*die Urheber*in hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Ohne seine*ihre Einwilligung dürfen Werkstücke weder zum Erwerb angeboten noch in Verkehr gebracht werden.
Für die Verbreitung von Werkstücken im Netz ist jedoch nicht diese Bestimmung, sondern das Zurverfügungsstellungsrecht primär einschlägig.
Senderecht
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art zu senden. Hiervon ist der „klassische Rundfunk“ im Wege terrestrischer Verbreitung erfasst. Aber auch die Verbreitung via Internet-Radio und Internet-TV, in denen Rundfunkunternehmer ihre Rundfunkprogramme als Live-Stream im Internet anbieten, unterliegen dem Senderecht des Urhebers. [67]
Die mit Zustimmung des Urhebers verbreiteten Werke können von den Internetnutzern zum eigenen und privaten Gebrauch vervielfältigt werden (siehe oben unter 5.2.2.2.).
Zurverfügungstellungsrecht
Der*die Urheber*in hat das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
Dieses Urheberrecht verletzt, wer unbefugt Sprachwerke, Lichtbilder oder Filmwerke in einem Internetauftritt zum interaktiven Abruf eingliedert. Die Nutzung von Werken und Lichtbildern im Internet ist grundsätzlich dem*der Urheber*in bzw. Lichtbildhersteller*in vorbehalten.
Auch ein On-Demand-Stream ist eine Zurverfügungstellung, denn dem*der Nutzer*in werden auf Abruf vorhandene Ton- oder Videodaten in Form eines Datenstroms zugesandt. Der*die Nutzer*in kann entscheiden, wann er*sie abruft, an welcher Stelle der Datei er*sie einsteigt und kann die Wiedergabe anhalten, vor- und zurückspulen. [68]
Anders verhält es sich dabei beim Live-Stream - hier kann der*die Nutzer*in lediglich bei der Stelle einsteigen, die gerade an die anderen Nutzer*innen gesendet wird.
Hyperlinks
Hyperlinks sind ein charakteristisches Merkmal des Internets. Im heutigen world wide web sind sie ein elementares Element und dienen der Vernetzung mit anderen im Internet vertretenen Inhalten. Mit ihrer Hilfe lassen sich Webseiten verbinden, die entweder auf demselben Rechner oder auf dem Rechner eines anderen Kontinents liegen.
Aus rechtlicher Perspektive sind Hyperlinks in zweierlei Hinsicht von Interesse: Zum einem stellt sich die Frage, ob der*die Linksetzer*in für die Inhalte auf der verwiesenen Webseite haftet. Zum anderem ist von Interesse, ob das Linksetzen haftungsbegründend ist bzw. sein kann:
1. Für die erste Fragestellung, ob der*die Linksetzer*in für die Inhalte auf der verwiesenen Webseite haftet, hält das E-Commerce-Gesetz [69] eine ausdrückliche Regelung bereit. Danach ist der*die Diensteanbieter*in, der mittels eines elektronischen Verweises einen Zugang zu fremden Informationen eröffnet, für diese Informationen grundsätzlich nicht verantwortlich. Es sei denn, dass er*sie
i) von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch Tatsachen oder Umständen bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder
ii) nach Erlangung solcher Kenntnis oder solchem Bewusstseins, nicht unverzüglich tätig wird, um den elektronischen Verweis zu entfernen.
2. Anders verhält es sich bei der Frage, ob das Linksetzen als allfällige Urheberrechtsverletzung haftungsbegründend ist bzw. sein kann. Eine auf diese Konstellation abstellende und antwortgebende gesetzliche Regelung gibt es nicht. Diese Frage muss wiederum unter in Anspruchnahme der Auslegung des UrhG einer Löschung zugeführt werden.
Aus urheberrechtlicher Sicht sind insbesondere solche Links von Interesse, deren Anklicken dazu führt, dass der angeklickte bzw. aufgerufene Inhalt in die eigene Webseite integriert bzw. eingebunden wird und damit die fremde Webseite bzw. deren Herkunft, auf der das allenfalls urheberrechtlich geschützte Werk enthalten ist, nicht angezeigt wird.
Der urheberrechtliche Aspekt soll nachstehend anhand eines Falles, den der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hatte, [70] dargelegt werden:
Der Entscheidung des OGH lag eine Linksetzung zugrunde. Dabei wurde von der Homepage A mittels Frame-Technik auf die Webseite der B derart zugegriffen, dass im Frame der A der auf der Webseite der B abgespeicherte Inhalt (im konkreten Fall waren das Landkarten samt Beschreibung des aktuellen Tageswetter) und der deutlich lesbare Copyright-Vermerk auf die Quelle der Homepage der B sichtbar wurde. Im Browser war im Adressfeld nur der Domainname der A erkennbar. Zwischen A und B lag keine vertragliche Vereinbarung über die Nutzung der Informationen bzw. Inhalt der B vor.
Um die faktischen Interessen und Überlegungen zu illustrieren, die beim Anbieter einer solcherart verlinkten Webseite vorliegen können, werden die im Rechtsstreit vom B vertretenen Argumente kurz aufgezeigt:
i) Auf diese Weise sei nicht zu erkennen, dass die sichtbar gemachte Information von einer anderen Seite übernommen sei, und es werde der unzutreffende Eindruck erweckt, die gesamte Information der sichtbaren Webseite stamme vom Betreiber der gerade angewählten Webseite (= A).
ii) A mache sich so in sittenwidriger Weise ein Arbeitsergebnis zunutze, das unter erheblichem Einsatz von Arbeitskräften und Fachwissen erstellt worden sei.
iii) Die für die Werbeeinnahmen entscheidende Abfragehäufigkeit der Webseite der B sinke, der zahlende Kundenkreis der B werde verringert.
iv) Es liege ein Fall sittenwidrigen Schmarotzens an fremder Leistung durch glatte Leistungsübernahme iSd § 1 UWG vor.
v) Darüber hinaus fielen die Wetterkarten der B unter den Schutz für Datenbankwerke iSd § 40 UrhG. A verletze - allenfalls als Gehilfin - Vervielfältigungs- und Veröffentlichungsrechte der B und wirke an einer unzulässigen Änderung und Bearbeitung eines fremden Werks mit.
Der Gerichtshof ging in seiner Entscheidung zunächst davon aus, dass die Land- und Wetterkarten ein urheberrechtlich geschütztes Werk waren. A hat durch seine Linksetzung den Zugriff auf diese Werke geschaffen. In der urheberrechtlichen Beurteilung kam der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass selbst wenn mit diesem Zugriff ein flüchtiger oder begleitender Vervielfältigungsvorgang verbunden war, lag darin aber eine zulässige Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch des Nutzers, welche im Rahmen einer freien Werknutzung noch zulässig ist. Eine Überschreitung der Grenzen der freien Werknutzung (und damit einer Verletzung der Urheberrechte des Berechtigten der verlinkten Seite) durch die Hyperlinksetzung wurde in diesem Fall nicht angenommen.
Im Juni 2014 entschied der EuGH (C-348/13), dass Streaming von der europäischen Urheberrechtsrichtlinie ausgenommen sei, denn die dabei auf den Computer geladenen Daten seien „vorübergehend, flüchtig oder begleitend und ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens“. Das bloße Betrachten urheberrechtlich geschützten Materials im Webbrowser oder über einen Streaming-Client stellt demnach keinen Rechtsverstoß dar.
Domainrecht [71]
Allgemeines
Im Internet ist jeder Computer über eine numerische IP-Adresse identifiziert (etwa 142.207.55.44). Da diese langen Zahlenfolgen nicht sehr einprägsam sind, wurde ein System mit Wortadressen, das Domain Name System (DNS), eingeführt. Diese alphanumerischen Zeichenketten verweisen auf eine numerische IP-Adresse. Die am Ende einer solchen alphanumerischen Zeichenkette stehende Buchstabenkombination ist die sogenannte Top-Level Domain (TLD). Sie steht entweder für ein bestimmtes Land (zB .at, .de, .it, .uk, .fr) oder für einen Themenbereich (zB .aero, .asia, .biz, .cat, .com, .coop., .info., .jobs, .museum, .net, .org, .tv)
Die Second-Level-Domain dient der Kennzeichnung des Unternehmens oder des*der sonstigen Inhaber*in der Internetseite, die durch Eingabe der Domain betrachtet wird. Die Zeichen www sind streng genommen kein Bestandteil der Domain, sondern geben den Informationsdienst (world wide web) an.
Domainvergabe
Ein und dieselbe Domain kann weltweit nur einmal vergeben werden, da Domains (wie die IP-Adressen) weltweit eindeutig sein müssen. Die Vergabe der Domains erfolgt teilweise über internationale und teilweise über nationale Organisationen.
Mit der weltweiten Domainvergabe ist die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) betraut. Die ICANN ist eine Non-Profit-Organisation und fungiert als technische Koordinierungsstelle und als Instrument der weltweiten Selbstverwaltung des Internets. Die von ICANN geleitete Internet Assigned Numbers Authority (IANA) hat zahlreiche nationale Registrierungsstellen für die Vergabe von Domains akkreditiert.
In Österreich wird die TLD .at von der nic.at Internet Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H (www.nic.at) verwaltet. Das gilt auch für die Sublevel-Domains or.at und co.at. Die Domains mit der Endung gv.at werden vom Bundeskanzleramt und die Domains für die Universitäten mit der Endung ac.at. werden von der Universität Wien, Zentraler Informationsdienst, verwaltet.
Seit Dezember 2005 können auch unter der TLD .eu Domains registriert werden. Im Gegensatz zur bisherigen Praxis bei der Neueinführung von TLD wird bei der .eu-Domain jeder Antrag einer rechtlichen Prüfung unterzogen. Diese Prüfung soll klären, ob der*die Antragsteller*in auch die (Namens-)Rechte an der von ihm*ihr beantragten Domain besitzt.
Als weltweit erste neue Geo- und Community-TLD ermöglicht „.wien“ seit 11. Februar 2014 prägnante lokale Internetadressen für Unternehmen, Organisationen und Privatpersonen.
Die Vergabe erfolgt nach dem „first come, first serve“-Prinzip. Das bedeutet, dass der ersteinlangende Antrag einer Prüfung unterzogen wird. Fällt diese positiv aus, wird die Domain zugeteilt.
Domainstreitigkeiten
Streitigkeiten um Domains sind sehr häufig, da jede Domain weltweit nur einmal vergeben werden kann. Viele Teilnehmer*innen haben Domains nur deshalb registrieren lassen, um diese dann später zu einem hohen Preis an eine*n andere*n weiterzuverkaufen. Wenn dadurch bestehende Namens-, Kennzeichen- und Urheberrechte verletzt werden, ist diese auch als Domain‑Grabbing bezeichnete Vorgangsweise rechtswidrig.
Domains sind nach § 43 ABGB namensrechtlich und nach § 37 UGB firmenrechtlich geschützt. Wer in seinem Namens- oder Firmenrecht verletzt ist, kann den*die Inhaber*in der Domain auf Unterlassung der Domainverwendung und Löschung der Domain klagen. Im Falle der Stattgebung einer solchen Klage wird die .at-Domain gelöscht. Nach der Löschung aufgrund des Urteils kann die Domain dann für jeden nach dem „first come, first serve“-Prinzip registriert werden. Dies ist nicht unproblematisch, da nicht sichergesellt ist, dass der obsiegende Kläger in der Folge tatsächlich die Domain durch Neuregistrierung erwerben kann.
Die Verwendung einer Domain kann auch unter Berufung auf das Wettbewerbsrecht und auf das Markenrecht untersagt werden. Bei Verschulden kann darüber hinaus Schadenersatz begehrt werden. Grundsätzlich sind auf den Geschäftsverkehr im Internet alle Regelungen anzuwenden, die für den „offline“-Geschäftsverkehr gelten.
Bei Streitigkeiten über .at-Domains können Parteien mangels außergerichtlicher Einigung bloß die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung anrufen. Die frühere (außergerichtliche) Streitschlichtungsstelle für .at-Domains hat ihre Tätigkeit mit 31.10.2008 eingestellt.
Für Streitigkeit um internationale TLD und bestimmte nationale TLD kann die Schiedsstelle der World Intellecutal Property Organisation (WIPO) angerufen werden, wenn die Parteien eine entsprechende Schiedsvereinbarung getroffen haben oder sich der Zuständigkeit der WIFO unterwerfen. [72]
Für Streitfälle bei .eu-Domains kann das Arbitration Center for eu-Disputes in Prag angerufen werden. [73] Das Tschechische Schiedsgericht führt diese Verfahren gemäß den ADR-Regeln und ergänzenden ADR-Regeln und im Einklang mit den Allgemeinen Regeln für .eu-Domainnamen der Europäischen Kommission (EG-Verordnung Nr 874/2004) durch. Hier kann die Löschung sowie der Übertrag der Domains erzwungen werden.
Wiederholungsfragen
1. Woran könnte der urheberrechtliche Schutz einer Webseite anknüpfen?
2. Was ist darunter zu verstehen, dass das UrhG dem*der Urheber*in ausschließliche Rechte einräumt?
3. Welche Verwertungsrechte kennt das UrhG?
4. Dem*der Urheber*in eines veröffentlichten Werks kommt u.a. das ausschließliche Vervielfältigungsrecht zu. Gibt es Möglichkeit, dieses Werk ohne Zustimmung des*der Urheber*in zu vervielfältigen?
5. Florian setzt von seiner Webseite einen Link auf die Webseite des Theodor. Theodor hat auf seiner Webseite das Foto Asterix veröffentlicht und das Recht des Asterix am eigenen Bild verletzt. Kann Asterix (neben Theodor auch) den Florian zur Haftung heranziehen?
6. Welche Top-Level Domains mit der Endung .at werden nicht von der nic.at Internet Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. verwaltet?
7. Was kann man verlangen, wenn jemand durch Registrierung einer .at-Domain in seinem Namens- oder Firmenrecht verletzt wird?
8. Kann bzw. unter welchen Umständen kann man im vorgenannten Fall auch die Übertragung der Domain auf den am Namen Berechtigten erreichen?
9. Wofür steht die Abkürzung ICANN?
10. Welche Rechte umfasst das Senderecht?
Lösungen
Lösungen
1. Benutzeroberfläche und Layout.
2. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die (im UrhG genannten) Rechte exklusiv dem*der Urheber*in zustehen und, wenn diese*r seine Zustimmung nicht erteilt, jede Nutzungshandlung unbefugt ist und in seine*ihre Verwertungsrechte eingreift.
3. Das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Recht zum Vermieten und Verleihen, das Folgerecht, das Senderecht, das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht sowie das Zurverfügungstellungsrecht.
4. Das UrhG lässt eine freie Werknutzung in Durchbrechung des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts des*der Urheber*in in zweierlei Form zu: Flüchtige und begleitende Vervielfältigung sowie Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch.
5. Florian haftet als Linksetzer für die Inhalte auf Theodors Webseite grundsätzlich nicht, es sei denn, dem Florian war die unbefugte Fotoveröffentlichung bekannt oder Florian hätte den verweisenden Link nicht unverzüglich nach Kenntnis der unbefugten Veröffentlichung entfernt.
6. Die TLD mit der Endung .gv.at wird vom Bundeskanzleramt und jene mit der Endung .ac.at wird von der Universität Wien verwaltet.
7. Man kann gerichtlich die Löschung der Domain erwirken.
8. Früher gab es die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung. Die Schlichtungsstelle konnte unter bestimmten Voraussetzungen die Domain auf den am Namen Berechtigten übertragen. Nunmehr ist die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung abgeschafft. Es steht bloß der gerichtliche Weg offen, wobei das Gericht lediglich die Löschung der Domain anordnen kann. Nach Löschung gilt dann wiederum das „first come, first serve“-Prinzip an der Domain.
9. Internet Corporation for Assigned Names and Numbers.
10. Der*die Urheber*in hat das ausschließliche Recht, das Werk durch Rundfunk (im Wege terrestrischer Verbreitung) oder auf eine ähnliche Art zu senden. Auch die Verbreitung via Internet-Radio und Internet-TV, in denen Rundfunkunternehmer*innen ihre Rundfunkprogramme als Live-Stream im Internet anbieten, unterliegen dem Senderecht des*der Urheber*in.
Literaturverzeichnis
Berka, Die Grundrechte, 1999.
Burkart, Kommunikationswissenschaft. Grundlagen und Problemfelder. Umrisse einer interdisziplinären Sozialwissenschaft. Wien, Köln: Böhlau/UTB 2002 (4. überarbeitete und aktualisierte Auflage).
Holoubek/ Kassei/ Traimer, Grundzüge des Rechts der Massenmedien, 5. Auflage, 2014.
Welser/Kletecka, Bürgerlichtes Recht Band I, 15. Auflage, 2018.
Kucsko (Hrsg), urheber.recht, systematischer kommentar zum urheberrechtsgesetz, 2. Auflage, 2017.
Mayer-Schönberger/ Galla/ Fallenböck, Das Recht der Domain Namen, 2001.
Mayerhofer, Strafgesetzbuch, Teil I, 6. Auflage, 2009.
Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht,12. Auflage, 2019.
Wiebe (Hrsg), Internetrecht, Zivilrechtliche Rahmenbedingungen des elektronischen Geschäftsverkehrs, 2004.
- ↑ Die zentralen verfassungsrechtlichen Rechtsgrundlagen im Zusammenhang mit der "Kommunikationsfreiheit" sind in Art 13 StGG und Art 10 EMRK verankert und verbriefen die individuelle Meinungsfreiheit. Jeder Mensch (und nicht bloß österreichischer Staatsbürger) hat das Recht, sich in zwischenmenschlichen Begegnungen durch den Austausch von Meinungen und Informationen zu verwirklichen. Der verfassungsrechtliche Schutz bezieht sich dabei auf die Person des Äußernden (Meinungsäußerungsfreiheit) und auch auf die Person des Empfängers (Informationsfreiheit). Diese Freiheiten begründen in wechselseitiger Sinneinheit die sogenannte Kommunikationsfreiheit (siehe etwa Berka, Die Grundrechte, Rz 544; Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht12, Rz 426ff.).
- ↑ Zu den Rechtsquellen im Medienrecht siehe Punkt 1.3.
- ↑ Holoubek et al, Grundzüge des Rechts der Massenmedien5, 2, mit weiteren Nachweisen.
- ↑ Burkhart, Kommunikationswissenschaften5.
- ↑ Siehe näher dazu Holoubek et al, Grundzüge des Rechts der Massenmedien5, 3f.
- ↑ Umfassend dazu Holoubek et al, Grundzüge des Rechts der Massenmedien5, 19ff.
- ↑ Dabei handelt es sich um das sogenannte Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art 5 EUV) Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission, der Gerichtshof und der Rechnungshof üben ihre Befugnisse nach Maßgabe der ihnen in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse aus (siehe auch Art 13 Abs 2 EUV). Noch deutlicher sagt Art 5 Abs 2 EUV: Die Union wird nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen.
- ↑ Entsprechend Art 167 AEUV leistet jedoch die Union einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes. Dabei fördert die Union durch ihre Tätigkeit die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unterstützt und ergänzt erforderlichenfalls deren Tätigkeit, etwa im Bereich künstlerisches und literarisches Schaffen, einschließlich im audiovisuellen Bereich. In diesen Bereichen kann der Rat auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen erlassen.
- ↑ RL 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste, ABl Nr L 95/1 vom 15.04.2010.
- ↑ RL 89/552/EWG, geändert durch die RL, ABl Nr L 202 vom 30.7.1997.
- ↑ RL 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl Nr L 167 vom 22.06.2001, S 10 ff.
- ↑ Im Juni 2014 entschied der EuGH (C-348/13), dass Streaming von der europäischen Urheberrechtsrichtlinie ausgenommen sei, denn die dabei auf den Computer geladenen Daten seien „vorübergehend, flüchtig oder begleitend und ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens“. Das bloße Betrachten urheberrechtlich geschützten Materials im Webbrowser oder über einen Streaming-Client stellt demnach keinen Rechtsverstoß dar.
- ↑ BGBl III Nr 164/1998.
- ↑ Siehe etwa Berka, Die Grundrechte, Rz 544; Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht12, 426ff.
- ↑ In anderen Vertragstaaten des Europarates kommt der EMRK kein Verfassungsrang zu. Die Stellung der EMRK im Gefüge deren nationaler Rechtsordnung ist regelmäßig bloß ein (einfacher) völkerrechtlicher Vertrag.
- ↑ EGMR, Kleine Kammer, Urteil vom 24.09.2004, Az 59320/00; EGMR, Große Kammer, Urteil vom 7. Februar 2012, Az. 40660/08 und 60641/08 (Von Hannover II); EGMR, Große Kammer, Urteil vom 7. Februar 2012 (Axel Springer AG), Az. 39954/08.
- ↑ Siehe dazu den 3. Beschluss der provisorischen Nationalversammlung vom 30.10.1918, Staatsgesetzblatt für den Staat Deutschösterreich Nr 2/1918. (Abrufbar unter http://alex.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?apm=0&aid=sgb&datum=19180004 &seite=00000003&zoom=2).
- ↑ Im grund- und menschenrechtlichen Kontext wird danach unterschieden, ob die jeweilige verfassungsrechtliche Schutzposition lediglich österreichischen Staatsbürgern (wie beispielsweise beim Gleichheitsgrundsatz) oder auch fremden Staatsangehörigen zukommt. In letzterem Fall wird von "Jedermannsrechten" gesprochen.
- ↑ Bundesverfassungsgesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG Rundfunk), BGBl Nr 396/1974.
- ↑ Siehe dazu Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht12, Rz 103ff, Vgl Punkt 1.3.3.
- ↑ Insbesondere § 43 ABGB - Namensrecht, § 1330 - Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung
- ↑ Etwa § 78 UrhG - Bildnisschutz.
- ↑ Insbesondere § 111 StGB - üble Nachrede, § 115 - Beleidigung, § 152 - Kreditschädigung, § 297 - Verleumdung.
- ↑ §§ 7 ff Kartellgesetz betreffend Medienzusammenschlüsse.
- ↑ Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz - MedienG), BGBl Nr 314/1981.
- ↑ BGBl I Nr 49/2005.
- ↑ Ein Medieninhaltsdelikt ist in § 1 Abs 1 Z 12 Mediengesetz legaldefiniert als "eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht". Hierfür kommen insbesondere folgende strafrechtlichen Delikte, wenn sie über ein Medium an einen größeren Personenkreis gerichtet sind, in Frage Beleidigung (§ 115 StGB), Kreditschädigung (§ 152 StGB), Verbreitung falscher, beunruhigender Gerüchte (§ 276 StGB).
- ↑ Verordnung des Bundeskanzlers über die Anbietungs- und Ablieferungspflicht von Druckwerken, sonstigen Medienwerken und periodischen elektronischen Medien nach dem Mediengesetz (Pflichtablieferungsverordnung – PflAV), BGBl II Nr 271/2009 idF BGBl II Nr 95/2010.
- ↑ Siehe allgemein dazu Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht15 I (2006), 90ff.
- ↑ § 43 ABGB: "Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen."
- ↑ § 1330 ABGB: "(1) Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schade oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist, so ist er berechtigt, den Ersatz zu fordern. (2) Dies gilt auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen musste. In diesem Falle kann auch der Widerruf und die Veröffentlichung desselben verlangt werden. Für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, haftet er nicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte."
- ↑ OGH vom 22.08.1995, 6 Ob 18/94. Siehe dazu Holoubek et al, Grundzüge des Rechts der Massenmedien5, 184.
- ↑ Siehe dazu Holoubek et al, Grundzüge des Rechts der Massenmedien3, 183.
- ↑ § 78 UrhG: "(1) Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden. (2) Die Vorschriften der §§ 41 und 77, Absatz 2 und 4, gelten entsprechend."
- ↑ OGH 27. 2. 2013, 6 Ob 256/12h.
- ↑ Insbesondere bei Parodien und Karikaturen muss die Meinungsfreiheit nach Art 10 EMRK beachtet werden.
- ↑ Leukauf/Steininger StGB4, § 152, Rz 3.
- ↑ Der Begriff des Vorsatzes ist in § 5 StGB gesetzlich definiert. Vorsatz kann verschiedene Abstufungen haben: Wissentlichkeit, Absichtlichkeit und einfacher Vorsatz. Die Verschuldensform des Vorsatzes dient zur Abgrenzung von Fahrlässigkeit. Die qualifizierteste Form des Vorsatzes ist die Wissentlichkeit gefolgt von der Absichtlichkeit. Die "gelindeste" Vorsatzform ist der einfache Vorsatz. Einfacher Vorsatz ist dann gegeben, wenn der Täter einen bestimmten Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dabei genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Die Unterscheidung ist zwar bei der Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verleumdung nicht einscheidend, weil auch die wissentlich und die absichtliche Handlung neben dem bedingten Vorsatz zur Strafbarkeit wegen Verleumdung führen kann. Bei anderen gesetzlichen Tatbildern kann die Unterscheidung Auswirkungen auf die Frage der Strafbarkeit haben; So fordert etwa der gesetzliche Tatbestand der Untreue an Vorsatzform die Wissentlichkeit des Täters ("der Täter hält den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich, sondern hält sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss"). Eine Bestrafung wegen bedingt vorsätzlich begangener Untreue wäre folglich unzulässig.
- ↑ Bundesgesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 - PresseFG 2004), BGBl I Nr 136/2003.
- ↑ Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 (Publizistikförderungsgesetz 1984 - PubFG), BGBl Nr 369/1984.
- ↑ Bundesgesetz über die Förderung des österreichischen Films (Filmförderungsgesetz), BGBl Nr 557/1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl I Nr 170/2004.
- ↑ Im Detail siehe dazu den Tätigkeitsbericht 2020, abrufbar unter http://www.filminstitut.at/de/taetigkeitsbericht/.
- ↑ § 13 Kartellgesetz 2005, BGBl I Nr 61/2005.
- ↑ Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl Nr 448/1984.
- ↑ Siehe dazu OGH vom 11.01.1977, 4 Ob 399/76 ua: "Eine vergleichende Werbung ist primär nach § 2 UWG zu beurteilen und wettbewerbsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behaupteten Umstände nicht den Tatsachen entsprechen oder die Ankündigung sonst zur Irreführung geeignet ist." Oder OGH vom 28.03.1995, 4 OB 25/95 ua: "Der Werbevergleich muss alle Informationen enthalten, die notwendig sind, um seine Aussagekraft beurteilen zu können. Für den Preisvergleich gilt nichts anderes. Auch wenn ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil Preisgegenüberstellungen sehr werbewirksam sind, ist doch immer nur zu beurteilen, ob der durch den Preisvergleich erweckte Eindruck in einem für den Kaufentschluss wesentlichen Punkt zur Irreführung geeignet ist. Weder aus § 2 UWG noch aus § 1 UWG lässt sich ableiten, dass eine Preisgegenüberstellung auch jene Informationen enthalten müsse, die notwendig sind, um ihre Richtigkeit durch entsprechende Nachforschungen überprüfen zu können. Das Fehlen dieser Angaben macht den Preisvergleich weder unvollständig noch unrichtig, aber - möglicherweise - weniger überzeugend und damit weniger werbewirksam als es wäre, wären die Vergleichspreise nicht nur behauptet, sondern nachprüfbar belegt. Ein derartiger Mangel begründet aber keine Wettbewerbswidrigkeit, ist es doch (bloß) Aufgabe des Wettbewerbsrechts, unlauteren Wettbewerb zu verhindern, um dadurch den Leistungswettbewerb zu sichern."
- ↑ OGH vom 11.07.1989, 4 Ob 48/89 ua.
- ↑ OGH vom 12.06.1990, 4 Ob 89/90 ua.
- ↑ OGH vom 05.12.1989, 4 Ob 126/89.
- ↑ OGH vom 26.09.1992, 4 Ob 79/92.
- ↑ OGH vom 29.01.1991, 4 Ob 172/90 ua.
- ↑ OGH vom 28.09.1993, 4 Ob 93/93 ua.
- ↑ Insbesondere die §§ 13 bis 17 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl Nr 379/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2021.
- ↑ §§ 31 ff des Bundesgesetzes über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020.
- ↑ §§ 19 und 20 des Privatradiogesetzes - PrR-G, BGBl. I Nr. 20/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020.
- ↑ § 13 ORF-G, § 33 AMD-G.
- ↑ § 35 AMD-G.
- ↑ BGBl. I Nr. 50/2010.
- ↑ Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste).
- ↑ Werbeabgabegesetz 2000, BGBl I Nr 29/2000, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 91/2019.
- ↑ § 2 Werbeabgabegesetz 2020.
- ↑ Wiebe (Hrsg), Internetrecht, Zivilrechtliche Rahmenbedingungen des elektronischen Geschäftsverkehrs, 2004, 61.
- ↑ OGH vom 10.07.2001, 4 Ob 155/01z.
- ↑ Siehe §§ 40a ff UrhG.
- ↑ Siehe im Detail dazu Kucsko (Hrsg), urheber.recht2 (2017).
- ↑ OGH vom 24.04.2001, 4 Ob 94/01d.
- ↑ Siehe dazu ausführlich Kucsko (Hrsg), urheber.recht2 (2017).
- ↑ Kucsko (Hrsg), urheber.recht2 (2017).
- ↑ Kucsko (Hrsg), urheber.recht2 (2017).
- ↑ § 17 E-Commerce-Gesetz, BGBl I Nr 152/2001.
- ↑ OGH vom 17.12.2002, 4 Ob 248/02b.
- ↑ Siehe dazu Mayer-Schönberger ua, Das Recht der Domain Namen, 2001.
- ↑ Siehe www.wipo.int/amc/en/.
- ↑ Siehe http://www.adr.eu/.